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Der Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist ein besonderer Einzelarbeitsvertrag. Die arbeitnehmende Partei wird als besonders Schutzwürdig erachtet, weshalb ihr besonderer gesetzlicher Schutz zugutekommt. Aufgrund der Wichtigkeit einer guten Ausbildung hat sie aber auch besondere Pflichten. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was es zu beachten gilt, wenn man einen Lehrling anstellt.

weisungsrecht des arbeitgebers

Besondere gesetzliche Vorschriften

Eine erste Besonderheit liegt in der Vertragsform. Im Gegensatz zu den regulären Einzelarbeitsverträgen schreibt das Gesetz für den Lehrvertrag die Schriftform vor. Beim Lehrvertrag hält es sich zwingenderweise um einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Dauer der Anstellung muss im Lehrvertrag geregelt werden. Weiter wird beim Lehrvertrag von einer Probezeit von drei Monaten ausgegangen, beim regulären Arbeitsvertrag liegt die gesetzliche Vermutung bei einem Monat. Durch den Lehrvertrag kann die Probezeit jedoch im Rahmen von einem bis drei Monate frei vereinbart werden. Ausnahmsweise kann man sie sogar auf sechs Monate verlängern. Während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen möglich. Anschliessend werden höhere Kriterien an die Kündigungsgründe gestellt, als dies beim normalen Arbeitsvertrag der Fall ist. Zudem sind Konkurrenzverbote in einem Lehrvertrag nicht erlaubt. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die lernende Person nach ihrem Abschluss wirtschaftlich frei entwickeln kann. Um die Gültigkeit zu erlangen, muss der Abschluss beziehungsweise die Auflösung eines Lehrvertrages vom kantonalen Amt für Berufsbildung genehmigt werden.

Ziel eines Lehrvertrages

Das Ziel des Lehrvertrages liegt darin, die lernende Person systematisch und umfassend in dem von ihr gewählten Beruf auszubilden. Damit dieses Ziel erreicht wird, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die lernende Person einem vom Kanton zugelassenen Berufsbildner unterstellt ist. Hinzukommend muss der Arbeitgeber der lernenden Person jene Zeit freigeben, welche für den Besuch der Berufsfachschule bzw. überbetrieblichen Kurse notwendig ist, sowie für die Lehrabschlussprüfung. Dafür darf er keinen Lohnabzug machen. Die lernende Person ihrerseits hat eine erhöhte Mitwirkungspflicht um das Lehrziel zu erreichen. Von dieser Mitwirkungspflicht werden sogar die gesetzlichen Vertreter der lernenden Person erfasst. So haben die gesetzlichen Vertreter den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. Zudem haben sie den Auftrag, das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.

 

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