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Bewilligungspflicht ICO in der Schweiz

Im Zusammenhang mit Blockchain und Recht prägt vor allem der Begriff “ICO“ die hiesige Szene. Blockchain und Kryptowährungen haben aber weiterreichende Auswirkungen, nicht nur auf Initial Coin Offerings. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen ein wenig näher bringen, welche Tätigkeiten im Bereich Blockchain einer Bewilligungspflicht bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt sind und welche nicht, jedoch mit dem Hinweis, dass jeder Einzelfall anders beurteilt werden könnte.

Nicht-bewilligungspflichtige Tätigkeiten

  • Mining: Mining ist der Rechenprozess, durch den Kryptowährungen wie Bitcoin, Litecoin oder Ether entstehen. Mining ermöglicht es, die Integrität der sogenannten Blockchain zu wahren, indem jede Transaktion überprüft und ein öffentliches Transaktionsverzeichnis aufgebaut wird. Miner kontrollieren das Netzwerk und verifizieren neue Transaktionen im Netzwerk. Sie überprüfen einfach formuliert, ob die neuen Transaktionen in Ordnung sind und dem Protokoll entsprechen. Miner werden in der entsprechenden Kryptowährung entschädigt. Dieses Mining hat in der Regel keine Bewilligungpflicht der FINMA zur Folge, da ein Miner keinen Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes darstellt. Hingegen dürfen beim Mining die steuerlichen Konsequenzen nicht ausser Acht gelassen werden.
  • Beratungen, Zurverfügungstellung von Workspaces, Erbringung von Dienstleistungen an ICO-Projekte etc.: Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich Blockchain sowie anderer Dienstleistungen sind grundsätzlich von einer Bewilligungspflicht der FINMA ausgenommen.
  • Bezahlen mit Kryptowährungen: Die Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel (bspw. für den Kauf von Produkten und Dienstleistungen) untersteht keiner Bewilligungspflicht der FINMA.
  • Handel mit Kryptowährungen: Sofern Sie nicht als gewerbsmässiger Kryptowährungshändler zu qualifizieren sind, bspw. i.S. einer Tradingplattform (vgl. mehr dazu weiter unten), unterstehen Sie keiner Bewilligungspflicht der FINMA.

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

  • ICOs: Einleitende Worte zu ICO und deren rechtlichen Qualifikation finden Sie im ersten Beitrag unserer Serie. In Teil 3 unserer Beitragsserie wird auf die rechtliche Qualifikation von ICOs im Speziellen eingegangen.
  • Handel mit Kryptowährungen „C2F“ oder auch „C2C“: Beim gewerbsmässigen Kauf und Verkauf von Kryptowährungen (bspw. auch im Rahmen eines ICO) gegen staatliche Währungen („Crypto to Fiat“) oder gegen Kryptowährungen („Crypto to Crypto“) sind je nach Ausgestaltung des Projekts Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) zu berücksichtigen.
  • Betrieb von Handelsplattformen: Sofern Handelsplattformen betrieben werden, welche den Mitgliedern die Möglichkeit bietet, untereinander Kryptowährungen auszutauschen, so sind die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes wie auch unter Umständen des Bankengesetzes zu beachten.
  • Betrieb von Kryptowechselautomaten: Sobald die Kryptowährungen über einen Dritten fliessen, d.h. nicht direkt vom Betreiber des Kryptowechselautomaten zum Kunden, ist eine Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz zu prüfen, zumal der Tatbestand einer Finanzintermediationstätigkeit gegeben sein könnte. Abhängig von der technischen Ausgestaltung des Kryptowechselautomaten sind die Anforderungen betreffend der Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz unterschiedlich. Sofern der Kryptowechselautomat einzig Paperwallets zur Verfügung stellt bzw. ausdruckt, handelt es sich in der Regel um ein Zweiparteienverhältnis zwischen Betreiber des Kryptowechselautomaten und dem Kunden, weswegen die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten weniger streng sind.
  • Verwahrung von Kryptowährungen: Solche Projekte müssen stets im Einzelfall beurteilt werden, wobei insbesondere Kriterien wie Zuordenbarkeit der Kryptowährungen (Kunde oder Verwahrer) sowie Aussonderbarkeit der Kryptowährung im Insolvenzfall massgeblich sind.

Quelle: Die Learnings dieses Blogbeitrags stammen von der Tagung „Blockchain und Recht“ vom 10. April 2018 an der ZHAW Winterthur. Björn-Gunnar Flückiger, Leiter des Fintech-Desks der FINMA, hat im Rahmen seiner Präsentation auf die Bewilligungspflicht diverser Blockchain-Projekte Bezug genommen.

 

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