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Darf ich als Arbeitnehmer nebenbei ein eigenes Unternehmen gründen?

Aktualisiert am 8. Juli 2022

In den meisten Fällen ist die Gründung eines eigenen Unternehmens möglich, auch wenn man noch als Arbeitnehmer tätig ist. Es sind allerdings einige Überlegungen nötig, bevor mit der Gründung begonnen werden kann.  

Arbeitnehmer

 

Als Arbeitnehmer sind die Vorgaben des Obligationenrechts einzuhalten

Ohne gegenteilige Regelungen steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, ausserhalb der Arbeitszeit weitere Arbeiten zu übernehmen. Er hat sich seinem Arbeitgeber lediglich für die Dauer der Arbeitszeit zu Dienstleistungen verpflichtet. Es verstösst jedoch gegen die gesetzliche Treuepflicht, wenn die Nebenbeschäftigung einen solchen Umfang annimmt, dass dadurch die Leistungsfähigkeit herabgesetzt wird und der Arbeitnehmer deshalb nicht in der Lage ist, seine Arbeitspflicht voll zu erfüllen. Zudem verstösst es gegen die Treuepflicht, falls Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, welche Ihren aktuellen Arbeitgeber konkurrenziert. Dies könnte als Grund für eine fristlose Kündigung oder eine Schadensersatzklage verwendet werden.

In einem ersten Schritt sollte deshalb immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Dieser kann dann die Einwilligung zur Gründung erteilen oder verweigern. Eine Verweigerung ist beispielsweise möglich, wenn der Arbeitsvertrag ein Verbot zur Nebentätigkeit enthält. 

Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.

 

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277 Kommentare zu “Darf ich als Arbeitnehmer nebenbei ein eigenes Unternehmen gründen?

  1. guten tag

    muss ich als arbeitnehmer eine einwilligung beim arbeitgeber einholen, wenn ich

    a) 50% arbeitspensum habe
    b) tätigkeitsgebiet arbeitgeber ausführender betrieb zum teil auch planung
    c) meine neue gmbh: dienstleistung planung

    vielen dank für ihre antwort

    • Problematisch an geschilderten Fall ist die Konkurrenzierung. Mit der neuen Firma konkurrenzieren Sie Ihren jetztigen Arbeitgeber; wenn auch in Ihrer “Freizeit”. Um jeglichem Ärger aus dem Weg zu gehen würde ich den Arbeitgeber informieren und Ihre Gründe darlegen. Vielleicht findet man somit auch eine Basis für eine weitere Zusammenarbeit. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob er Ihnen Ihr Vorhaben verbieten kann (da Sie es ja in der Freizeit machen); man müsste dies in Ihrem Arbeitsvertrag nachlesen.

  2. Sehr geehrter Herr Blasucci

    Beim vorgängigen Kommentar ist es mir nicht ganz klar geworden.

    Wenn ich denn nun in meiner Militärdienstzeit (DD was soviel heisst wie 1 Jahr) eine Einzelfirma bei Ihnen gründe, welche Dienstleistungen in Online-Vertrieb anbietet. Muss ich da etwas spezielles beachten?

    Da ich jedes Wochenende mit einigen ausnahmen zu meiner Freizeit zählen kann wie jeder andere der einen “normalen” Beruf ausübt? Und diese Tätigkeit nicht mehr als das Wochenende in Anspruch nimmt?

    Es ist zwar umständlich aber machbar meiner Meinung nach weil die Schweiz da keine besondernen Regelungen hat.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

  3. Im MIlitärdienst sind Sie keinen “Arbeitsvertrag” im privatwirtschaftlichen Sinne eingegangen. Sie können problemlos am Wochenende/ in Ihrer Freizeit für Ihre Einzelfirma arbeiten. Dabei sind die normalen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

    Ihre Firmengründung machen Sie am besten auf unserer homepage http://www.startups.ch. Dort können Sie ganz einfach Ihre Offerte berechnen. Bei Fragen steht Ihnen das STARTUPS.CH Team gerne zur Verfügung!

  4. Wie sieht die Sachlage aus, wenn ich z.B. 50% als Arbeitnehmer beschäftigt bin, daneben eine GmbH gründe und für DIESSELBE Firma Dienstleistungen erbringe?? (Die GmbH würde ich zusammen mit meiner Vorgesetzen gründen.)

    Ist dies gestattet?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Dagegen ist nicht unbedingt etwas einzuwenden. Sofern Sie Dienstleistungen für Ihre GmbH erbringen, müssen sie die Verträge zwischen der GmbH und Ihnen schriftlich abschliessen, da die Gefahr des Selbstkontrahierens besteht.
      Freundliche Grüsse

  5. Sehr geehrter Herr Regli,
    könnten Sie mir bitte kurz ausführen, wie die Sachlage ist, wenn ich zu 100% angestellt bin und nebenbei mit einem Kollegen eine Kollektivgesellschaft gründen möchte. Die zu gründende Firma würde meinen aktuellen Betrieb in keinster Weise konkurenzieren. Trotzdem könnte mein Arbeitgeber sich ja auf den Standpunkt stellen, dass jede weitere Tätigkeit gegen die Treuepflicht verstösst, da ich ja langfristig nicht mehr als 100% Arbeitsleistung erbringen kann.
    Wie sieht hier die Sachlage aus?
    Vielen Dank für eine Antwort!
    MFG, Ch. Walt

  6. Guten Tag

    Aktuell bewältige ich als Arbeitsnehmer ein Pensum von 100%, möchte nebenbei aber noch gerne ‘als Hobby’ einen Onlineshop betreiben – um einen professinellen Eindruck zu vermitteln möchte ich dabei als Einzelfirma auftreten.

    Das Sortiment des Onlineshop konkurrenziert meinen Arbeitsgeber in keinster Weise, auch komme ich problemlos und vollständig der Treuepflicht nach da ich bei meiner nebenberuflichen Tätigkeit nicht an fixe Präsenzzeiten gebunden bin.

    Muss ich dazu trotzdem eine Bewilligung beim Arbeitsgeber einholen – dieser ‘merkt’ ja nichts von dieser weiteren Tätigkeit? Ich möchte diesen Schritt nämlich gerne unterlassen da ich eine Absage (aus emotinalen statt sachlichen Gründen) erwarte.

    Vielen Dank und freundliche Grüsse.

    • Sehr geehrter Herr Thalmann

      Dies kommt auf Ihren Arbeitsvertrag darauf an. Wenn dort drin steht, dass ein Nebenerwerb dem Arbeitgeber gemeldet werden muss, haben Sie keinen Handlungsspielraum. Zudem bin ich der Meinung, dass es besser ist von Beginn weg mit offenen Karten zu spielen. In der Regel erfährt es Ihr Chef früher oder später.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

      • Guten Tag Herr Regli

        ich bin momentan 100% angestellt und möchte eine eigene Firma (GmbH) gründen. Das Problem ist dass meine zukünftige Firma meinen jetzigen Arbeitgeber konkurrenzieren wird. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von Konkurrenzverbot oder ähnlich Klausel. Jedoch würde ich gerne bereits während der Kündigungsfrist mit dem Gründen der Firma anfangen. Meine Frage dazu ist: Kann ich die Firma während meiner Kündigungsfrist von jemand anderem (z.B. Bekannter) gründen lassen und nach meiner Kündigungsfrist die Firma auf meinen Namen umschreiben lassen? Wenn ja, wie muss dies geregelt werden? Erhalte ich da von Startups auch die nötige Beratung und Unterstützung oder muss dies nurch ein Notar geregelt werden? Vielen Dank. Freundliche Grüsse

        • Guten Tag

          Wenn im Arbeitsvertrag nichts bzgl. Konkurrenzklausel oder einer Meldepflicht bei Nebenerwerb steht, können Sie die Gründung auch in der Kündigungsfrist bereits anstossen. Solange Sie noch nicht über diese Gesellschaft arbeiten sehe ich keine Probleme. Evtl. wäre es aber gut, wenn Sie den momentanen Arbeitsvertrag noch von einem Juristen prüfen lassen. Wir können dies gerne im Zusammenhang mit Ihrer Gründung machen.

          Sie können aber auch problemlos die Gesellschaft nach der Gründung von jemandem übernehmen/ abkaufen. Auch hier können wir Ihnen gerne zur Seite stehen.

          Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

          Unter STARTUPS.TV finden Sie verschiedene Filmbeiträge von Firmengründern und Jungunternehmern mit wertvollen Tipps und Tricks zur Selbständigkeit.

          Freundliche Grüsse

          Walter Regli

  7. Hallo,

    ich arbeite 60% in der Pflege. Nun habe ich ein Studio gefunden, wo ich selbstständig als Naildesignerin arbeiten kann. Ich bleibe aber weiterhin 60% auf der Pflege. Muss ich dabei auf etwas spezielles achten? Ich meine z.b. wegen der AHV, ALV, Pensionskasse…

    Liebe Grüsse
    Anisha

    • Guten Tag

      Ja, Sie müssen den Nebenerwerb ebenfalls bei der Ausgleichskasse anmelden und die Sozialabgaben abrechnen. Sollten Sie mit dem Naildesign mehr als CHF 100’000.- Umsatz im Jahr machen, so müssen Sie die Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen.

      Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

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      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  8. Wie sieht die Sachlage aus, wenn ich z.B.100% als Arbeitnehmer ( Aufenthaltsbewilligung B ) in der Gastronomie beschäftigt bin, daneben eine Einzelfirma mit ca. 6’000 CHF Jahresumsatz gründe und Dienstleistungen als Schneiderin erbringe?

    Ist dies mir als Ausländer gestattet?

  9. Guten Tag

    Ich arbeite 40% im kaufm. Bereich beim örtlichen Energieversorger. Nun habe ich mich mit einer eigenen Wellnessspraxis nebenberuflich selbständig gemacht.

    Mein nebenberufliches Tätigkeitsgebiet konkurrenziert in keiner Weise mit dem Tätigkeitsbereich meines Arbeitgebers. Auch leidet meine Leistungsfähigkeit nicht darunter, da ich insgesamt nicht mehr als 100% arbeite.

    Muss ich meine Nebenbeschäftigung meinem Arbeitgeber melden?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    Nicole

    • Guten Tag

      Dies kommt auf Ihren Arbeitsvertrag an. Häufig steht in diesem, dass Nebenerwerb dem Arbeitgeber zu melden ist. Sollte dies auch bei Ihnen der Fall sein, so müssen Sie den Nebenerwerb dem Arbeitgeber mitteilen.
      Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es für alle einfacher ist, wenn Sie von Anfang an mit offenen Karten spielen. Denn früher oder später wird der Arbeitgeber die Neuigkeit sowieso mitbekommen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  10. Guten Tag

    Bin 100% Arbeitnehmer und möchte nebenbei als Hobby einen Onlineshop (konkurrenziere dies in keiner Weise) betreiben, evtl. einmal,(je nachdem wie es läuft) einen kleinen Verkaufsladen eröffnen! Momentan ist dies aber noch in der Startphase…
    Würde aber selber dort nicht arbeiten, weil ich bei meiner jetzigen Arbeit zu 100% bleiben will,
    da ich in ein paar Jahren dieses Geschäft übernehmen darf.
    Aber zuerst ist Mal der Online-Shop dran!!!
    Da bei mir im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, werde ich meinem jetzigen Chef nichts sagen, um Probleme und Missverständnisse zu vermeiden…da mein Chef auch schon älter ist.

    Was muss bei einem Onlineshop gemacht werdenn??
    Muss ich für einen Onlinenshop einen Einzelfirma gründen? (Im Firmen-Namen muss der Familienname vorkommen?? Was wen ich dies nicht will?)
    Was braucht es für einen späteren Verkaufsladen? GmbH??
    Überlegung hier ist das ich das richtige von Anfang wähle…
    Braucht es eine MWST-Nummer?
    Diese Einträge sind dan für alle einzusehen???
    (Evtl. wäre es dan besser ihm das zu melden damit er die von mir erfährt und nicht von einem dritten!!!)

    Wie sieht es mit Steuern aus? Ab welchem Betrag würden diese geltend gemacht werden?
    Dies wäre wohl ein Nebenerwerb!!?

    Haben Sie einen Leitfaden oder ein Info-Blatt was zu beachten ist bei einer Gründung eines Online-Shops (Hobby) im Nebenerwerb? Oder wo kann ich mich einlesen und informieren?
    Im Internet finde ich zu diesem Thema nicht klare Antworten…alles zu Schwammig…

    Habe kein zu grosses Startkapital und möchte alles “versuchen” oder möglichst viel selber zu machen!!!

    Besten Dank im voraus für Ihre Mithilfe 🙂
    Liebe Grüsse

    • Guten Tag

      Da Sie sehr viele Fragen zu Thema Firmengründung haben und sich daraus whol auch noch Folgefragen ergeben werden, schlage ich Ihnen vor, dass Sie am besten direkt in eine Beratung zu uns kommen. Da können wir dann alle Fragen in Ruhe und asuführlich besprechen und beantworten. Hier können Sie einen Termin vereinbaren: Beratungsgespräch

      Es würde mich freuen Sie in einem Beratungsgespräch begrüssen zu dürfen und verbleibe mit freundlichen Grüssen.

      Walter Regli

  11. Habe eine Frage und zwar ich habe schon eine Einzelunternehmen gegründet bin seit 4 Monate Selbständig und heute kamm die Suva und sagte mir das Sie mich nicht als Selbständig annerkennen da ich keine Direkte auftrege zur kunden habe sonndern mich nur zur unteraccord vermiete.

    Daher haben Sie beschlossen das ich keine Anerkennungnummer der SUVA und AHV Bekommen werde? 7

    Dürfen Sie das ???

    Es spielt doch keine Rolle ob ich mich bei einen Geschäft vermieten lasse oder direkte kunden habe. ??

    Es geht nur darum da die SUVA von mir keine Gelder bekommen da ich keine Angestellte habe. Und dann hat mir der SUVA Verträtter vorgeschalgen das ich eine GMBH eröffne.

    Ich meine ich bin einer der gerne arbeitet es gibt solche die zu hause rumsitzen und Staatsgelder Bekommen und solche die etwas selbständig machen haben so hauffen probleme bis die Gründung mall durch ist das dies nicht normal ist.

    • Guten Tag

      Das tut mir leide, dass Sie die Selbständigekeitserklärung nicht erhalten haben. Es ist aber wirklich so, dass diese (in Ihrem Fall) von der SUVA anerkannt werden muss. Denn durch die Selbständigkeitserklärung sind Sie auch befugt, die Pensionskassengelder vorzubeziehen. Mit einer GmbH wäre dies aber kein Problem, da Sie dort nicht als Selbständiger sondern als Angestellter Ihrer eigenen Gesellschaft gelten würden.

      Falls Sie dem Rat der SUVA folgen möchten, würde es uns freuen Sie bei der Gründung der GmbH unterstützen zu dürfen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

      • Danke für die Schnelle Antwort, ja das hat mir die SUVA auch vorgeschlagen. Das ich eine GmbH Gründe ???????????????? WARUM damit sie etwas davon haben ??? Es ist doch der Interesse der SUVA kleine Geschäfte wegzuräumen, da die ja von einen kleinen Betrieb kein Renditt haben. Ja ich habe etwas schreckliches festgestellt, und zwar es Gibt so viele Arbeitslose die einfach zu faul sind sich eine arbeit zu suchen die uns einfach abzocken. Und wir die arbeiten möchten, wir werden einfach unter den Hammer genommen. Das finde ich einfach unfair. Habe dadurch Rechtliche Wege eingeschaltet und bin sehr Optimistisch das ich mich gegen Suva Durchsetzen werde.

        Gruss IGGY

  12. Hallo zusammen

    ich bin VR Mitglied einer AG in der ich 100% Angestellt bin… (Lebensmittelbranche)
    Kann ich nun eine Einzelfirma gründen (mit HR-Eintrag)? trotzdem 100% angestellt bleiben in der AG?

    ich bräuchte einen HR Eintrag für “Lieferanten-Beziehungen/Einkaufmöglichkeiten in der Modebranche

    In meinem Arbeitsvertag steht nicht von ich müsse eine nebentätigkeit bewilligen lassen…

    Danke für Ihr Feedback
    Stefan

    • Guten Tag

      Wenn der Arbeitsvertrag dies zulässt sehe ich keine Probleme. Bitte beachten Sie aber, dass Ihnen die SVA den Status als Selbständiger nur geben kann, wenn Sie die Einzelfirma im Haupterwerb führen und Sie mehrere verschiedene Kunden haben.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

      • Hallo Herr Regli

        Danke für Ihre Antwort.

        Mehrere verschiedene Kunden hätte ich (hoffentlich :-)…
        jedoch wäre es nicht mein Haupterwerb.

        Ist es richtig, dass man als Selbstständiger im Nebenerwerb keinen HR Eintrag “bekommen kann” ?
        (dass die Selbständigkeit nicht annerkennt wird)

        oder gäbe es von der SVA eine art Bestätigung die einem HR Eintrag “ähnlich ist”
        zwecks der erwähnten “Lieferanten-Beziehungen/Einkaufmöglichkeiten in der Modebranche”

        danke für Ihre Auskunft
        Stefan

        • Hallo

          Sie können problemlos einen HR-Eintrag machen, auch wenn Sie das Geschäft im Nebenerwerb führen möchten. Es gilt aber abzuklären, ob Sie gegenüber Ihren Kunden im Auftrag auftreten können, wenn Sie die Selbständigkeitserklärung nicht erhalten.

          Freundliche Grüsse

          Walter Regli

          • hallo

            entschuldigen Sie vielmals aber den Satz versteh ich nicht ganz….. bzw. wie oder wo wäre das abzuklären

            Es gilt aber abzuklären, ob Sie gegenüber Ihren Kunden im Auftrag auftreten können, wenn Sie die Selbständigkeitserklärung nicht erhalten.

            wie müsste ich denn nun vorgehen…?

            danke

          • Guten Tag Herr Hauser

            Wenn Sie die Selbständigkeitserklärung von der SVA nicht erhalten, müsste theoretisch jeder Kunde Sie zuerst anstellen. Dies gilt aber erst ab einem Jahreseinkommen von CHF 2’300.- pro Kunde. Liegen Sie darunter, können Sie gegenüber Ihren Kunden normale Rechnungen versenden und diese bei der SVA abrechnen (SVA).

            Freundliche Grüsse

            Walter Regli

  13. Hallo, Herr Regli !

    Können Sie mir eine kostenfreie oder aber kostengünstige Software bzw. Softwarehaus empfehlen, womit ich meine Buchhaltung und/bzw. Lohnbuchhaltung als Selbständiger machen kann ?

    Bsten Dank im Voraus
    Yu Pol

  14. Guten Tag

    Ich bin in der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin. Arbeite Teilzeit im Büro, was absolut nichts mit der Ausbildung zu tun hat. Habe mir überlegt bereits während der Ausbildung eine Einzelfirma oder GmbH zu gründen. Macht das Sinn? Dachte vorallem um die Kosten absetzen zu können, da ich dies steuertechnisch nicht machen kann. Habe jedoch noch keine Einnahmen, da ich noch nicht viel Praktisches bieten kann.
    Bei der Einzelfirma hat man kein Anrecht auf Arbeitslosengeld, ist das bei der GmbH auch so? Das wäre für mich uninteressant, denn als Alleinerziehende möchte ich kein Risiko eingehen.
    Darf ich bei der GmbH die Buchführung selbst erledigen oder muss dies immer extrem geschehen?

    Besten Dank im Voraus.

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Wenn Sie die Aufwände über die Einzelfirma laufen lassen und mehr Aufwände als Erträge haben, muss Ihnen das Steueramt erlauben die Aufwände mit dem restlichen Einkommen zu verrechnen. Es kann also gut sein, dass dies das Steueramt nicht akzeptiert und die Einzelfirma als “Hobby” deklariert.

      Solange Sie bei der GmbH eingetragen sind, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder. D.h. sobald Sie die GmbH an eine andere (Ihnen nicht nahe stehende Person) veräussert haben, erhalten Sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.

      Die Buchführung dürfen Sie problemlos selber führen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  15. Wie kann ein 100% Beschäftigter mit Erlaubnis des Arbeitgebers zum Nebenerwerb diesen abrechnen, wenn:
    – es sich um nur 1-2 Kunden pro Jahr handelt
    – der Betrag von 2’300 Franken überschritten wird
    – die Kunden sich im Ausland (z.B. Österreich, Deutschland) befinden

    Eine Anmeldung als Einzelunternehmer wird hier wahrscheinlich durch die SVA nicht gestattet. Was tun?

    • Guten Tag

      Unter folgendem Link finden Sie die Informationen bzgl. der Sozialversicherung: Link

      Wenn Sie diese Probleme umgehen möchten, dann gründen Sie am besten eine GmbH. Dort spielt es keine Rolle, ob Sie einen oder mehrere Kunden haben.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  16. Guten Tag

    Hab ich das richtig verstanden, dass wenn neben einer 100% Tätigkeit eine Einzelunternehmung im Nebenerwerb geführt wird, keine Selbständigkeitbescheinigung erteilt wird? Die Konsequenzen wären dann, dass ich ab einem Gewinn von Fr. 2’300.00 pro Kunde keine Aufträge annehmen könnte, sondern die Kunden mich anstellen müssten?

    Würde sich etwas ändern, wenn die Unternehmung als Kollektivgesellschaft geführt wird?

    (Meine Kunden wären ausschliesslich Privatpersonen, welche bestimmt nicht bereit wären, selbst Beiträge abzurechnen. )

    Freundliche Grüsse
    Nadine

    • Guten Tag

      Nein, mit der Kollektivgesellschaft ändert sich grundsätzlich nichts. Um das Problem zu umgehen müssten Sie eine Kapitalgesellschaft (GmbH/ AG) gründen. Dann spielt es keine Rolle mehr wer Ihre Kunden sind und wie viele Sie davon haben.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  17. Gleiche Situation und gleiche Frage wie Nadine.

    Die rechtliche Situation erscheint mir auf Basis des aktuellen Wissenstandes gerade zu paradox: Man kann zwar im Nebenerwerb Selbstständig sein, braucht aber für eine Anerkennung mindestens schon 3 Kunden -> das “langsam etwas aufbauen” wird dadurch ja fast unmöglich …

  18. Ab wann gilt man als Einzelfirma und nicht mehr als Hobby Nebenerwerb ? Ich bin Mutter und arbeite Teilzeit als Sekretärin möchte jedoch mein Hobby die Fotografie nun anderen anbieten (Fotoshootings).
    Ist dies noch Hobby oder dann bereits als Einzelfirma, habe ja keine Ahnung wie viele Kunden etc. ich haben werde und müsste es ja doch wissen wegen dem Namen (muss ja der Familienname dabei sein bei einer Einzelfirma 🙁 )

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  19. Guten Tag

    Kurz eine Frage ich bin 100% angestellt und würde Nebenbei als Naildesingner arbeiten, wie muss ich vorgehen muss ich das melden ? Kann ich weiterhin 100% angestellt bleiben oder muss ich vom Gesetz her reduzieren? Ich denke nicht das ich mehr als 500.- monatlichen umsatz erzielen werde. Mein jetziger Arbeitegeber hätte kein problem damit da keine Konkurenz besteht.

    • Guten Tag

      Nein, Sie können gesetzlich auch 100% angestellt sein und im Nebenerwerb eine Einzelunternehmung betreiben. Grundsätzlich müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht über die Gründung Ihrer Einzelunternehmung informieren. Zudem besteht wie Sie geschrieben haben keine Konkurrenz, demnach ist die Gründung – sofern sich im Arbeitsvertrag keine andersweitiglautende Klausel finden lässt (z.B. Verbot von Nebenerwerbstätigkeit) – unproblematisch. Aus Transparenzgründen empfehlen wir jedoch, Ihren Vorgesetzten über Ihre Tätigkeit als Naildesigner zu informieren. Sofern Sie Ihre Haupttätigkeit nach wie vor mit der gleichen Sorgfalt ausführen, sollte dies grundsätzlich kein Problem darstellen.

      Gerne sind wir Ihnen bei der Gründung der Einzelfirma behilflich! Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 für ein unverbindliches Beratungsgespräch zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  20. Ich möchte ein Modelabel gründen und meine kollektion in Polen produzieren lassen ,aber in der schweiz verkaufen, wie müsste ich da vorgehen, als inhaber einer Einzelfirma .
    grüss Olga

    • Guten Tag

      Dies sollte eigentlich ohne weiteres möglich sein. Sie müssen jedoch die Kleider, welche Sie in die Schweiz einführen versteuern. Diesbezüglich kann Ihnen die Eidgenössische Zollverwaltung (http://www.ezv.admin.ch) weitere Auskünfte erteilen.

      Sofern wir Ihnen bei Ihrer Firmengründung behilflich sein dürfen, zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  21. Guten Tag

    Gilt folgendes als Selbständigkeit :
    – Ungefähr 3-4 mal monatliche Aushilfe à ca. 6-8 Lektionen bei demselben Fahrlehrer.
    – Momentan keine eigene Akquisition geplant.
    – Bei Absage eines Schülers trage ich die Ausfälle, und habe für die abgesagte Lektion keinen Verdienst.

    – Kann ich ihm für die geleisteten Dienste Rechnung stellen als Selbständigerwerbender ?
    – Ich werde die Beiträge an die Sozialversicherungen selber abrechnen.

    Besten Dank für eine rasche Info.
    Mit freundlichen Grüssen
    Johannes

    • Guten Tag

      Was letztendlich als Selbständigkeit angesehen wird, entscheidet alleine die kantonale Ausgleichskasse. Es ist jedoch so, dass Sie über mind. 3 Kunden verfügen müssen, um von der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angesehen zu werden. Sofern Sie die Schüler in Ihrem Namen beauftragen und die Schüler Sie direkt bezahlen, sind die Fahrschüler Ihre Kunden und m.E. sollte eine Selbständigkeit bejaht werden. Werden Sie jedoch direkt vom Fahrlehrer entschädigt, so wird die Ausgleichskasse Sie wohl kaum als Selbständigerwerbender akzeptieren und der Fahrlehrer müsste Sie als Arbeitnehmer anstellen.

      Sofern Sie also die geleisteten Dienste dem Fahrlehrer in Rechnung stellen, müssten Sie noch bei 2-3 anderen Fahrlehrern ähnliche Dienstleistungen erbringen, damit Sie von der Ausgleichskasse akzeptiert werden.

      Gerne sind wir Ihnen bei Ihrer Firmengründung behilflich. Zögern Sie nicht, uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  22. Hallo

    Bin zur Zeit 100% angestellt und möchte ein Einzelunternehmen gründen. Allerdings möchte ich in meinem Beruf bleiben und konkurriere mein Arbeitgeber nicht. Eine Angestellte wird sich zu 100% um mein Betrieb kümmern.

    Frage: Muss ich Sozialabgaben für mich bezahlen?
    Dies mache ich schon jetzt bei meinem Arbeitgeber.
    Für die Angestellte ist klar dass diese angemeldet und Sozialleistungen bezahlt werden müssen.

    Wird mich die Ausgleichskasse unter diese Umstände als selbständig anerkennen?

    Freundliche Grüsse
    Toni

    • Grüezi

      Sie können natürlich nebst Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer eine Einzelunternehmung gründen. Ob die Ausgleichskasse Sie als selbständig Erwerbender anerkennt oder nicht, hängt davon ab, ob Sie nachweisen können, dass Sie ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen und für mehrere Auftraggeber tätig sein. Solange Sie über die selbständige Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielen, müssen Sie auch keine Sozialabgaben abliefern. Sollten Sie aber durch die Selbständigkeit einen Gewinn erzielen, unterliegt dieser auch den sozialen Abgaben. Natürlich müssen Sie auch die Arbeitnehmerin bei der Ausgleichskasse anmelden für Sie entsprechende Abgaben bezahlen.

      Gerne sind wir Ihnen bei der Gründung Ihrer Aktiengesellschaft behilflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein vorgängiges Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  23. Guten Tag,

    Ich bin zurzeit 100% als Spezialreiniger angestellt. Ende dieses Monats werde ich jedoch kündigen, da ich eine neue Stelle in der Hotellerie eines Alterszentrums angenommen und ab Juli dort arbeiten werde.

    Ich würde gerne aber als Nebenerwerb bei Bekannten und auch Fremden kleinere Reinigungsarbeiten durchführen. Ich hätte auch schon bereits einen grösseren Kunden, bei welchem ich jeden Tag eine unterhaltsreinigung machen müsste.

    Jetzt möchte ich aber fragen: kann ich dies überhaupt machen? Denn zurzeit würde dies mit meiner jetzigen Arbeit konkurrenzieren, sie jedoch nicht einschränken. Da ich aber bald kündige, wäre es trotzdem möglich?

    Mit der neuen Arbeit würde dies nicht konkurrenzieren und auch nicht einschränken.

    Kann ich denn da eine Einzelfirma Gründen oder wie soll ich am besten Vorgehen?

    Vielen Dank,

    • Grüezi

      Sie können auch nebst einer unselbständigen Tätigkeit einem selbständigen Nebenerwerb nachgehen. Wir raten Ihnen jedoch, Ihren Arbeitgeber über Ihre Pläne zu informieren. Zudem müssen Sie über mindestens 3 verschiedene Kunden verfügen, damit Sie bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend anerkannt werden.

      Sie können den Nebenerwerb als Einzelunternehmung natürlich auch im Handelsregister eintragen lassen. Gerne sind wir Ihnen dabei behiflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein vorgängiges Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  24. Guten Tag

    Ich habe mit einem Kollegen eine eigene Malerfirma (GmbH) zur Zeit haben wir nicht so viel Arbeit und jetzt habe ich ein Job Angebot eines Metallbauers erhalten.

    Bei Ihm könnte ich allenfalls zu 80 oder 100 Prozent Festangestellt werden

    Wie sieht dies aus wegen all den Abgaben und Sozialleistungen die man ja bei einer Festanstellung ganz normal 50 Prozent Arbeitgeber und 50 Prozent Arbeitnehmer einbezahlt. In der GmbH bezahle ich ja des alles schon ein wie kann ich dieses Problem am besten und einfachsten Lösen?

    Besten Dank bereits im Voraus für die Antwort

    Freundliche Grüsse

    L. Bürkli

    • Guten Tag

      Der Metallbauer muss sie bei der Ausgleichskasse anmelden und Beiträge für Sie entrichten. Gleichzeitig können Sie der Ausgleichskasse mitteilen, dass der voraussichtliche Lohn in Ihrer GmbH, auf welchen Sie bereits Akonto-Zahlungen geleistet haben, tiefer ausfallen wird. Die Ausgleichskasse wird dies entsprechend berücksichtigen und die Beiträge anpassen.
      Wichtig ist, dass Beiträge bei Ihrer GmbH als auch beim Metallbauer abgerechnet werden.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  25. GutenTag
    ich habe im Sinn eine GmbH Firma zu gründen.
    Darf ich trotzdem eine Job zusätzlich annehmen (als Arbeitnehmer arbeiten)
    Ich bitte um Antwort
    Vielen Dank
    Freundliche Grüsse
    Stefan

    • Guten Tag Stefan

      Es ist grundsätzlich kein Problem eine GmbH zu gründen und gleichzeitig als Arbeitnehmer tätigt zu sein. Wir empfehlen Ihnen in diesem Falle jedoch, Ihren Arbeitgeber zu informieren. Dies, um allfällige Rückfragen zu vermeiden und die Thematik der Konkurrenz und Treuepflicht offensiv anzusprechen. Bei der Gründung Ihrer GmbH unterstützen wir Sie gerne. Sie haben die Möglichkeit, alle Daten direkt in unserem System zu erfassen oder auch für ein persönliches Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vorbeizukommen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  26. Guten Tag
    Wollte wissen ob ich eine Firma Gründen kann auch während der Kündigungsfrist. Mein Arbeitgeber ist zwar im Bilde das ich mich Selbstständig mache aber ist dagegen das ich eine Firma jetzt gründe. Ich muss aber Material und Werkzeug kaufen und bekomme das Material aber erst als Firma mit Handelsregister Eintrag.
    Mein Problem ist das ich aber im Januar 2015 Starten muss und ich schon Kundenaufträge habe aber ohne Werkzeug und Material nicht Starten kann.
    Was kann ich machen (Der Arbeitgeber hat mir Gekündigt).

  27. Guten Tag.
    In lezter Zeit habe ich mein Hobby etwas mehr zum nebenBeruf gemacht. Nun habe ich das Gefühl es läuft schon recht gut für ein Hobby. Nun ich bin in unserer Gemeinde zu 100% Angestellt und laut Arbeitsvertrag dürfte ich nebenbei Arbeiten.
    Nun meine Frage: Da meine zukünftige Firma noch in der Startphase ist und weder im Handelsregister noch sonst irgendwo eingetragen ist, darf ich Trotzdem eine Werbung z.B am Auto oder meiner Hausfassade anbringen. Darf ich die Quittungen mit dem Namen der Firma beschriften oder muss ich noch meine Privatadresse nehmen.
    Darf ich z.B. Hans Muster Reparaturen und Transporte
    Auf Das Auto, oder Hausfassade schreiben oder Briefköpfe der Quittungen.
    Was geht Rechtlich oder welche Vorkehrungen müssten getroffen werden.

    Besten Dank

    Mit freundlichen Grüssen
    Mirco Schläpfer

    • Guten Tag Herr Schläpfer

      Ein Eintrag im Handelsregister ist für eine Einzelfirma ab einem Umsatz von CHF 100’000.- zwingend. Wenn Sie diese Umsatzgrenze nicht erreichen sind Sie trotzdem als Einzelfirma tätig und dürfen auch Werbung anbringen. Bitte beachten Sie bei allfälligen Plakaten an Hausfassaden etc. die Vorschriften der Gemeinde (z.T. ist eine Bewilligung erforderlich). Quittungen und Rechnungen dürfen Sie von der Firma her stellen. Bei einem allfälligen Eintrag im Handelsregister ist es zwingend, dass der Familienname Bestandteil der Firma ist. Der Sitz muss sich nicht an Ihrer Wohnadresse befinden. Bitte melden Sie sich auch bei der kantonalen Ausgleichskasse an, damit Sie für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsabgaben bezahlen können.

      Falls ein Eintrag im Handelsregister gewünscht ist sind wir Ihnen dabei gerne behilflich. Sie können entweder alle Daten in unserem System eingeben oder auch an einem unserer Standorte für ein persönliches Beratungsgespräch vorbeikommen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  28. Guten Tag

    Ich möchte mich vorerst Nebenberuflich mit einer Einzelfirma Selbständig machen.
    In meinem Arbeitsvertrag steht: Der Arbeitnehmer darf die Firma XY während der Dauer des Anstellungsverhältnisses in keiner Weise konkurrenzieren oder andere Produkte verkaufen/vermitteln und auch keine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausüben.

    Die Produkte die ich verkaufen möchte, sind bei der Firma XY nicht im Angebot. Jedoch fallen diese in eine ähnliche Branche (Allgemeine Sanitärprodukte VS Spa Produkte wie Whirlpool, Sauna, Dampfduschen)

    Nun zu meinen Fragen:

    Ist die Klausel im Arbeitsvertrag so rechtens? Insbesondere das verbieten eines Nebenerwerbs?

    Stehen Allgemeine Sänitärprodukte in Konkurrenz mit Spa Produkten wie Whirlpools, Saunas und Dampfduschen?

    Für Ihre Antwort danke ich Ihnen bestens

    Freundliche Grüsse

    Marcel

    • Guten Tag Marcel

      Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine allfällige Nebentätigkeit zu verbieten, resp. vertraglich festzuhalten, dass dies gemeldet werden muss. Da Sie den Arbeitsvertrag so unterschrieben haben dürfen Sie keinen Nebenerwerb erwirtschaften. Bezüglich der Konkurrenz sind unterschiedliche Fakten zu beachten wie bspw. Produkt, Markt, Ort etc.. Spa Produkte können hierbei durchaus mit Sanitärprodukten konkurrenzieren. Ob eine Konkurrenzierung vorliegt oder nicht ist jedoch immer im Einzelfall zu beurteilen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  29. Guten Tag

    Ich möchte eine bestehende AG kaufen und mit Immobilien arbeiten, genauer, bauen und verkaufen, gleichzeitig bleibe ich angestellt bei meinem Arbeitgeber für eine vorübergehende Zeit, keine Konkurrenz der beiden Parteien.

    Wenn ich mich aber in meine eigene Firma fest anstelle, muss ich auch die Sozialleistungen bezahlen oder fallen die weg weil ich schon angestellt bin bei der anderen Firma?

    Kann man sich bei Euch auch nur beraten lassen oder die Angekegenheiten bezüglich Sozialleistungen, div. Anmeldungen ect. Euch überlassen wenn die Firma schon gegründet ist?

    Es würde mich interessieren was ein individueller Beratungstermin kostet.

    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort
    .

    Schöne Grüsse
    Sonja.S

    • Guten Tag Sonja

      Ein Beratungsgespräch bei STARTUPS.CH können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Firma schon gegründet ist. Dieses kostet CHF 150.- und Sie erhalten einen Gutschein in der selben Höhe, welche Sie z.B. für die Ausarbeitung von Verträgen oder für allfällige zukünftige Handelsregisteränderungen anrechnen lassen können.

      Sie müssen als Angestellte Ihrer GmbH trotzdem auch Sozialabgaben auf Ihrem Lohn leisten. Es ändert nichts daran, dass Sie nebenbei noch angestellt sind.
      Wir würden uns freuen, Sie an einem unserer Standorte für ein Beratungsgespräch begrüssen zu dürfen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  30. Ich bin 100% unselbstständig erwerbstätig und gründe eine Einzelfirma als 2. Standbein (Online Shop für selbsthergestellte Natur-Produkte).
    Meine Fragen betreffen nur die Startphase und die zukünftige Steuererklärung, der Rest ist mir soweit klar.

    Durch die Gründung hatte ich bereits div. Kosten wie z.B. Domainregistrierung, Webseitedesign, Telefon und Internet sowie Beschaffung von Verpackungsmaterial, Auftrag an Landpfleger, Bepflanzung etc.

    Nun interessiert mich die Sachlage in der nächsten Steuererklärung; kann ich die Ausgaben bereits deklarieren obwohl meine Einzelfirma noch keine Einnahmen hat?

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    • Grüezi Frau Müller

      Selbstverständlich können Sie die Aufwände einer Einzelfirma in der Steuererklärung angeben. Falls Sie mit der Einzelfirma einen Verlust erzielt haben, mindert dies Ihr Gesamteinkommen.
      Am besten führen Sie die Firmengründung mit STARTUPS.CH durch. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  31. Gehen wir mal davon aus, dass ich 100% angestellt bin und nebenbei eine gmbh habe. nun werde ich aus irgendwelchen gründen gekündigt. habe ich dann anspruch auf arbeitslosengeld?

    • Guten Tag Andrea

      Wenn Sie beweisen können, dass Sie die GmbH nur als Nebeneinkunft betreiben, besteht grundsätzlich ein Anspruch. Sie müssen sich die Einkünfte jedoch anrechnen lassen. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass Sie sich aus der GmbH austragen lassen – dann besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  32. Ich möchte eine GmbH gründen als 1 Person und meine Eigentumswohnung auf diese GmbH umschreiben lassen und einbringen. Die Wohnung ist vermietet und ich erhalte monatlichen Mietzins. Muss ich quasi einen Verkauf tätigen? GmbH und Wohnung sind auf meinen Namen. Muss ich AHV etc. bezahlen? Bin noch zu 50% im Gastgewerbe tätig. Evt könnte ich stillgelegte GmbH übernehmen. Kann man den Namen wechseln? Da ich noch über etwas Vermögen verfüge, welchen Sinn macht es einen Teil dieses Geldes in die GmbH zu legen. steuertechnisch? Braucht es eine Mehrwertsteuernummer. Mietzinseinnahmen pro Jahr ca Fr. 24’000.-

    • Grüezi Frau Klaus

      Grundstätzlich können Sie die Wohnung in die Gesellschaft einbringen. Dies kann entweder als Sacheinlage oder nach der Gründung als Gesellschafterforderung geschehen. Bei Letzterem wird Ihnen ein Darlehen gutgeschrieben. Es kommt ein wenig darauf an, was die Gesellschaft genau für einen Zweck hat. Je nach dem muss die Einlage zwingend via Sacheinlage erfolgen. AHV-Pflichtig sind Sie erst ab einem Einkommen von über CHF 2’300.- im Jahr. Den Namen der GmbH kann ohne Probleme geändert werden. Bei Mietzinseinnahmen von CHF 24’000 ist keine MWST geschuldet, zumal Mietzinseinnahmen nicht immer der MWST unterliegen, je nach Mieter besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig bei der MWST anzumelden.

      Am besten gründen Sie Ihre GmbH mit STARTUPS.CH – rechnen Sie online Ihre Offerte oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte!

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  33. Ich bin zu 100% Angestellt, gerne würde ich nebenbei eine Einzelfirma gründen. Für ein Projekt muss ich mich selber Abrechnen können! Brauche ich von der SUVA die Bestätigung, dass ich Selbstständig bin?
    Ich benötige die Einzelfirma nur um Offerten für meine Stunden zu schreiben wie auch allfällige Rechnungen?

    Danke für euer Feedback.

    • Guten Tag

      Sie müssen sich auf jeden Fall bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anmelden. Je nach dem in welcher Branche Sie tätig sind, ist hierfür auch die SUVA zuständig – dies unabhängig davon, ob Sie nebenbei noch angestellt sind oder nicht. Wir würden uns freuen, Sie bei der Eintragung Ihrer Einzelunternehmung unterstützen zu dürfen. Am besten rechnen Sie online eine Offerte oder vereinbaren an einem unserer Standorte ein Beratungsgespräch.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  34. Hallo

    Ich habe eine Frage: ich bin 19 und Lehrling in einer Apotheke.
    Darf man nebenbei sofern nicht beeinträchtigend für den Lehrbetrieb
    ein Startup gründen? und wenn ja, gibt es die irgendwelche Einschnitte, welche für meine Lehrmeisterin resultieren? Mir schwebt da was Technisches vor…
    Besten Dank.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich kann man auch neben einer Anstellung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wichtig ist, dass allfällige Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag beachtet werden. Ebenfalls besteht gegenüber dem Arbeitgeber eine sog. Sorgfalts- und Treuepflicht. Das heisst, dass die Arbeit weiterhin zuverlässig und konzentriert ausgeführt werden muss und die Interessen des Arbeitgebers nicht tangiert, resp. verletzt werden dürfen. Wir empfehlen Ihnen, dass Gespräch mit dem jetzigen Arbeitgeber zu suchen und ihn zu informieren bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit und somit transparent zu sein.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  35. Guten Tag

    Ich arbeite zur Zeit 100% in einer Schreinerei. Nun möchte ich mich selbstständig machen und eine GmbH gründen. In meinem Vertrag steht: ” Der Mitarbeiter wahrt aufgrund seiner Stellung im Betrieb eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.”

    Meine Frage: Wann kann ich mit der Firmengründung beginnen? Schon während der Kündigungsfrist? Wann kann eine Homepage aufgeschaltet werden? Und wie sieht das ganze aus bei einer Freistellung?

    Ich danke bereits bestens für Ihre Auskünfte

    Gruess Lukas

    • Guten Tag Lukas

      Grundsätzlich können Sie erst ab dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sich selbständig machen.
      Da Sie ansonsten Ihren Arbeitgeber konkurrenzieren und dies verletzt die Treuepflicht.

      Wichtig ist vor Allem, dass Sie nicht vor der Beendigung im Handelsregister eingetragen sind.

      Wir unterstützen Sie gerne bei der GmbH Gründung. Sie können hier eine unverbindliche Offerte erstellen lassen oder auch ein Beratungsgespräch vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  36. Das Konkurrenzverbot sollte verboten werden! Ich kann nicht kündigen und dann Kunden gewinnen. Bis diese dann bezahlen, bin ich ja längst verhungert. Und natürlich kann ich das gut worin ich bereits arbeite. Ich habe dem Chef sogar Geld angeboten, dass ich mich selbständig machen darf, aber er hat abgelehnt obwohl ich ihm versprochen habe seine Kunden nicht anzurühren und in einem Gebiet tätig zu werden wo er eigentlich nicht präsent ist. Die ALV unterstützt mich nicht wenn ich wegen Selbständigkeitsplänen die Stelle verliere und schon gar nicht, wenn ich selber kündige. Nach Jahren des Grübelns kommen mir schon beinahe Suizidgedanken und ich bin vermutlich nicht der einzige dem es so ergeht.

  37. Ich bin noch bis Ende Monat bei meinem alten AG angestellt, jedoch freigestellt und erhalte meinen Lohn. Daneben bin ich am Aufbau in einer bereits gegründeten GmbH (alter AG weiss davon). Die neue Pensionskasse läuft bereits ab 1. Januar. Ich bzw. mein alter AG und neue GmbH zahlen also für einen Monat doppelt die Pensionskasse. Ist das ein Problem? Besten Dank.

    • Guten Tag

      Nein das ist kein Problem. Bei der neuen GmbH bezahlen Sie die Pensionskasse ja sowieso erst, wenn Sie sich auch effektiv einen Lohn auszahlen.
      Am einfachsten gründen Sie die Firma mit STARTUPS.CH. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  38. Guten Tag,

    ich arbeite 100% und nebenbei organisiere ich Anlässe als Hochzeitsplanner. Möchte dies als 2. Standbein weiter aufbauen. Möchte gerne eine GmbH gründen, da ich die nicht meine Nachname als teil der Firmenname möchte.

    Beim Arbeitsgeber ist die Nebenerwerb erlaubt wenn es nicht konkurriert, muss aber gemeldet werden.

    Welche auswirkung hat die Gründung von GmbH auf meine 100% Arbeitsnehmer situation betreffend:
    – Arbeitslosengeld
    – Steuern
    – bin ich steuerlich gesehen natürlich oder juristisch?

    ich beschäftige personen auf Auftragsbasis, er könnten für einzelne Aufträge mehr als 10 Personen sein. Wie muss ich das regeln? Es sind aber auch personen dabei welche die Führung von Firma unterstützen werden, welche ich auch Aufwand beschätigen möchte.

    Danke für Ihre Antworten.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Arbeitslosengeld zu bezahlen, sobald Sie ein Einkommen aus der GmbH zahlen. Jedoch ist es so, dass Sie so lange keinen Anspruch auf Auszahlung haben, wie Sie im Handelsregister eingetragen sind.
      Die GmbH wird als juristische Person separat besteuert, während Sie als natürliche Person weiterhin mit der Einkommenssteuer besteuert werden.

      Gerne können Sie ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren, um die Details zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  39. Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich bin zur Zeit Verwaltungsrat einer AG mit Einzelunterschrift. Jetzt will die Compliance Abteilung bei der Bank bei der ich Vollzeit arbeite – nach einer Ausnahmegenehmigung – nicht weiter akzeptieren und mich zwingen zu Kollektivunterschrift zu wechseln. Was können Sie mir raten? Ist das überhaupt rechtlich in Ordnung?

    Herzlichen Dank.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber dies schon verlangen. Es wird wohl schwierig sein, sich dagegen zu wehren, da vor allem der Finanzsektor eine sensitive Branche darstellt. Zudem unterstehen Sie als Arbeitnehmer einem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

      Wir raten Ihnen das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten zu suchen und anderenfalls einen zweiten Verwaltungsrat (z.B. Ihren Partner/Partnerin) mit Kollektivzeichnungsberechtigung einzutragen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  40. Kann mit mein Arbeitgeber verbieten eine Firma unter meinem Namen zu Gründen? Einfach zusammengefasst möchte er nicht, dass Kunden die nach meinem Namen Googeln meine eigene Internet Präsenz sowie die seine mit meinem Namen finden können.
    Haupt- und Nebenwerb konkurenzieren sich nicht, der AG will mir die Nebentätigkeit auch nicht grundsätzlich Untersagen, sondern nur einen Namen wie z.b. “Max Müller Fotografie”.

    Kann er dies vordern? Gibt es rechtliche Grundlagen?

    • Guten Tag

      Gesetzliche Grundlagen gibt es keine – es stellt sich die Frage, ob und inwiefern ein allfälliges Verbot in Ihrem Arbeitsvertrag erwähnt ist. Sie dürfen Ihren Arbeitgeber gemäss Gesetz nicht konkurrenzieren und Sie müssen Ihre Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nach wie vor erfüllen, z.B. ausgeruht zur Arbeit erscheinen.

      Gerne sind wir Ihnen bei der Firmengründung behilflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  41. Guten Tag,
    ich habe eine kure Frage. Und zwar bin ich zu 100% nichtselbständig beschäftigt. Ich würde mir gerne neben her etwas aufbauen um nebenher ein wenig Zusatzeinnahmen zu generieren. Die Einnahmen würden aus Affilliate-Marketing und Werbung auf Webseiten/Apps/… kommen.
    Da ich hier von einer langen Startphase ausgehe, die Einnahmen also am Anfang nur einige Rappen betragen würden und evtl. irgendwann mal (hoffentlich) auf ein paar hundert Franken steigen würden, stellt sich mir die Frage ob ich mich direkt als Einzelunternehmer anmelden muss oder wie ich in diesem Fall vorgehen müsste.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schon einmal im Vorraus.

    Gruss
    Alex

    • Guten Tag Alex

      Sie können neben Ihrer Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung starten. Je nach Inhalt des Arbeitsvertrages müssen Sie Ihren Arbeitgeber aber darüber informieren. Zudem dürfen Sie den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren. Die Einzelunternehmung besteht bereits, wenn Sie anfangen dafür zu arbeiten. Eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist ab einem Einkommen von mehr als CHF 2’300.- im Jahr Pflicht. Ein Eintrag ins Handelsregister ist erst ab einem jährlichem Umsatz von CHF 100’000.- Pflicht.

      Gerne können Sie auch ein unverbindliches Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren, um weitere Fragen zu klären.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

      • Guten Morgen

        danke für Ihre schnelle Antwort.
        Mich interessiert ja eher ob ich etwas anmelden muss, auch solange mein Einkommen unter 2300 Fr. im Jahr liegt. Also nicht beim Arbeitgeber, sondern generell bei den Ämtern, da ich wie gesagt von einer längeren Anlauf-Phase ausgehe bis sich überhaupt etwas tut.
        Oder habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich bis zu einem Einkommen von 2300,- im Jahr nichts anmelden muss und auch keine Steuern oder ähnliche abgaben zahlen muss?

        Viele Grüsse und vielen Dank
        Alex

        • Guten Tag Alex

          Das ist korrekt so, bis zu einem Einkommen von CHF 2’300.- /Jahr müssen Sie sich noch nirgends anmelden. Bitte beachten Sie, dass das Einkommen in der Steuererklärung trotzdem bereits aufzuführen ist. Dies können Sie auf dem Beiblatt “Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit” erfassen und dies so der Steuerbehörde entsprechend mitteilen.

          Freundliche Grüsse
          Luzia Bachofner

          • Guten Tag Frau Bachofner,

            Vielen Dank. Das hat mir sehr weiter geholfen.

            Gruss
            Alex

  42. Guten Tag

    Ich spiele mit dem Gedanken mich im Sanitär- und Heizungsbereich selbstständig zu machen.
    Ist es möglich, sich in der Zeit, wenn wenig Aufträge vorhanden sind, von einem Temporärbüro anstellen und vermitteln zu lassen? (gleiche Tätigkeit)

    Herzlichen Dank bereits

    • Guten Tag

      Grundsätzlich unterstehen Sie einer Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitgebers. Dies beinhaltet, dass Sie während Ihrer Anstellung den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren dürfen.
      Es ist jedoch möglich, von Ihrem Arbeitgeber eine Einverständniserklärung zu holen. Dies sollte aber in schriftlicher Form sein.
      Wenn Sie jedoch bei einem Temporärbüro angestellt sind, sind Sie nicht selbständig Erwerbstätig sondern sind in einem Anstellungsverhältnis mit dem Temporärbüro.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  43. Guten Tag

    Ich arbeite mit einem 80% Pensum Teilzeit im Detailhandel und möchte nebenbei offiziell auf Bestellung Torten herstellen!! Konkurrenziere ich damit meinen Arbeitgeber??

    Besten Dank und freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Nein, sofern Sie nicht in einer Konditorei arbeiten liegt keine Konkurrenzierung vor. Sie dürfen der Nebentätigkeit demnach ohne Weiteres nachgehen. Wichtig ist, dass Sie die Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber trotzdem wahren und z.B. ausgeruht zur Arbeit erscheinen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  44. Darf ich als 100% Angestellter als Nebenerwerb eine Einzelfirma eröffnen? (Elektrobetrieb)
    Im Arbeitsvertrag steht kein Verbot geschrieben.
    Konkurenz wäre da, aber der Chef hat kein Problem damit, da ich es 30km weiter weg machen würde.
    Das jetzige Unternehmen ist im Besitz einer Installations und Kontroll -bewilligung für Juristische Personen da ich als Fachkundiger Leiter zu 100% angestellt bin.
    Ich würde dann eine Installations und Kontroll -bewilligung für natürliche Personen beantragen und dies eben als Einzelfirma auch selber machen. (Aber im kleinen Stil ich rechne im ersten Jahr mit etwa 10 bis 15 Kleinaufträgen und einem Umsatzvolumen von 25.000,00,- Franken.)
    Es würde mich auch nicht an Arbeitskraft in der Firma kosten da ich das meistens am Samstag machen würde.

    Können Sie mir sagen ob das alles überhaubt gesetzlich erlaubt ist? (Vorallem das mit den Bewilligungen)

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Sabit Music

    • Grüezi Herr Music

      Sofern Sie die Voraussetzungen für die Bewilligungen erfüllen, können diese beantragt werden. Problematisch ist jedoch die Konkurrenzsituation, da Sie die selbe Tätigkeit für die selben Abnehmer ausführen. Wir empfehlen Ihnen daher, mit Ihrem Vorgesetzten das Gespräch zu suchen, bevor Sie anfangen tätit zu sein.

      Gerne können wir Sie auch an einem unserer Standorte beraten oder aber Sie erfassen Ihre Gründungsdaten direkt online.
      Es würde uns freuen, Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen zu dürfen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  45. Guten Tag

    Ich bin zu 100% angestellt und möchte als Nebenerwerb einen Onlineshop eröffnen. Ich werde eine GmbH gründen mit 50% Anteile bei mir und 50% bei meiner Frau. Sie word ab März 17 noch zu 40-50% Angestellt sein. Ich werde weiterhin 100% angestellt sein. Auch denke ich MwST zu zahlen obwohl unter 100’000 Umsatz im Jahr erwartet ist, wegen der Professionalität online. Folgende Fragen:
    – Wenn wir beide Angestellt sind, sind für den Nebenerwerb als GmbH trotzdem AHV Abgaben, BVG, Arbeitslosenkasse Anmeldung etc. vorzunehmen/anzumelden?
    -Bei einer Kündigung im Haupterwerb, kann man sich trotzdem beim RAV anmelden und Arbeitslosengeld beziehen oder ist dies mit einer eigenen Firma im Nebenerwerb nicht mehr möglich?

    Danke für dIe Antwort.
    Gruss Igor

    • Guten Tag Igor

      Sofern Sie sich über die GmbH auch einen Lohn auszahlen, sind die Sozialversicherungabgaben geschuldet (unabhängig davon, ob diese auch bereits über Ihre unselbständige Erwerbstätigkeit bezahlt werden). Eine BVG-Pflicht besteht jedoch erst ab einem Jahreseinkommen von CHF 21’060.-. Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen wird und die GmbH bereits vor der Kündigung aktiv war und Sie dies auch belegen können, erhalten Sie normalerweise trotzdem Arbeitslosenttaggeld, müssen sich die Einkünfte jedoch anrechnen lassen. Sofern Sie aber nur noch über die GmbH tätig wären und dann Arbeitslosengeld beanspruchen möchten, müssen Sie sich zuerst aus dem Handelsregister austragen lassen, um Arbeitslosentaggelder zu erhalten.

      Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung. Am Einfachsten rechnen Sie Ihre persönliche Offerte gleich online oder vereinbaren ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  46. Guten Tag,

    ich bin zu 100 % in einem Dienstleistungsbüro tätig.
    In meinem Arbeitsvertrag steht unter Nebenbeschäftigung folgender Standard-Abschnitt:

    “Der Angestellte darf keine beruflichen Aufträge auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter ausführen.”

    Wie ist dieser Abschnitt zu verstehen?
    Ich darf keine Tätigkeit, welche die in dem Dienstleistungsbüro ausgeführten Tätigkeit entspricht (Wettbewerb) ausführen – oder gar keine Nebenbeschäftigung?

    Ich habe vor ein Unternehmen zu gründen, dass nichts mit der Dienstleistung zu tun hat.
    Eine Aussprache ist für mich obligatorisch vor der Gründung notwendig. Ich möchte nur vorbereitet in das Gespräch gehen.

    Danke,
    Martin

  47. Guten Tag,
    ich bin aktuell 90% in einer IT-Firma angestellt. meine Nebenerwerbstätigkeit hat keinerlei Zusammenhang zu meiner jetzigen Tätigkeit.
    im meinem Arbeitsvertrag steht:
    Die Mitarbeitenden haben grundsätzlich ihre berufliche Tätigkeit ausschliesslich dem Unternehmen zu widmen.
    Ohne Zustimmung des Unternehmens dürfen die Mitarbeitenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit für einen Dritten leisten. Der CEO kann Nebenbeschäftigungen bewilligen, sofern diese die Leistungsfähigkeit im Unternehmen nicht beeinträchtigen und keine Interessenkonflikte bestehen.
    Jede Betätigung im Interesse eines Konkurrenzinstitutes ist verboten. Als Nebenbeschäftigung gelten Tätigkeiten/Aktivitäten, die regelmässig gegen Entgelt geleistet werden

    ich bin mir nicht sicher, aber ich nehme an dass ich mich nicht nebenberuflich selbstständig machen darf, ohne es zu melden? oder gibt es hier Schlupflöcher? ich leiste ja keine Arbeit für einen dritten, sondern für mich.. 😉 und ich habe auch noch keine regelmässigen Einnahmen in meiner Nebenbeschäftigung.

    besten Dank und viele Grüsse
    Victoria

    • Guten Tag Victoria

      Dies ist eine Grauzone. Da Sie mit dem Einzelunternehmen gegen Entgelt Arbeit verrichten, kann dies ebenfalls darunter fallen.
      Ich empfehle Ihnen die Nebenbeschäftigung zu melden.

      Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber diese nicht verbieten solange Sie die Sorgfalts- und Treuepflichten nicht verletzen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  48. Mein Mann ist gegenwärtig arbeitslos und überlegt eine GmbH mit einem Freund zu gründen. Dabei würde es sich um eine Tätigkeit im Umfang von 20% handeln, da es sich beim Firmenzweck um eine nicht zeitintensive Tätigkeit handelt (evtl. Zusätzlich auch Wochenende). Zumindest wäre dies sicherlich zwei Jahre der Fall. Hätte er damit weiterhin ein Anrecht im Umfang von 80% beim RAV, da er ja einem Hauptberuf in diesem Umfang weiterhin nachgehen möchte?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sollte dies möglich sein. In diesem spezifischen Fall rate ich Ihnen jedoch, das zuständige RAV direkt mit dieser Anfrage zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  49. Guten Tag,

    ich bin aktuell 20h pro Woche angestellt den Rest Arbeitssuchend. Nun überlege ich mir eine Einzelfirma zu gründen dazu die Restlichen Stunden. Wissen Sie wieviel Stunden darf ich neben der Selbständigkeit arbeiten damit ich die Pensionskasse erhalte. Und erhaltet man vom RAV einen Ausgleich bis die restlichen Stunden den gleichen Ertrag bringen wie man vorher verdient hat. Oder ist sobald ich sage nur noch Teilzeit Arbeit und der Rest Selbständig das Rav nicht mehr verpflichtet mir etwas zu zahlen?. Und wie ist es wenn dann die Selbständigkeit nicht klappt kann man sich dann für die restlichen Stunden wieder arbeitslos melden und bekommt dann dafür die Differenz Zahlung zu dem Teilzeitjob wenn man wieder 100 % eine Stelle sucht?

    Oder was würden Sie mir empfehlen.
    Vielen Lieben Dank.

    • Guten Tag

      Betreffend RAV bitte ich Sie diese Fragen direkt an die zuständige Behörde zu adressieren.

      Automatisch pensionskassenversichert sind Sie ab einem jährlichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 21’000.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

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