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Darf ich als Arbeitnehmer nebenbei ein eigenes Unternehmen gründen?

Aktualisiert am 8. Juli 2022

In den meisten Fällen ist die Gründung eines eigenen Unternehmens möglich, auch wenn man noch als Arbeitnehmer tätig ist. Es sind allerdings einige Überlegungen nötig, bevor mit der Gründung begonnen werden kann.  

Arbeitnehmer

 

Als Arbeitnehmer sind die Vorgaben des Obligationenrechts einzuhalten

Ohne gegenteilige Regelungen steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, ausserhalb der Arbeitszeit weitere Arbeiten zu übernehmen. Er hat sich seinem Arbeitgeber lediglich für die Dauer der Arbeitszeit zu Dienstleistungen verpflichtet. Es verstösst jedoch gegen die gesetzliche Treuepflicht, wenn die Nebenbeschäftigung einen solchen Umfang annimmt, dass dadurch die Leistungsfähigkeit herabgesetzt wird und der Arbeitnehmer deshalb nicht in der Lage ist, seine Arbeitspflicht voll zu erfüllen. Zudem verstösst es gegen die Treuepflicht, falls Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, welche Ihren aktuellen Arbeitgeber konkurrenziert. Dies könnte als Grund für eine fristlose Kündigung oder eine Schadensersatzklage verwendet werden.

In einem ersten Schritt sollte deshalb immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Dieser kann dann die Einwilligung zur Gründung erteilen oder verweigern. Eine Verweigerung ist beispielsweise möglich, wenn der Arbeitsvertrag ein Verbot zur Nebentätigkeit enthält. 

Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.

 

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277 Kommentare zu “Darf ich als Arbeitnehmer nebenbei ein eigenes Unternehmen gründen?

  1. Guten Tag
    Ich bin 100% angestellt und überlege mir aus steuertechnischen Gründen eine Einzelunterehmung zu gründen (keine Konkurrenz zum Arbeitgeber). Ist es möglich den Lohn den ich von meinem Arbeitgeber erhalte mit alfälligen Verlusten aus der Einzelunternehmung zu verrechenn? Bzw. können praktisch alle Aufwände für die Einzelunternehmung von den Steuern abgezogen werden?
    Freundliche Grüsse,
    Marc

    • Guten Tag
      Durch die Gründung eines Einzelunternehmens können Sie die Verluste aus Ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ihrem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit verrechnen bzw. davon abziehen. Welche Aufwände Sie abziehen können, ist eine buchhalterische Frage. Dabei können Sie gerne ein Beratungsgespräch mit unserem Treuhandpartner vereinbaren:
      https://www.findea.ch/de/service/kontakt
      Freundliche Grüsse
      Kassra Palenzona

  2. Guten Tag

    Ich bin gerade dabei eine Firma zu Kaufen, darf ich während meiner Kündigungsfrist ( 3 Monate ) mich in der Handelsregister bereits eintragen lassen oder muss ich warten bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist?

    Besten Dank Im Voraus für die Rückmeldung.

    Freundliche Grüsse

    Adrian

    • Guten Tag

      Grundsätzlich müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren, wenn Sie beabsichtigen sich während Sie noch angestellt sind, selbständig zu machen. Zudem sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag nach einem Konkurrenzverbot überprüfen. Sollten aber beide Punkte unproblematisch sein, können Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  3. Guten Tag
    ich habe einen Einzelfirma. Nun möchte ich alleine eine GmbH gründen, in welcher ich dann ja zu angestellt bin. Kann ich die Einzelfirma bestehen lassen und gewisse Geschäfte über die GmbH, andere über die Einzelfirma abwickeln?

    Danke für Ihren Ratschlag und liebe Grüsse
    Rolf Zimmermann

  4. Guten Tag
    Mein Arbeitgeber weiss, dass ich eine GmbH gründen werde. Darf ich während der Dauer meiner Freistellung und bei Aufhebung des Konkurrenzverbotes mit bestehenden Kunden Kontakt haben? (Keine Verträge für die neue Firma abschliessen, aber Kontakt haben)

    Vielen Dank!

    • Guten Tag

      Solange Sie noch im Anstellungsverhältnis sind, gelten die arbeitsrechtliche Treuepflicht Ihrem Arbeitgeber gegenüber. Ausserdem ist relevant, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Am besten fragen Sie Ihren Arbeitgeber.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  5. Guten Tag
    Ich erwäge eine Einzelfirma zu gründen, damit mein Mann arbeiten kann. Ich werde weiterhin bei meinem jetzigen Arbeitgeber tätig sein zu 100 %. Ist dies erlaubt und darf ich und mein Mann die PK beziehen um die benötigten Maschinen zu erwerben, da diese teuer sind. FG

    • Guten Tag

      Eine Auszahlung des Pensionskassenguthabens ist bei selbständiger Erwerbstätigkeit (Einzelfirma) möglich.

      Selbständig­erwerbende bezahlen Beiträge je nach Höhe des Erwerbs­einkommens. Dafür brauchen sie die Anmeldung bei einer Ausgleichs­kasse. Sie prüft, ob die Kriterien für eine selb­ständige Erwerbs­tätig­keit erfüllt sind. Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 5,371 Prozent bis 10 Prozent des jährlichen Arbeits­einkommens, mindestens aber CHF 503.00 im Jahr.

      Wenn Selbständig­erwerbende ein Einkommen von nicht mehr als CHF 9600.00 erzielen und im selben Kalender­jahr als Angestellte einen AHV-pflichtigen Brutto­lohn von mindestens CHF 4747.00 erhalten, können sie dies der Ausgleichs­kasse melden. Sie reduziert dann die Selbständig­erwerbenden-Beiträge.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  6. Guten Tag,
    Ich hätte eine Geschäftsidee welche ich gerne mit der Firma, bei welcher ich zu 100% arbeite, realisieren möchte. Diese ist grundsätzlich auch nicht abgeneigt. Diese funktionert jedoch nur, wenn meine Leistungen dazu “entkoppelt” werden. Kann man eine Firma in der Firma (gmbh) grüden, welche die Grundstruktur der Mutterfirma nutzt aber nicht schädigt und selbstständig funktionert ?

    Herzlichen Dank!

    Thomas

    • Guten Tag

      Eine GmbH kann ohne weiteres eine andere GmbH als Tochtergesellschaft gründen. Es empfiehlt sich einen Gesellschaftervertrag abzuschliessen.
      Gerne bieten wir Ihnen unsere Gründungsdienstleistungen unter https://www.startups.ch/de/services/firmengruendung an.

      Wenn Sie bei uns ein Gründungspackage kaufen, erhalten Sie Zugang zu unseren Vertragsvorlagen. Gerne helfen Ihnen unsere Juristen von https://lexea.ch/ weiter.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  7. Hallo

    Ich möchte eine Sanitär/ Heizung Einzelfirma gründen, bin aber als Sanitär/ Heizungsinstallateur angestellt in einem Unternehmen.

    Darf ich jetzt eine Einzelfirma gründen und weiterhin in diesem Unternehmen als Arbeiter tätig sein?

    Danke für die Hilfe

    • Guten Tag

      Beachten Sie, dass Sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren und keine Geschäftsgeheimnisse verwenden (Art. 321a Abs. 3 und 4 OR). Dieser Verstoss gegen die Treuepflicht könnte zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Ihre “Nebentätigkeit” darf ihre Arbeitsleistung bei ihrem derzetigen Arbeitgeber in psychischer oder physischer Weise nicht beeinträchtigen.
      Die Gründung einer Einzelfirma ist unkompliziert. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und Sie können sofort beginnen. Beachten Sie, dass es bei der Einzelfirma keine Haftungsabgrenzung für Geschäfts- und Privatschulden gibt. Ab Fr. 100’000.– Jahresumsatz müssen Sie das Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen. Unter diesem Grenzwert ist der Handelsregistereintrag freiwillig.
      Sie können sich gerne für ein Beratungsgespräch bei uns melden: https://www.startups.ch/de/kontakt/termin

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  8. Wie ist die Rechtslage wenn ich eine Einzelfirma gründe und angestellt bleibe
    zu 100%?
    Im moment haben wir ca 40% Kurzarbeit wie wirkt sich hier ein möglcihes Einkommen aus
    selbstständiger Arbeit aus?

    danke für die Antwort

    Thomas Sporrer

    • Guten Tag

      Aktuelle Informationen zu COVID-19 und zur Kurzarbeit finden Sie hier: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen.html

      Anspruch auf Corona-Entschädigungen haben Selbständig­erwerbende, die Mitglied einer Ausgleichs­kasse sind. Als selbständig­erwerbend gilt, wer das Geschäfts­risiko trägt und berechtigt ist, die betrieb­lichen Anordnungen zu treffen. Selbständig­erwerbende können Inhaber einer Einzel­firma sein oder Teil­haber einer Personen­gesell­schaft (einfache Gesell­schaft, Kollektiv­gesellschaft, Kommandit­gesellschaft, stiller Teil­haber oder Erben­gemeinschaft). Angestellte, deren Arbeit­geberin oder Arbeit­geber den Sitz im Ausland hat, gelten nicht als Selbständig­erwerbende.

      Falls Sie in einem Anstellungsverhältnis stehen, sind Sie allgemein an die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gebunden. Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse verwenden und den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren (Art. 321a Abs. 3 und 4 OR). Eine Verletzung der Treuepflicht könnte schlimmstenfalls zur (fristlosen) Kündigung führen.

      Ein Konkurrenzverbot ist üblicherweise durch eine Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag abgesichert. Das bedeutet, dass Sie eine Summe X CHF als Strafe bezahlen müssten, wenn Sie das Konkurrenzverbot missachten.

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  9. Guten Tag,

    als Arbeitnehmer bei einer Firma möchte ich parallel dazu eine Einzelfirma gründen und damit Geschäfte in einem total anderen Bereiche als meine aktuelle Beschäftigung abwickeln.
    Muss ich in dem Fall damit rechnen dass ich den AHV/IV/EO-Beitrag (https://www.akbern.ch/firmen/beitraege/selbstaendigerwerbende/) zahlen muss oder ist der schon durch meine Hauptbeschäftigung abgedeckt?

    Freundliche Grüsse,
    Stavros Rotskas

    • Guten Tag

      Wenn Ihr Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bereits bei der AHV versichert ist und Sie nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, muss Ihre selbständige (nebenberufliche) Tätigkeit dennoch angemeldet werden. Sollten Sie mit Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Nebenberuf ein Jahreseinkommen erzielen, das 2’300 Franken nicht übersteigt, werden darauf jedoch nur auf Ihr Verlangen Beiträge erhoben.

      Wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Mindestbeitrag der AHV bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit bezahlt haben, können Sie verlangen, dass die geschuldeten Beiträge zu einem tieferen AHV-, IV- und EO-Beitragssatz erhoben werden. Genauere Informationen diesbezüglich erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse. Gerne senden wir Ihnen den Link der kantonal zuständigen Ausgleichskassen: https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Kantonale-Ausgleichskassen

      Freundliche Grüsse
      MLaw Hana Janacek

  10. Guten Tag

    Ich bin Storenbauer, angestellt in einem KMU.
    Auf Grund vieler Anfragen von Kollegen und bekannten Kreis überlege ich mir eine eigene Firma als Hobby zu gründen welche auch Storen und Beschattungen montiert.
    Meine Frage; ab wann konkurriere ich mit meinem Arbeitgeber? Dass ich keine Kundenabwerben darf ist mir bewusst. Aber konkurriere ich automatisch wenn ich im Monat 3-4 Auftäge auf der selben Branche annehme (wir reden hier von max. 3000 – 5000.-/ Monat!)
    Freue mich auf Ihre Antwort.

    • Guten Tag

      Zunächst müssten Sie überprüfen, ob in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass Sie einen Nebenerwerb melden oder durch den Arbeitgeber bewilligen lassen müssen. Sollte dies zutreffen, wären Sie dazu verpflichtet.
      Die Verletzung einer solchen Vereinbarung kann zur fristlosen Kündigung führen.

      Ebenso verhält es sich mit einem allfälligen Konkurrenzverbot: Sollte ein solches im Arbeitsvertrag enthalten sein, ist der Inhalt der entsprechenden Klausel massgebend. Ein Konkurrenzverbot ist grundsätzlich zeitlich sowie örtlich begrenzt und nicht vom Umsatz abhängig.

      Sollten Sie ein Beratungsgespräch wünschen, dürfen Sie dieses gerne unter diesem Link buchen: https://www.startups.ch/de/kontakt/termin

      Freundliche Grüsse
      MLaw Hana Janacek

  11. Guten Tag
    Es steht folgendes im Vertrag:
    Wärend der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurriert.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Arbeitgeber konkurrieren, sobald Sie ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbieten und Ihrem Arbeitgeber ein gewisser Schaden entsteht. Ob dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht, ist vom Einzelfall abhängig und bedarf einer genaueren Prüfung des Arbeitsvertrags sowie des jeweiligen Tätigkeitsbereichs.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  12. Grüezii,

    Ich bin in Spital als Medizinische Fachperson als 100% eingestellt.
    Ich möchte 100% eingestellt bleiben aber auch zusätzlich möchte ich eine Unternehmen gründen, die mich wie eine Mitarbeiter für die andere Spitale mieten dürfen wird.
    Wie sieht es aus wenn AHV, Steuer, Krankenversicherung in der Frage ist?

    Ich bin schon AHV über meiner Arbeitgeber versichert soll ich mich nochmal zusätzlich wie selbständiger versichern oder? Was ist mit dem Steuer, wie kann ich der ausrechnen?
    Wie viel kostet in der Schweiz eine Unternehmen zu gründen? Wie viel Prozent darf ich in meiner Unternehmen arbeiten wenn ich auch bei meiner Arbeitgeber als 100% eingestellt bin?

    Können Sie mich auch ein Link geben wo ich die allen Regeln lesen kann?

    Ich bin 24, neuer in der Schweiz und weiss nicht viel.

    Vielen Dank,

    Mit freundlichen Grüssen,

    • Guten Tag

      Solange Sie zu 100% angestellt sind, müssen Sie bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb insbesondere darauf achten, dass Sie Ihren aktuellen Arbeitgeber nicht konkurrieren. Auch darf Ihr Nebenerwerb Ihre Leistung im Haupterwerb nicht beeinträchtigen. So sind insbesondere Ruhe- und Erholungszeiten einzuhalten.

      Gerne beraten wir Sie zum Gründungsprozess sowie zu Steuer- und Versicherungsrechtlichen Fragen in einem persönlichen Beratungsgespräch. Hier können Sie ein Beratungsgespräch vereinbaren. Sollten Sie sich für eine Gründung entscheiden, können Sie hier den Gründungsprozess starten.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  13. Guten Morgen

    Ich bin seit 5 jahren Möbel monuter,und habe von kurzem kündet. Ich bin jetzt Busfahrer,und wollte nur fragen, ob ich als Möbelmontuer eine Einzelfirma gründen darf ?

    Durch dienstplanung beim neue Job,man kann lang im Voraus planen,darum wollte ich fragen ob das möglich is

    • Guten Tag

      Da Sie als Busfahrer bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind, dürfen Sie nicht uneingeschränkt einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Arbeitnehmer haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Aus dieser folgt, dass Sie zunächst einmal den Arbeitgeber über ihre geplante selbständige Tätigkeit informieren. Sodann dürfen Sie Ihren aktuellen Arbeitgeber mit ihrer Tätigkeit im Nebenerwerb nicht konkurrenzieren. Schliesslich ist darauf zu achten, dass Ihre Ruhezeiten ausreichend sind und ihre Tätigkeit als Selbständiger ihre Leistung als Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  14. Guten Tag

    Ich hätte eine Frage und zwar wolle ich in Slowenien eine sogenannte Leihfirma für Montage Helfer gründen würde aber trotzdem gerne weiterhin in Deutschland bei meinen jetzigen Arbeitgeber arbeiten währe das möglich ?

    • Guten Tag

      Startups.ch ist spezialisiert auf Firmengründungen in der Schweiz. Detaillierte Auskünfte zur rechtlichen Situation in Slowenien und Deutschland können wir Ihnen leider nicht geben. Betreffend Ihre Fragen empfehle ich Ihnen, sich an einen lokalen Rechtsanwalt zu wenden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  15. Hallo,

    ich plane neben meinem Angestelltenverhältnis bei meinem Hauptberuf, eine eigene Holding-GmbH zu gründen, für den steuertechnischen Vorteil und darunter einer operative GmbH zu gründen. Ich möchte vorerst mein Angestelltenverhältnis behalten. Wird die Gründung einer HOLDING-GmbH meine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter beeinträchtigen?

    Mit freundlichen Grüßen.

  16. Hallo,

    Darf der Arbeitgeber, mir verbieten meine Selbstständigkeit zu planen?

    Ich bin Handwerksmeister und würde mich selbstverständlich im gleichen Bereich selbstständig machen.

    • Guten Tag

      Der Arbeitnehmer unterliegt gegenüber seinem Arbeitgeber einer Treuepflicht (Art. 321a OR). Dies bedeutet unter anderem, dass eine konkurrierende Tätigkeit des Arbeitnehmers unzulässig ist. Sollten Sie sich dennoch im Nebenerwerb selbständig machen und Ihren Arbeitgeber konkurrieren, könnte dies schlimmstenfalls in einer fristlosen Kündigung enden. Demnach ist es ratsam, den Arbeitgeber über die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorgängig zu informieren und eine entsprechende Bewilligung des Arbeitgebers einzuholen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  17. Guten Tag

    Ist man eigentlich rechtlich verpflichtet seine Arbeitgeber zu informieren / Zustimmung zu erhalten um eine nebentätigkeit auszuüben?

    • Guten Tag

      Der Arbeitnehmer unterliegt gegenüber seinem Arbeitgeber einer Treupflicht. Entsprechend ist es dem Arbeitnehmer untersagt, den Arbeitgeber mit seiner Nebentätigkeit zu konkurrieren. Sofern die Nebentätigkeit den Arbeitgeber nicht konkurriert, ist zu beachten, dass die Leistung des Arbeitnehmers im Haupterwerb durch die Nebentätigkeit nicht negativ beeinflusst werden darf. So wären bspw. entsprechende Ruhezeiten einzuhalten. Eine generelle Pflicht zur Information über die ausgeübte Nebentätigkeit besteht von Gesetzes wegen nicht. Allerdings kann eine solche Pflicht bzw. eine Bewilligungspflicht zur Ausübung einer Nebentätigkeit vertraglich vereinbart werden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  18. Erstmal: Klasse, dass ihr hier in den Kommentaren Tipps gebt!

    Meine Frage:
    Ich möchte eine Auto-Vermietung (vermutlich als Einzelfirma) gründen, wie kann ich das/die Autos in die Firma überführen und diese dann ggf auch privat korrekt nutzen? Vermiete ich diese dann zu einem bestimmten Preis an mich selbst?
    Kennen sie Quellen über die ich mich darüber informieren kann was ich als kosten gegenrechnen kann?
    Verstehe ich das richtig, dass Einnahmen über die Einzelfirma pauschal mit 25% versteuert werden?

    • Guten Tag

      Die Einzelfirma ist – im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) – keine eigenständige juristische Person. Sämtliche Autos, die Eigentum der Einzelfirma sind, sind somit auch schon Ihr privates Eigentum und können nicht nochmals an Sie vermietet werden. Der in der Einzelfirma erwirtschaftete Gewinn ist in Ihrer privaten Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren. Für detailliertere Auskünfte raten wir Ihnen, sich mit einem Steuerberater oder mit der kantonalen Steuerbehörde in Verbindung zu setzen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  19. Hallo

    Meine Frage Betrifft den Bereich Sozialversicherungen bei selbständigem Nebenerwerb:

    Ich bin zu 100% angestellt und beabsichtige mich nebenerwerblich selbständig zu machen – entweder als Einzelunternehmen oder GmbH. Sind hierbei Sozialversicherungsabgaben aufgrund beider Lohneinkommen (unselbständig sowie selbständig) zu leisten?

    Besten Dank & Freundliche Grüsse
    Mesut

    • Guten Tag

      Sobald Sie ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, müssen Sie sich hierfür bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons anmelden. Und zwar unabhängig davon, ob Sie bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit entrichten.

      Selbständig erwerbstätig sind Sie allerdings nur, wenn Sie als Einzelfirma oder als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft tätig sind. Sollten Sie eine GmbH gründen, wären Sie Arbeitnehmer Ihrer GmbH. In diesem Fall müsste die neu gegründete GmbH als Ihre Arbeitgeberin die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben leisten.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  20. Guten Tag
    Ich plane eine Einzelfirma zu gründen und bin nebenbei 50% Angestellt, in einem völlig anderen Berufsfeld. Somit besteht schon mal keine Konkurrenz. Ist es Möglich die Pensionsgelder zu beziehen und das 3. Säule a Konto aufzulösen, um die Einzelfirma zu finanzieren ohne dabei Gewinne in der Einzelfirma zu erwirtschaften? Je nach dem könnte es ein oder zwei Jahre dauern bis Gewinne Möglich sind. Zudem habe ich eine 50% IV Rente und erhalte von der Ausgleichskasse Unterstützungsleistungen. (EL) Diese beiden Leistungen wären in Zukunft natürlich nicht mehr nötig. Werden diese aber dennoch weiterhin ausbezahlt oder behindern sogar eine Gründung der Einzelfirma? Ziel der Einzelfirma soll es sein, mit Handel und Tauschen digitaler Währungen eine Finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen. Ich erbringe somit keine Dienstleistungen in diesem Sinne, somit werden auch keine Rechnungen oder Offerten erstellt. Könnte dies ein Problem werden?
    Freundliche Grüsse
    Lukas

    • Guten Tag

      Für den Bezug der PK-Gelder und die Öffnung der Säule 3a dürfen Sie in keinem Anstellungsverhältnis sein. Dies geht nur, wenn Sie 100% selbständig sind und die Anerkennung der Ausgleichskasse haben.

      Freundliche Grüsse
      Kassra Palenzona

  21. Guten Tag,

    ich bin derzeit zu 100% als Software-Entwickler angestellt und plane eine IT-Consulting-Firma zu gründen, da ich aktuell über genügend zeitliche Ressourcen verfüge.

    Nun meine Frage:
    Dürfte ich mit der gegründeten Firma meinen jetzigen Arbeitgeber als Kunden akquirieren?
    D. h. ein angestellter meiner Firma würde in diesem Fall für meinen Arbeitgeber arbeiten und Umsatz generieren.

    Ist das rechtlich möglich?

    Viele Grüße

    C.

    • Guten Tag

      Da Sie zu 100% angestellt sind, ist primär darauf zu achten, dass Sie Ihren Arbeitgeber nicht konkurrieren und Ihre Nebentätigkeit Ihre Leistungsfähigkeit für Ihren Arbeitgeber nicht beeinträchtigt. Sofern diese beiden Punkte unproblematisch sind, sollte Ihr Vorhaben grundsätzlich zulässig sein.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  22. Guten Morgen,

    darf ich als Handlungsbevollmächtigter Angestellter einer Firma X von meiner eigenen GmbH Y Dienste oder Material einkaufen?

    MfG

    • Guten Tag

      Sofern Sie die Interessen der Firma X wahren (insbesondere Marktgerechte Preise vereinbaren), sind solche Geschäfte zulässig.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  23. Hallo,

    ich bin zur Zeit 100% krankgeschrieben (Burn Out) und habe auch (leider) bereits die Kündigung zu Ende September erhalten.

    Ich habe ein Nebengewerbe (Network Marketing) das jetzt die ersten Profite abwirft.
    Darf ich mir diese auszahlen lassen, ohne dass sich dies auf meine Versicherungsauszahlungen auswirkt?
    Also Frage: darf ich bei 100% Krankmeldung Geld verdienen, wenn es nicht zur Konkurrenz meines ursprünglichen Jobs steht, zu dem ich aber eh nicht mehr zurückkehren werde?

    • Guten Tag

      Solange Sie 100% krankgeschrieben sind, ist es Ihnen grundsätzlich nicht gestattet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

      Ich rate Ihnen, diese Angelegenheit mit einem auf Arbeits- und Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  24. Guten Tag

    Zur Zeit bin ich 100% angestellt und habe als selbsständiger Nebenerwerb eine Einzelfirma gegründet. (Juni 2021)
    Ist es möglich, nun meine Pensionskassengelder zu beziehen wenn ich meine Anstellung kündige und im Januar zusätzlich eine GmbH gründe und dort Lohn beziehen werde ?

    • Guten Tag

      Sie können Ihre Pensionskasse beziehen, wenn Sie im Haupterwerb selbständig erwerbend sind (somit eine Einzelfirma betreiben). Nachdem Sie Ihr Anstellungsverhältnis gekündigt haben und Ihre Einzelfirma im Haupterwerb führen, könnten Sie einen Antrag bei der Pensionskasse stellen.

      Wenn Sie jedoch eine GmbH gründen, sind Sie rechtlich nicht mehr selbständig, sondern Angestellter Ihrer eigenen GmbH und somit unselbständig. Ein Bezug der Pensionskasse ist folglich nicht möglich, wenn Sie eine GmbH gründen.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  25. Guten Tag

    Ich besitze eine GmbH aber möchte jetzt zusätzlich noch eine Einzelfirma gründen. Ist das überhaupt möglich?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Guten Tag

      Sie können sowohl Gesellschafter einer GmbH sein und gleichzeitig als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sein.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  26. Hallo,

    Ich bin Deutscher Nationalität und habe ein B Visum (Quellsteuer). Ich arbeite voll-zeit (42h) im Informatik Bereich (Zürich). Ich habe von einem alten Kollegen, der ein Start up gegründet hat ein Angebot bekommen, ob ich nicht als Nebentätigkeit ein paar Stunden dort mithelfen möchte (Geahlt pro Stunde). Es stehen 5- 15 Std pro Woche im Raum. Es liegt kein Interessenkonflikt vor.

    Ich finde es sehr interessant und würde es gerne machen.

    Was denkt ihr wäre der beste Weg? Sollte ich ein Einzelunternehmen gründen, sodass ich dann diese Nebentätigkeit besser von der Steuer absetzen kann? Was sollte ich sonst beachten. Ich glaube ich darf nicht mehr als 50h pro Woche arbeiten korrekt? Oder sollte ich kein Einzelunternehmen gründen und es wird einfach zusätzlich von der Quellensteuer berechnet.
    Ich habe vom Arbeitsrecht keine Ahnung.

    Vielen Dank für eure Ideen und Hilfe !

    • Guten Tag

      Bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit wäre erstens im Arbeitsvertrag des bisherigen Arbeitsgebers zu prüfen, ob Sie verpflichtet sind, diesen über Ihre Nebentätigkeit zu informieren. Falls dem nicht so ist, unterliegen Sie dennoch einer Treuepflicht und dürfen Ihren Arbeitgeber nicht konkurrieren. Schliesslich darf die Nebentätigkeit Ihre Leistung bei Ihrem Arbeitgeber nicht beeinträchtigen. Sollten Sie somit jedes Wochenende 15 Stunden arbeiten und am Montag erschöpft an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen, wäre dies ebenfalls unzulässig.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  27. Hallo, mein Mann hat mich aus bestimmten Gründen gefragt, ob ich der Unternehmer seiner Firma werde wo ich ihn als Geschäftsführer einstelle.
    Ich selber habe mein eigenen Job. Kann ich den behalten wenn ich mit mein Namen nur auf den Papieren stehe? Muss ich das mein Arbeitgeber erzählen?

    Viele Dank

    • Guten Tag

      Ihr Vorhaben ist grundsätzlich umsetzbar. Wichtig ist, dass Sie mit Ihrer Geschäftsführertätigkeit Ihren jetzigen Arbeitgeber nicht konkurrieren. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag ausserdem eine Klausel bestehen, die Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über allfällige Nebentätigkeiten zu informieren, so wäre dies sinnvollerweise vorab zu tun.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  28. Guten Tag

    gerne würde ich eine GmbH gründen, bin jedoch 100% angestellt bei meiner jetzigen Firma. Mit meiner Selbstständigkeit würde ich kein Konkurrenzverbot eingehen. Daher sollte alles in Ordnung sein.

    Wie schaut es aber nun aus, wenn ich jetzt bei meinem 100% Job gekündigt werde. Bekomme ich von meinem 100% Job das Arbeitslosengeld? Oder werden Abstriche gemacht, da ich ja noch Geschäftsführer einer GmbH bin. Wie hoch wären diese?

    Vielen Dank und Beste Grüsse

    • Guten Tag

      Tatsächlich würde das RAV Ihre Situation im Detail analysieren und gegebenenfalls die Ansprüche auf Arbeitslosengeld kürzen bzw. vollumfänglich streichen. Die Kürzung bzw. Streichung der Ansprüche hängt stark von den konkreten Umständen ab, weshalb eine generelle Antwort nicht getätigt werden kann.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  29. Hallo,

    ist es möglich, ein bestehendes Geschäft abzumelden, um es dann wieder ganz neu, auf einen anderen Inhaber anzumelden, der diesen Betrieb zusätzlich zu seinem Haupterwerb führt, und bei dem man dann künftig nur noch angestellt ist?

    Sollte es möglich sein, bringt es eher Vor- oder Nachteile und welche.

    Vorab vielen Dank für Rückmeldung und Erläuterung.

    • Guten Tag

      Es ist grundsätzlich möglich, ein bestehendes Geschäft abzumelden und es dann unter einem neuen Inhaber neu zu registrieren. Wenn der neue Inhaber den Betrieb zusätzlich zu seinem Haupterwerb führt und Sie als Angestellter dort arbeiten, würde dies als eine Art Nebenbeschäftigung für den neuen Inhaber gelten.

      Gerne beraten wir Sie zum konkreten Prozess in einem persönlichen Beratungsgespräch.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  30. Guten Tag
    Wir als Ehepaar sind als Lehrpersonen (je 70%) kantonal angestellt, haben Pensionkassen und Säule 3a. Wie wäre es eine eigene Bildungsfirma (GmbH) zu gründen, in welcher wir angestellt wären und im kantonalen Schulwesen sowie über eigene Dienstleistungen (Nachhilfe, Lernkurse, etc…) über unsere Bildungsfirma tätig werden?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Ohne gegenteilige Regelungen steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, ausserhalb der Arbeitszeit weitere Arbeiten zu übernehmen. Da Sie eine Bildungsfirma planen, welche allenfalls mit ihrer aktuellen Tätigkeit als Lehrpersonen konkurrenzieren könnte, empfehlen wir das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Dieser kann dann die Einwilligung zur Gründung erteilen oder verweigern. Eine Verweigerung ist beispielsweise möglich, wenn der Arbeitsvertrag ein Verbot zur Nebentätigkeit enthält.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  31. Hallo,
    ich bin Teilzeit angestellt als Montageleiter (Dienstleister) und möchte in einer anderen Branche (Vertrieb) eine GmbH gründen.
    Meine Frage: Während der Übergangszeit, muss ich aus dem Angestellten-Verhältnis raus?
    Bzw. Geht das mit Zustimmung des Arbeitgebers?

    MfG
    T. Dalgic

    • Guten Tag

      Ohne gegenteilige Regelungen steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, ausserhalb der Arbeitszeit weitere Arbeiten zu übernehmen. Da sie eine GmbH in einer anderen Branche gründen möchten, empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Dieser kann dann die Einwilligung zur Gründung erteilen oder verweigern. Eine Verweigerung ist beispielsweise möglich, wenn der Arbeitsvertrag ein Verbot zur Nebentätigkeit enthält.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  32. Guten Tag
    Welche steuerlichen Vorteile kann man persönlich ausnutzen, wenn man ein Start-up hat? Mal abgesehen davon, was das Start-up macht. Z.b. Auto als Firmenwagen angeben und sämtliche Kosten vom Einkommen (Normaler 9-5 Job) abziehen.
    Welche Vorteile gibt es noch?
    Freundliche Grüsse
    Ernesto

    • Guten Tag

      Für spezifische Steuerfragen rate ich Ihnen, einen Spezialisten/in in diesem Gebiet zu konsultieren. Diese können Ihnen die Fragen exakt beantworten.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  33. Guten Tag
    Ich befinden mich in einem gekündetem Arbeitsverhältnis, welches am 31.07.23 ausläuft.
    Darf ich jetzt eine Firma gründen, mit start der Geschäftstätigkeit am 1.08.2023 ohne meinen Arbeitgeber zu informieren?
    im Vertrag ist kein Konkurenzverbot

    • Guten Tag

      Sofern in ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist können Sie ab dem 1.8.2023 eine neue Tätigkeit (eigene Firma gründen) aufnehmen, ohne das Sie ihren jetzigen Arbeitgeber informieren müssten.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  34. Guten tag

    Ich habe eine gmbh und bin ich 100 % pensum angestellt, kann ich bei andere firma auch 100 % pensum angestellt sein

    Mit freundliche Grüsse
    Antonio stamenov

    • Guten Tag

      Ja, grundsätzlich ist es möglich, dass Sie bei einer anderen Firma ebenfalls mit einem 100%-Pensum angestellt sind, selbst wenn Sie bereits zu 100% bei Ihrer eigenen GmbH beschäftigt sind. Es gibt jedoch einige Faktoren zu beachten, wie den Arbeitsvertrag und ein allfälliges Konkurrenzverbot.
      Ich empfehle Ihnen die spezifischen Bedingungen in Ihrem Arbeitsvertrag zu prüfen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  35. Guten Tag

    Ich bin gerade dabei eine Einzelfirma auf zu machen.
    Ab einem Umsatz von 100’000 CHF. ist man MWST. pflichtig.
    Meine Frage wäre ob mein Einkommen als 100% angestellter mit verrechnet wird.

    Vielen Dank im Voraus
    Freundliche Grüsse
    Jean Michel

    • Guten Tag

      Als Inhaber einer Einzelfirma werden Ihre persönlichen Einkünfte als Angestellter normalerweise nicht direkt mit dem Umsatz der Firma verrechnet. Die Umsatzsteuerpflicht hängt in der Regel von den Umsätzen Ihrer Einzelfirma ab.

      Die Mehrwertsteuer wird auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben. Sobald der Umsatz Ihrer Einzelfirma CHF 100’000 erreicht, sind Sie in der Regel mwst-pflichtig. Ihr persönliches Einkommen als angestellte Person ist also separat von den Umsätzen Ihrer Einzelfirma zu betrachten.

      Beste Grüsse
      Tanja Balseiro

  36. Hallo zusammen, ich versuche es kurz zu fassen. Ich bin Kommunal Beamter und würde gerne nebenberuflich ein Unternehmen Gründen. Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit überschreiten aber bei weitem die Einnahmegrenzen von den vorgeschriebenen 40% des Jahreseinkommens. Was kann ich tun?

    • Guten Tag

      Ohne gegenteilige Regelungen steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, ausserhalb der Arbeitszeit weitere Arbeiten zu übernehmen. Er hat sich seinem Arbeitgeber lediglich für die Dauer der Arbeitszeit zu Dienstleistungen verpflichtet. Es verstösst jedoch gegen die gesetzliche Treuepflicht, wenn die Nebenbeschäftigung einen solchen Umfang annimmt, dass dadurch die Leistungsfähigkeit herabgesetzt wird und der Arbeitnehmer deshalb nicht in der Lage ist, seine Arbeitspflicht voll zu erfüllen. Welches Einkommen mit dem Nebenerwerb erzielt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle.

      Beste Grüsse
      Tanja Balseiro

  37. Guten Tag
    Ich möchte mich Selbstständig machen dafür brauche ich mein Kapital aus der PK.
    Gibt es ein weg als weiterhin Angestellter seine PK für eine Einzelfirma zu beziehen?

  38. Guten Morgen….
    Mein Partner und Ich haben OF für uns entdeckt die uns es ermöglicht nebenbei was zu verdienen,nun haben wir gesehen das es doch mehr ist das es langsam offiziell gemacht werden muss. Da leider ich Betreibungen haben,studieren wir jetzt wie wir das machen sollen,wäre eine Einzelfirma überhaupt Pflicht? Wäre es ratsam das er eine Einzelfirma anmeldet und mich als Angestellte meldet, oder reicht es aus wen ich den Verdienst angebe beim Betreibungsamt und sie mir dann sagen welchen Betrag ich monatlich abgeben muss? Leider finde ich keine konkrete Antworten auf mein anliegen im Netz und ich wüsste auch nicht wo ich Rat bekommen würde.

    • Guten Tag

      Ab einem Jahresumsatz von mehr als CHF 100’000 ist ein Handelsregistereintrag bei der Einzelfirma obligatorisch.
      Für genauere Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall empfehle ich Ihnen ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

      Beste Grüsse
      Manuele Spaar

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