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Die Betreibung – Teil 2: der Zahlungsbefehl und der Rechtsvorschlag

Für Startups ist es besonders wichtig, ihre Entschädigung rechtzeitig zu erhalten. Leider ist dies nicht immer der Fall. Wenn auch Zahlungserinnerungen nicht helfen und die Gespräche erfolglos verlaufen, ist eine Betreibung die letzte Möglichkeit. STARTUPS.CH erklärt in einer vierteiligen Beitragsserie, um was es sich hierbei handelt und wie es vonstattengeht. Im ersten Beitrag wurde erklärt, was eine Betreibung ist und wie sie gestartet wird. In diesem zweiten Beitrag wird aufgezeigt, wie es nach der Anhebung mit dem Zahlungsbefehl und gegebenenfalls mit einem Rechtsvorschlag weitergeht.

 

Der Zahlungsbefehl

Wurde beim zuständigen Betreibungsamt die Betreibung eingeleitet (siehe Teil 1), erlässt dieses einen Zahlungsbefehl an den Schuldner (Art. 69 SchKG). In diesem werden dem Schuldner folgende Angaben mitgeteilt:

  1. Die Angaben des Betreibungsbegehrens
  2. Die Aufforderung, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung, inkl. Betreibungskosten, zu befriedigen oder. Falls die Betreibung auf Sicherheitsleistungen geht, sicherzustellen
  3. Die Aufforderung, dass wenn der Schuldner die Forderung, einen Teil dieser oder das Recht auf die Betreibung bestreiten will, dies innerhalb von 10 Tagen mit Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt anzuzeigen
  4. Die Androhung, dass wenn weder die Forderung bezahlt, noch ein Rechtsvorschlag erhoben wird, die Betreibung fortgesetzt wird.

Der Rechtsvorschlag

Um den Fortgang der Betreibung zu stoppen hat der Schuldner 10 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 69 II 3 und Art. 74 I SchKG). Der Schuldner hat hierzu lediglich dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich mitzuteilen, dass er Rechtsvorschlag erhebt. Bestreitet er lediglich einen Teil der Forderung, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben (Art. 74 II SchKG). Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet erfolgen (Art. 75). Ob der Schuldner den Rechtsvorschlag begründet oder unbegründet erhebt, hat keinen Einfluss darauf, welche weiteren Einreden er im weiteren Verfahren erheben kann.

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Ein Kommentar zu “Die Betreibung – Teil 2: der Zahlungsbefehl und der Rechtsvorschlag

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