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Aufnahme in den Verein

Das Schweizer Vereinsrecht ist sehr flexibel ausgestaltet. Die Bestimmungen über die Aufnahme in den Verein können deshalb frei in den Statuten bestimmt werden. Ein Sonderfall bildet der Beitritt in wichtige Berufs- und Wirtschaftsverbände.

aufnahme in den verein

Der Verein ist eine Organisationsform, die der Verfolgung nichtwirtschaftlicher, sog. ideeller Zwecke dient. Im Zentrum des Vereins stehen die Mitglieder, er ist deshalb rechtlich gesehen auch eine Personenverbindung. Der Verein wurde vom Gesetzgeber nur wenig geregelt, folglich ist man in der inneren Ausgestaltung völlig frei. Diese Gestaltungsfreiheit bezieht sich auch auf die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein.

Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Erwerb der Mitgliedschaft. Diese wird erworben durch die Teilnahme an der Gründung oder durch den nachträglichen Beitritt. Der Eintritt von neuen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen (Art. 70 Abs. 1 ZGB), falls die Vereinsstatuten nicht etwas anderes bestimmen.

Der Beitritt in einen bestehenden Verein bildet den Normalfall. Der Verein kann dabei frei entscheiden, welche Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt sein müssen. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen des Beitritts in den Vereinsstatuten niedergeschrieben sind. Aufgrund der Gestaltungsfreiheit im Vereinsrecht hat ein Interessent weder ein Beitrittsrecht noch eine Beitrittspflicht.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein kann sich ausnahmsweise aufgrund von Art. 12 und 13 Kartellgesetz oder Art. 28 ff. ZGB (Persönlichkeitsschutz) ergeben.

Sonderfall Berufs- und Wirtschaftsverbände

Berufs- und Wirtschafsverbände stellen einen Sonderfall im Vereinsrecht dar. Diese Verbände sind in einigen Branchen von grosser Bedeutung, weil sie unter anderem branchenspezifische Standards festsetzen oder überlebensnotwendige Vorteile (z.B. bei Einkaufsgemeinschaften) gewähren. Die Verweigerung der Aufnahme kann ein Unternehmen empfindlich treffen und unter Umständen den sicheren Konkurs bedeuten.

Die Rechtsprechung anerkennt deshalb ein Beitrittsrecht in wichtige Berufs- und Wirtschaftsverbände, wenn das beitrittswillige Unternehmen die statutarischen Voraussetzungen erfüllt.

Übertragbarkeit der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nach Art. 70 Abs. 3 ZGB weder vererblich noch übertragbar. Von dieser Regelung kann aber in den Vereinsstatuten abgewichen werden.
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