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Abgrenzung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei ist oftmals nicht ganz eindeutig. Sie ist jedoch entscheidend, da die steuerrechtlichen Folgen der Einordnung einer Tätigkeit unterschiedlich sind. Gemäss Bundesgericht gibt es zwei Elemente, welche die selbständige Erwerbstätigkeit definieren: Gewinngeeignetheit und Gewinnstrebigkeit. Trotzdem muss jeder Fall einzeln beurteilt werden.


Indizien und Definitionen zur Abgrenzung

Häufig fällt die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und der sog. Liebhaberei nicht so leicht. Im Gegensatz zur selbstständigen Erwerbstätigkeit dient die Liebhaberei nämlich nicht primär der Erzielung von positiven Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder Interessen betrieben. Die Unterscheidung ist aber steuerrechtlich relevant, denn Gewinne, welche im Rahmen der Liebhaberei erzielt wurden, sind nicht steuerbar. Auf der anderen Seite können die Verluste nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Zur Abgrenzung gibt es Indizien: Ein jahrelanger Verlust lässt meist auf eine Liebhaberei schliessen. Wenn aber nach den gesamten Umständen auf lange Sicht ein Gewinn zu erwarten ist, liegt eher eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Trotzdem kann nicht nur auf diese Indizien abgestellt werden und jeder Fall muss einzeln beurteilt werden. Das Bundesgericht nutzt zur Abgrenzung einer Tätigkeit zwei Kriterien: die Gewinngeeignetheit und die Gewinnstrebigkeit. Die Gewinngeeignetheit beschreibt die generelle Geeignetheit einer Tätigkeit, um einen Gewinn hervorzubringen. Das Sammeln und Verkaufen von seltenen Briefmarken ist beispielsweise dazu geeignet, Roulette spielen im Casino hingegen nicht. Die Gewinnstrebigkeit beschreibt das ernsthafte Streben nach Gewinn. Nur demjenigen, der sich ernsthaft mit einer Tätigkeit auseinandersetzt und die notwendige Zeit und den notwendigen Aufwand auf sich nimmt, ist die Gewinnstrebigkeit zuzusprechen.

Abgrenzung im Falle des Führens eines Bauernhofs

Am 3. August 2018 urteilte das Bundesgericht über den Fall 2C_548/2018, bei dem das Führen eines Bauernhofs von den Steuerbehörden nicht mehr als selbständige (Neben-)Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei eingeordnet wurde. Der Steuerpflichtige, wohnhaft im Kanton Aargau, war vollzeitlich als unselbstständig erwerbender Maschinenmechaniker tätig. Daneben führte er einen Bauernhof, was bis 2011 als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Für die Steuerperiode 2011 machte der Steuerpflichtige einen Betriebsverlust von 66’625 Fr. geltend. Die zuständige Steuerkommission akzeptierte diesen nicht und ordnete das Führen des Hofs neu als Liebhaberei ein, woraus sich die Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- in das Privatvermögen ergab. Die Überführung führte zu einem Liquidationsgewinn von 81’107 Fr., welcher sich aus den bis dahin als geschäftsmässig begründet qualifizierten Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen zusammenrechnete, abzgl. des Beitrags an die AHV. Der Steuerpflichtige zog den Fall infolge von Abweisungen der Vorinstanzen bis vor das Bundesgericht, wo er forderte, dass der Betriebsverlust von 66’625 Fr. nicht aufgerechnet und dass vom Liquidationsgewinn von 81’107 Fr. abgesehen werde.

Das Bundesgericht bestätigte die Sicht der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall in der Steuerperiode 2011 von einer Liebhaberei und nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, da dem Betrieb die Gewinngeeignetheit (objektives Element der selbständigen Erwerbstätigkeit) und die Gewinnstrebigkeit (subjektives Element) abzusprechen sei. Dem vollzeitlich angestellten Steuerpflichtigen fehle die Zeit, um sich professionell um den Landwirtschaftsbetrieb zu kümmern. Dass der Steuerpflichtige mit Obst und Pflanzenbau im streitbetroffenen Jahr 2011 einen Umsatz von nur 6170 Fr. gemacht hatte, wurde ebenfalls berücksichtigt und unterstützte die Sicht der Richter. Das Bundesgericht verneinte darum auch die Möglichkeit, den Geschäftsverlust abzuziehen, da keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege. Ein angeblich positiver Mittelfluss (“Cashflow”) ändere daran nichts, da für steuerliche Zwecke selbständig erwerbender Personen der handelsrechtliche Gewinn massgeblich sei und dieser in der Steuererklärung 2011 als Verlust angegeben worden sei.

 

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