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Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Der Verein kann den Ausschluss von Vereinsmitgliedern grundsätzlich frei gestalten. Es sind nur wenige zwingende Gesetzesvorschriften zu beachten. Ein Sonderfall bildet der Ausschluss aus wichtigen Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

ausschluss von vereinsmitgliedern

Das Vereinsrecht ist sehr flexibel ausgestaltet. Der Verein geniesst grosse Freiheiten in der Ausgestaltung der Organisation, der Aufnahme (vgl. Blogbeitrag) und dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Verein ist rechtlich gesehen eine Personenverbindung, welche der Verfolgung nichtwirtschaftlicher Zwecke dient. Im Zentrum des Vereins stehen die Mitglieder.

Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Der Verlust der Mitgliedschaft ist gemäss Gesetz durch Austritt aus dem Verein möglich (Art. 70 Abs. 2 ZGB). Ein Austritt ist nach Art. 70 Abs. 2 ZGB auf Ende des Kalenderjahres oder der Verwaltungsperiode unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist möglich. Die Vereinsstatuten können den Austritt weiter erleichtern, indem sie z.B. den Austritt auf Monatsende ermöglichen. Eine Erschwerung der gesetzlichen Regelung von Art. 70 Abs. 2 ZGB ist nicht möglich. Die Pflicht das Austrittsgesuch schriftlich einzureichen, ist keine Erschwerung des Austritts. Die Gerichte anerkennen auch ein Recht zum sofortigen Austritt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der den weiteren Verbleib des Mitglieds im Verein unzumutbar macht.

Ein Mitglied kann auch aus wichtigen oder statutarisch festgelegten Gründen vom Verein ausgeschlossen werden (Art. 72 ZGB). Die Angabe eines Grundes ist nicht nötig, wenn dies in den Statuten festgelegt wurde (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Ein Gericht darf einen solchen Ausschluss ohne Grundangabe auch nicht überprüfen.

Der Verein kann in seinen Statuten auch eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft vorsehen, wenn bestimmte Voraussetzungen wegfallen (z.B. beim Erreichen eines bestimmten Alters oder bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages).

Sonderfall Berufs- und Wirtschaftsverbände

Berufs- und Wirtschafsverbände stellen einen Sonderfall im Vereinsrecht dar. Diese Verbände sind in einigen Branchen von grosser Bedeutung, weil sie als massgebende Organisation eines Wirtschaftszweiges grossen Einfluss im Markt haben. Der Austritt aus einem solchen Wirtschaftsverband kann unter Umständen die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen empfindlich gefährden. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb, dass ein Mitglied eines bedeutenden Berufs- oder Wirtschaftsverbands nur aus wichtigen Gründen und nicht ohne Grundangabe oder aus irgendwelchen statutarischen Gründen ausgeschlossen werden darf.

Kein Anspruch auf Vereinsvermögen

Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen, solange die Statuten nicht etwas anderes vorsehen.
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