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Die Genossenschaft – Ein rechtlicher Überblick

Der vorliegende Blogbeitrag vermittelt ein rechtlicher Überblick über die Gesellschaftsform Genossenschaft. Dabei wird der Fokus auf die wichtigsten Aspekte gesetzt.

Genossenschaft

Genossenschaft hat zum Zweck die Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu befriedigen

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Mitgliederanzahl offen ist und die die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder zum Zweck hat. Die Gesellschaftsform hat also nicht wie die AG zum primären Ziel für ihre Anteilsinhaber Geld abzuwerfen, sondern soll direkt Bedürfnisse der Mitglieder befriedigen (z.B. eine Dienstleistung erbringen oder ein Produkt günstiger liefern). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Mitglieder primär die genossenschaftlichen Einrichtungen mitbenützen dürfen, der jährliche Ertrag aber grundsätzlich nicht verteilt sondern reinvestiert wird. Einige Beispiele für Genossenschaften, welche auch den Zweck (Leistungen zu Gunsten der Mitglieder) deutlich machen:

  • Eine Genossenschaft, welche einen Wohnblock besitzt, in welchem die Genossenschafter vergünstigt wohnen können.
  • Eine Genossenschaft, welche eine Alp betreibt, auf welche die Genossenschafter ihr Vieh weiden lassen dürften, dafür müssen die Genossenschafter die Alp pflegen.
  • Eine Genossenschaft, welche den gemeinsamen Einkauf für ein Produkt erledigt um den Mitgliedern günstigere Einkaufspreise zu ermöglichen.
  • Eine Genossenschaft, welche einen Wald besitzt und deren Genossenschafter in diesem Wald jagen dürfen, dafür aber jährlich mithelfen müssen, den Wald zu säubern.
  • Eine Genossenschaft, die eine Autoflotte unterhält und sie ihren Mitgliedern zu günstigen Konditionen zur Miete überlässt, so wie das Beispiel die Mobility Genossenschaft tut
  • Weitere bekannte Beispiele sind die Migros, die Mobiliar Versicherung und die Raiffeisen Bank.

In einer Genossenschaft können natürliche (wie Sie und ich) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH) Mitglied werden. Sie kann zum Erreichen ihres Zweckes ein kaufmännisches Unternehmen, also ein Geschäft, führen. Im Gegensatz zur AG ist sie personenbezogen. Dies zeigt sich z.B. darin, dass jedes Mitglied unabhängig von dessen Kapitalanteil eine Stimme erhält (Kopfstimmprinzip). Der Anteil am Genossenschaftskapital spielt grundsätzlich keine Rolle.

Gründung: Bei der Gründung muss die Genossenschaft mindestens sieben Mitglieder aufweisen. Diese müssen an einer Gründungsversammlung die Statuten genehmigen. Die Statuten können je nach beabsichtigten Zweck sehr individuell angepasst werden (insb. zusätzliche Rechte und/oder Pflichten für die Gesellschafter). Bei einer Sacheinlagegründung gelten die selben Bestimmungen wie bei der AG und der GmbH (vgl. Blogbeitrag).

Kapital und Neumitglieder: Es ist kein bestimmtes Grundkapital notwendig. Die Aufnahme neuer Mitglieder darf nicht übermässig erschwert werden und das Genossenschaftskapital darf nicht zum Voraus fixiert werden. Diese Vorschrift  erlaubt es ständig neue Mitglieder aufzunehmen und so das Kapital zu erhöhen (das sogenannte Prinzip der offenen Tür). Es muss also insbesondere nicht wie z.B. bei der AG ein kompliziertes Kapitalerhöhungsverfahren durchgeführt werden. Zum Beitritt reicht es in der Regel, einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen. Die Mitglieder müssen nicht zwingend Kapital einlegen. Es ist denkbar eine Genossenschaft sogar ganz ohne eine Geldleistungspflicht zu gründen, dafür müssen die Mitglieder dann je nach Statuten z.B. ihr Wissen oder ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

Haftung: Für die Schulden haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jedoch kann in den Statuten eine persönliche Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter vorgesehen werden.

Handelsregister: Eine Genossenschaft entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister.

Firmenname: Der Firmenname ist grundsätzlich wie bei der AG und der GmbH frei wählbar (vgl. unseren Blogbeitrag).

Buchführung: Da sie in das Handelsregister eingetragen wird, ist sie gemäss den Regeln von Art. 957-964 OR buchführungspflichtig. Es muss also eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden.

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24 Kommentare zu “Die Genossenschaft – Ein rechtlicher Überblick

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  2. Guten Tag
    Wird die Gründung einer Genossenschaft von Startups.ch unterstützt? Wie komme ich dazu?
    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag Herr Schumacher

      Für die Gründung einer Genossenschaft informieren Sie sich am besten direkt auf dem Handelsregisteramt. Bei Fragen können Sie sich gerne bei uns melden.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  3. Welche Rechte haben Genossenschaftsmitglieder ? Wieviel Einsicht und Mitsprache haben sie bei aufkommenden Fragen, z.B. bei Gebäudeunterhalt, neuen Investitionen, Buchhaltung, etc. Wir sind eine Wohngenossenschaft und fühlen uns vom Vorstand zu wenig ernst genommen bei Anregungen, Kritik, Fragen, etc. Gibt es eine “Handhabung” wie Genossenschaften im “Alltag” funktionieren sollten ?

    • Guten Tag Frau Setz
      Die Genossenschafter haben ein Stimmrecht für die Angelegenheiten der Genossenschaft. Dies bezieht sich insbesondere auf die Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft. Ebenfalls können die Genossenschafter bei der Revisionsstelle Auskunft verlangen. Ein Handbuch für Genossenschaften oder ähnliches ist uns leider nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, mit dem Vorstand Kontakt aufzunehmen und Ihre Anregungen kundzutun. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit, Ihre Ideen und Vorstellungen an der Generalversammlung einzubringen.
      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  4. Guten Tag Frau Bachofner,
    vielen Dank für die prompte Rückmeldung. Ich habe noch eine Frage. Ist es gestattet, dass in einem Genossenschaftsvorstand von fünf Personen zwei Schwestern Einsitz haben ?
    Freundliche Grüsse
    Margrit Setz

    • Guten Tag Frau Setz

      Grundsätzlich ist das kein Problem. Die Verwaltung muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei die Mehrheit davon Genossenschafter sein müssen. Ob diese Personen familiär verbunden sind spielt keine Rolle.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  5. Frage: Bei einer Gen. mit Anteilscheinen – wann beginnt die Stimmberechtigung?
    Nach restloser Einzahlung des Genossenschaftsbeitrages?

    Wann erlischt die Stimmberechtigung bei einem schriftlichen Austritt aus der Gen.?
    Nach restloser Rückzahlung des Genossenschaftsbeitrages oder nach Eingang der
    Kündigung bei der Verwaltung?

    • Guten Tag

      Über den Beitritt zur Genossenschaft bestimmt die Verwaltung, sofern statutarische keine weiteren Regelungen festgesetzt sind, wie bswp. die Zustimmung der Generalversammlung. Wurde der Genossenschafter aufgenommen erhält er dadurch auch sein Stimmrecht. Bei einem Austritt wird der Genossenschaftsanteil verkauft und der Erwerber wird durch den Aufnahmebeschluss Genossenschafter, das Stimmrecht beginnt für den neuen Genossenschafter, resp. endet für den alten Genossenschafter mit diesem Aufnahmebeschluss.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  6. Gibt es in der Schweizer eG eine “genossenschaftliche Rückvergütung”, die steuerfrei ausgezahlt werden kann, so wie in Deutschland? Gibt es die Möglichkeit für ein Mitglied der Genossenschaft, der Genossenschaft ein “Förderzweckdarlehen” zu geben?
    Wir sind ein Verbund von Genossenschaften in Deutschland und wollen auch Mitglieder aus der Schweiz aufnehmen.
    Ich freue mich auf eine Antwort.
    Beste Grüße
    Thomas Beyersdorf
    DBC Deutsche BlockChain eG

    • Guten Tag

      Bei Fragen zu Steuern, insbesondere im internationalen Verhältnis, helfen die Treuhänder und Steuerberater unserer Schwestergesellschaft, der Findea AG, gerne weiter.

  7. Hallo
    Hat ein Präsident einer Genossenschaft (mit Anteilsscheinen) ein Stimmrecht auch wenn dieser keinen Anteilschein besitzt?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich geht dies nicht. Man kann einzig in den Statuten regeln, wonach im Falle von Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden entscheiden soll.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  8. Guten Tag
    Wenn ein Gründungsmitglied aus der Genossenschaft austritt, muss dann die Unterschrift beim Handelsregisteramt gelöscht werden? Wenn ja, ist das kostenpflichtig?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse

  9. Guten Tag,

    Sie schreiben in Ihrem Beitrag: “Haftung: Für die Schulden haftet nur das Genossenschaftsvermögen.”

    Auf der KMU Seite von admin.ch ( https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/auswahl-rechtsform/genossenschaft.html ) steht hingegen: “Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen.”

    Dies erscheint mir als wesentlicher Widerspruch. Daher bitte ich Sie um eine Aufklärung.

    Vielen Dank und beste Grüsse

    • Guten Tag

      Die Haftung für Verbindlichkeiten einer Genossenschaft ist in Art. 868 OR geregelt, demnach haftet sie grundsätzlich ausschliesslich mit dem Genossenschaftsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  10. Sehr geehrte Damen und Herren

    Wie funktioniert die Gewinnausschüttung respektive Lohnbuchhaltung in einer Genossenschaft? Da in unserem Beispiel, die Genossenschafter auch eine Dienstleistung erbringen müssen (Tätigkeit) wäre es ideal wenn diese Tätigkeit auch gewinnbringend betrieben werden kann.

    Beste Grüsse
    Esteban Jones

    • Guten Tag

      Bei buchhalterischen Fragen hilft Ihnen gerne unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG (www.findea.ch) weiter.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  11. Guten Tag, bei unserer Strassengenossenschaft stehen Wahlen an. Der Vorstand weigert sich, die allenfalls zur Wahl stehenden KanditatInnen vorgängig – sprich mit Versand der Traktandenliste der GV – bekannt zu geben. Wir Genossenschafter stehen völlig im Regen und haben keine Ahnung, wer zur Wahl stehen wird, wieviele Mitglieder des Vorstandes sich wieder wählen lassen, etc. Ist das zulässig? Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Laut Gesetz sind bei der Einberufung einer Generalversammlung die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Handelt es sich jedoch um eine Universalversammlung kann von den Vorschriften über die Einberufung abgesehen werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird. Jedoch müssen Sie ebenso die Statuten der Strassengenossenschaft diesbezüglich heranziehen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  12. Sehr geehrte Damen und Herren
    Meine Frau und ich wohnen in einer WBG in Schwarzenburg/BE. Nun werden die Liegenschaften saniert. Anlässlich einer Versammlung wurde uns das Konzept vorgestellt. Nun stellte sich heraus, dass es Punkte gibt, wie z.B. der Nacheinbau einer Dusche im separat WC anstelle der Wandschränke im Korridor. Dadurch wird der Korridor sehr schmal, da die Wand vom sep. WC nach aussen versetzt wird. Nebst dem Wegfall der Schränke ist es auch nicht mehr möglich, eine Garderobe an die Wand zu montieren. Nun möchte ich gerne von Ihnen wissen, ob es rechtliche Mittel gibt, diesen Unsinn zu verhindern? Ist es nicht so, dass wir als Genossenschafter Besitzer der Wohnbaugenossenschaft sind und demzufolge ein Mitspracherecht bei der Sanierung haben?

    Besten Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüsse
    René Jutzi

    • Guten Tag

      Für diese spezifischen Fragen empfehle ich Ihnen das Gespräch mit einem dafür spezialisierten Anwalt.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  13. Guten Tag,
    in unserer Genossenschaft steht eine Statutenänderung an. Nun fragen wir uns, ob in den Statuten stehen muss, dass die Verwaltung *alle vier Jahre* wiedergewählt werden muss oder ob es ausreichend ist, wenn steht, dass die Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden.
    Herzlichen Dank für ihre Antwort

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn in den Statuten aufgeführt wird, dass die Verwaltung von der Generalversammlung gewählt wird (Art. 897 OR).

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

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