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Der Schutz des Vereinsnamens

Der Schutz des Vereinsnamens bestimmt sich grundsätzlich nach dem Persönlichkeits- und Namensrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, profitiert er auch vom Schutz des Firmenrechts wie ein Unternehmen.

schutz des vereinsnamens

Bei der Bildung bzw. Änderung des Vereinsnamens sind die Gründer völlig frei. Auch einen Hinweis auf die Rechtsform braucht ein Vereinsname nicht (das Wort „Verein“ muss also nicht vorkommen). Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu einer Aktiengesellschaft oder GmbH, die eine entsprechende Kennzeichnung benötigen. Der Vereinsname muss aber grundsätzlich der Wahrheit entsprechen und darf nicht täuschen. Zusätzlich muss er sich auch eindeutig von den Bezeichnungen anderer Organisationen und berühmter Marken unterscheiden, da man sonst eine Markenschutzverletzung begeht.

 

Schutz des Vereinsnamens

Der Rechtsschutz des Vereinsnamens ergibt sich in erster Linie aus dem Namensrecht (Art. 29 ff. ZGB). Das bedeutet zuerst einmal, dass zwei gleichlautende Vereinsnamen existieren können. Der Vereinsname ist nur vor einer Verwechslungsgefahr durch Namensanmassung oder Teilanmassung geschützt. Ein Verein kann sich also nur gegen die Beeinträchtigung seines eigenen Images, durch die Handlungen eines gleichlautenden Vereins wehren. Der Verein kann dazu eine Klage auf Unterlassung der weiteren Anmassung oder Teilanmassung beim Gericht einreichen.

Einen effektiven Schutz geniesst der Vereinsname durch den Eintrag im Handelsregister. Bei der Eintragung überprüft das Handelsregisteramt, ob es zu keiner Verwechslung mit dem Namen einer bereits eingetragenen Organisation kommt. Dem Verein steht nach dem Eintrag, das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch des Namens zu (Art. 956 Obligationenrecht).

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