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Der Auftrag – Teil II: Die Gewährleistungspflichten

Die Abgrenzung zwischen einem Auftrag und einem Werkvertrag kann sich schwer gestalten. Diese Unterscheidung ist aber von grosser Wichtigkeit. Dies, weil die beiden Verträge über ganz andere Gewährleistungspflichten verfügen. Dieser Beitrag erläutert, welches diese Pflichten beim Auftrag sind.

 

Haftung für getreue Ausführung

Die Haftung für die getreue Ausführung des Auftrages ist in Art. 398 OR geregelt. Demnach haftet der Beauftragte nach dem selben Massstab, wie dies beim Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis der Fall ist. Damit ist die Berufs- und Branchenspezifisch Haftung gemeint. Diese ist somit von der Art des Auftrages abhängig. Die Haftung kommt zum Tragen, wenn die Pflicht zur sorgfältigen und getreuen Ausführung des Auftrages verletzt wurde. Mit der sorgfältigen Ausführung ist gemeint, dass der Auftrag bedacht und mit der nötigen Vorsicht behandelt wird. Weiter gehen die Verpflichtungen bei der getreuen Ausführung. Diese verpflichten den Beauftragten, die Interessen und Rechtsgüter des Auftragsgebers wahrzunehmen und zu schützen. Dazu gehört die Informationspflicht oder die Geheimhaltungspflicht. Die Pflichten der getreuen Ausführung können über die Auftragsdauer hinausgehen.

Haftung bei Besorgung durch Dritte

Art. 399 OR klärt die Frage der Haftung, wenn ein Dritter zur Besorgung des Geschäfts beigezogen wurde. Ist dies unbefugterweise geschehen (siehe erster Beitrag), haftet der Beauftragtem für dessen Handeln. War die Übertragung rechtens, so haftet der Beauftragte nur, falls er bei der Wahl und Instruktion des Dritten selber nicht sorgfältig war. In beiden Fällen kann der Beauftragte die Ansprüche unmittelbar gegen den Dritten geltend machen. Anders ist es beim Beizug von Hilfspersonen. Bloss weil der Beauftragte nicht zur Übertragung des Geschäfts auf einen Dritten befugt ist, heisst dies noch lange nicht, dass er keine Hilfspersonen i.S.v. Art. 101 OR beiziehen darf. Dies ist nur ausgeschlossen. Wenn die höchstpersönliche Leistung vertraglich vereinbart wurde.

Rechenschaftsablegung

Der Auftraggeber kann jederzeit verlangen, dass der Beauftrage ihm Rechenschaft ablegt. Darunter fällt die Auskunftspflicht. Ferner muss der Beauftragte, alles was ihm für den Beauftragte zukommt, diesem herausgeben. Liefert der Beauftragte Gelder nicht rechtzeitig ab, hat er diese zu verzinsen. So die Regelungen nach Art. 400 OR.

 Jederzeitiges Rücktrittsrecht

Jedem Beteiligten des Auftrages kommt das Recht zu, den Auftrag jederzeit zu beenden. Geschieht dies zur Unzeit, so trifft den zurücktretenden Teil eine Schadenshaftung. Dies besagt Art. 404 OR. Mit diesem Recht soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Aufträge oftmals sehr heikle und persönliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben. Medizinische Behandlungen, juristischer Beistand oder steuerliche Beratungen sind nur einige Beispiele hierfür.

 

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