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Die heilende Wirkung im Handelsregister

Die speziellen Publizitäts- und Schutzwirkungen des Handelsregisters entfalten sich nur bei richtigen Eintragungen. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor, in denen ein Eintrag, trotz einer mangelhaften Grundlage, gleich behandelt wird wie ein richtiger Eintrag.

heilende wirkung im handelsregister

Eintragungsbedürftige Gesellschaften (z.B.: AG, GmbH und Genossenschaft) erhalten das Recht der Persönlichkeit erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Man spricht auch von der konstitutiven Wirkung (vgl. Blogeintrag). Dies gilt aber grundsätzlich nur für richtige Eintragungen, die sowohl formell wie auch inhaltlich die wirkliche Rechtslage des Unternehmens abbilden. Das Gesetz macht jedoch einige Ausnahmen, indem es einen mangelhaften Eintrag gleich behandelt wie einen richtigen. Durch diese heilende Wirkung erhalten die mangelhaft eingetragenen Unternehmen trotzdem das Recht der Persönlichkeit und sie kommen in den Genuss der Publizitäts- und Schutzwirkungen des Handelsregisters.

Heilende Wirkung im Aktienrecht

Eine konkrete Ausnahme sieht das Gesetz für die AG in Art. 643 Abs. 2 OR vor. Die AG erhält das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung auch dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorhanden waren. Die AG besteht also als Gesellschaft, obwohl Gründungsmängel vorliegen. Dadurch sind die Mängel aber weder von sich aus korrigiert, noch belanglos geworden. Sie sind deshalb nachträglich zu beheben. Handelt es sich um schwerwiegende Mängel, wie bspw. der Missachtung von gesetzlichen oder statuarischen Vorschriften, kann es sogar zu einer Auflösung der AG ex nunc kommen (Art. 643 Abs. 3 OR).

Diese heilende Wirkung nach Art. 643 OR gilt aber nicht nur für die AG, sondern ebenfalls für die GmbH (Art. 779 Abs. 2 OR) und die Genossenschaft. Das Bundesgericht weitete die heilende Wirkung auch auf das Kapitalerhöhungsverfahren der AG aus (BGE 102 Ib 24).

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