Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Die Konventionalstrafe im Falle eines Übertretens des Konkurrenzverbotes

Bei Angestellten, welche für eine Unternehmung wichtig sind, wird im Arbeitsvertrag regelmässig ein Konkurrenzverbot vereinbart. Damit dieses auch eingehalten wird, werden oft Vertragsstrafen sogenannte Konventionalstrafen festgesetzt. Diese dürfen jedoch nicht übermässig hoch sein. Ansonsten können sie vom Gericht herabgesetzt werden.

form von aktionärbindungsverträgen

Die Konventionalstrafe als Teil des Konkurrenzverbotes

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag, so wird häufig auch eine Konventionalstrafe verabredet. Durch diese wird dem Arbeitnehmer ein Anreiz gesetzt, das Konkurrenzverbot zu beachten. Hält sich der Arbeitnehmer dennoch nicht an diese Vereinbarung, so muss er dem (früheren) Arbeitgeber die Konventionalstrafe bezahlen. Reicht dieser Betrag nicht aus, um den Schaden des Arbeitgebers zu decken, kann dieser den zusätzlichen Mehr-Schaden ebenfalls einklagen.

Die Höhe der Konventionalstrafe

Grundsätzlich darf die Höhe der Strafe zwischen den Vertragsparteien frei gewählt werden. Das Gesetz besagt lediglich, dass der Betrag nicht übermässig hoch sein darf. Die Obergrenze findet sich regelmässig bei ca. drei Monatslöhnen des Arbeitnehmers. Liegen besondere Umstände vor, so kann das Gericht die Höhe der Konventionalstrafe herabsetzen. Als solche Herabsetzungsgründe betrachtete das Bundesgericht bisher bspw. eine kurze Anstellungsdauer oder der fehlende Nachweis eines Schadens auf Seiten der Arbeitgeberin.

Wegfall der Konventionalstrafe

Fällt das Konkurrenzverbot dahin, so gilt dies auch für die damit verbundene Konventionalstrafe. Das Gesetz sieht drei solche Fälle vor. So fällt das Konkurrenzverbot weg, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse daran mehr nachweisen kann. Der zweite im Gesetz genannte Grund ist gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, ohne dass dieser ihm dazu einen begründeten Anlass gegeben hat. Als “begründeter Anlass” kann jedes Verhalten einer Partei eingestuft werden, durch welches es der anderen bei objektiver Betrachtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag weiterhin zu erfüllen. Ferner erlischt das Konkurrenzverbot, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen begründeten Anlass gibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

 

 

» Recht und Rechtsformen» Online Arbeitsvertrag erstellen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert