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Arbeitslosenversicherung (ALV)

Selbständig Erwerbstätige sind weder berechtigt noch verpflichtet, Geld für die Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Als Selbständigerwerbende gelten in der Regel aber nur Inhaber von Personengesellschaften.


 
Inhaber einer GmbH oder AG gelten als Angestellte und damit unselbständig Erwerbstätige.
Für angestellte Erwerbstätige ist die ALV obligatorisch. Dazu gehören auch mitarbeitende Inhaber von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Mit der Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse erfolgt automatisch auch diejenige für die ALV. Angestellte der eigenen GmbH oder AG, Verwaltungsräte und Mitglieder der obersten Geschäftsleitung zählen zu den “arbeitgeberähnlichen Personen”.  Bezüglich der ALV gibt es bei diesen Personen gewisse Einschränkungen. Verliert eine solche Person ihre Stelle, kann sie erst nachdem sie ihre Arbeitgebereigenschaft völlig aufgegeben hat, Arbeitslosengelder beziehen. Dazu muss die Firma entweder liquidiert oder verkauft werden. Verwaltungsräte müssen aus dem Verwaltungsrat austreten.

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15 Kommentare zu “Arbeitslosenversicherung (ALV)

  1. Ich bin zu 100% bei einer Firma angestellt und möchte nun eine eigene Firma (GmbH) gründen, die ich aber nebenbei betreiben werde. Ich bin nur der Inhaber, die Geschäftsführung wird eine andere Person übernehmen.

    Sollte ich nun meine 100%-Stelle verlieren, habe ich dann Anspruch auf Arbeitslosengeld?

    Besten Dank für die Antwort.

  2. Hallo Startups,

    Vielen Dank für die immer gute Beratungen.

    Ich habe folgende zweifel. Ich werde meine 5 Jährige stelle kündigen um mich selbstständig zu machen (erst mit eine Einzelfirma für das Hochstart). Meine Frage ist , wie soll ich mit das ALV am besten umgehen.

    Erstens ich brauche eigentlich das AL Geld nicht ab sofort. Mir wäre aber lieber wenn ich in der Fall dass ich es nicht schaffe (innerhalb 1 Jahr) das ALV zu beziehen…. ist das überhaupt möglich?

    Ich werde aber auch schade Finden wenn ich alle meine Beitrage verliere weil ich es nicht richtig ausnütze.

    Ich hätte gerne eine Idee haben bevor ich in den RAV gehe.

    Ein schönen Gruss und Merci
    G

    • Guten Tag

      Dies kommt stark auf Ihre Situation an. Am besten klären Sie dies direkt mit der Arbeitslosenversicherung und dem RAV!

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      Freundliche Grüsse und viel Erfolg.

      Walter Regli

  3. Guten Tag

    Kleine Frage betreffend Teilselbstständigkeit: Ich habe vor, mich zu 60 % (3 Tage) selbstständig zu machen. Ich bewerbe mich dann weiterhin für das Pensum von 40 %. Ist es richtig, dass mir die ALV in Zukunft 40 % meines alten Lohnes vergütet und nicht 40 % des max. versicherten Lohnes von 126’000.–?

    Da ich weit über 200’000.– verdiente, kann somit die 40 % gleichviel sein wie im jetzigen Zeitpunkt die 70 % des max. versicherten Lohnes?

    Stimmt diese Aussage? Vielen Dank.

    • Guten Tag

      Die Taggelder der ALV berechnen sich immer nach dem maximal versicherten Lohn, unabhängig ob Voll- oder Teilarbeitslosigkeit vorliegt.
      Jedoch unterstützt Sie das RAV bezüglich Ihren Plänen sich selbständig zu machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Somit müssten Sie sich während maximal 90 Tagen nicht aktiv um Arbeit bemühen und könnten sich in dieser Zeit um die Vorbereitungsarbeiten Ihrer Selbständigkeit kümmern. Am besten setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem RAV-Berater in Verbindung.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  4. Guten Tag
    Ich habe vor 1 Jahr eine Einzefirma gegründet. Diese hat bis heute noch keinen Umsatz generiert, weil ich immer noch im Aufbau bin. Ich war auch die ganze Zeit 100 % angestellt. Nun wird mir von der Firme gekündigt. Kann ich trotz meiner Umsatzlosen Einzelfirma, Arbeitslosengeld beantragen?

    freundlichen Grüsse

    S.Morf

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie sich als Inhaber einer Einzelfirma nicht bei der Arbeitslosenversicherung versichern lassen, resp. kein Arbeitslosengeld bezahlen. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen, direkt bei Ihrem zuständigen RAV-Berater nachzufragen, ob Sie für den Teil, welchen Sie als Angestellter bisher verdient haben, Arbeitslosengeld beziehen können. Denn auf diesen Lohn haben Sie auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt und hätten daher meines Erachtens auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  5. Guten Tag,
    ich habe von einer internationalen Firma ein Jobangebot bekommen, wobei ich den Lohn
    Brutto=Netto bekomme, da würde bedeuten, dass ich AHV, Arbeitslosenkasse, Krankentagegeld, usw. selbst bezahlen müsste. Geht das überhaupt? Wenn ja, wie funktioniert das?
    Über eine Information wäre ich sehr dankbar.
    Freundliche Grüss
    H. Pfeifer

    • Grüezi Frau Pfeifer

      Das geht leider nicht ganz so einfach. Als Selbständigerwerbender müssen Sie verschiedene Kunden nachweisen können, damit die Ausgleichskasse Sie akzeptiert. Es bleibt daher auch noch die Möglichkeit eine GmbH zu gründen.
      Am besten vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte, anlässlich welchem diese Fragen geklärt werden können.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  6. Ich bin zu30%gesellschafter und Geschäftsleiter einer GmbH (garagenbetrieb) habe ich Anspruch auf ARbeitslosengeld oder gelte ich als selbständig erwerbender

    • Guten Tag

      Obwohl eine Person, die eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genau wie jeder andere Beschäftigte in die Arbeitslosenversicherung (ALV) einzahlt, kann sie die Leistungen der ALV nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt, so lange sie einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens ausübt. Der Grund dafür ist, dass die Arbeitslosenversicherung eine Versicherung für Arbeitnehmende ist, die den Verlust ihres Arbeitsplatzes weder bestimmen noch beeinflussen können. Mit einem Anteil an der Gesellschaft von 30 % und der Funktion als Geschäftsführer, nehmen Sie eine arbeitgeberähnliche Stellung ein und sind nicht anspruchsberechtigt.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  7. Guten Tag ich bin Eigentümer einer GmbH und natürlich zugleich auch bei Ihr angestellt.
    Mein versicherter Lohn beträgt CHF 4000
    Leider muss ich bei meinem Geschäft Konkurs anmelden.
    bekomme ich Arbeitslonsentaggelder von meinem versicherten Lohn oder ist es der Lohn den ich mir monatlich auszahle? (CHF 500)

    Freundliche Grüsse
    Pascal Reyländer

  8. Guten Tag,
    ich möchte eine GmbH gründen (Inhaber und Geschäftsführer) da diese Tätigkeit nur wenig Zeit fordert werde ich weiter 80-100% angestellt bleiben und ALV bezahlen.
    Wenn mir nun das Angestelltenverhältnis gekündigt wird, habe ich dann Anspruch auf Arbeitslosengeld?
    Mit der GmbH werde ich (vorerst) nicht grosse Einnahmen erzielen <20k.
    Muss ich dann erst die GmbH veräussern um anspruchsberechtigt zu sein?
    Die GmbH läuft auf mich, betrifft dies den ALV Anspruch meiner Frau auch, welche für eine Firma ohne Beteiligung von mir als Angestellte arbeitet? Und nicht im Handelsregister meiner GmbH eingetragen ist und auch keinen Lohn von dieser bezieht?

    • Guten Tag

      Für die Gründung verwenden Sie am einfachsten unser Onlineportal: https://www.startups.ch/de/services/firmengruendung

      Personen, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden, haben keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 i.V.m. Art. 31 lit. c AVIG). In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die nach AHVG als Unselbständigerwerbende Lohn erzielen (z.B. in einer AG, GmbH oder Genossenschaft) und einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebs haben.

      Solange diese Personen nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden sind und ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
      Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister (SHAB-Publikation) für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist bzw. die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat. Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

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