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Familienzulagen (inkl. Kinderzulagen) auch für Selbständigerwerbende (Einzelfirma, Einzelunternehmen)?

Arbeitnehmer sowie Nichterwerbstätige mit einem tiefen Einkommen (konkret liegt die Grenze momentan bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 40’000) haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen.

Familienzulagen
 

Die Leistungen bestehen aus:

  • Kinderzulagen (für Kinder bis zu 16 Jahren) mind. CHF 200 je Kind pro Monat
  • Ausbildungszulagen (für Kinder von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung) mind. CHF 250  je Kind pro Monat


Die Kantone können freiwillig höhere Beträge vorsehen, darum ist die Auszahlung von Kanton zu Kanton verschieden. Im Kanton Zug beispielsweise betragen die Kinderzulagen CHF 300 und die Ausbildungszulagen für Jugendliche ab 18 CHF 350. Dagegen werden z.B. in den Kantonen St.Gallen und Aargau nur die Minimalansätze bezahlt.

Bei Selbständigerwerbenden können die Kantone selber festlegen, unter welchen Umständen sie Anspruch auf Familienzulagen (Ausbildungs- und Kinderzulagen) haben. Dies führt zu sehr unterschiedlichen Regelungen. Unter anderem in den Kantonen Zürich, Zug, Aargau, Thurgau und Solothurn haben Selbständigerwerbende keinen Anspruch auf Kinder- und Ausblidungszulagen. Inhaber einer Einzelfirma sind damit gegenüber Arbeitnehmern (auch solchen die in der eigenen Unternehmung arbeiten) benachteiligt. Im Kanton Schaffhausen wiederum sind die Selbständigen den Arbeitnehmern gleich gestellt, müssen also ebenfalls Beiträge leisten, erhalten dafür aber auch die vollen Familienzulagen. In verschiedenen Kantonen kann man sich als Inhaber einer Einzelunternehmung auch freiwillig einer sogenannten Familienausgleichskasse anschliessen und dann Beiträge einbezahlen aber dafür auch Leistungen beziehen. Dies ist oft aber nur bis zu einem gewissen maximalen Einkommen möglich, so z.B. im Kanton St.Gallen.

Bei der Gründung ist somit unbedingt abzuklären, welche Regelung im eigenen Wohnkanton gilt. Dies kann einen Einfluss darauf haben, ob man sich als Einzelunternehmer betätigen will oder doch lieber die Rechtsform der GmbH oder AG wählt, um als Angestellter der eigenen Unternehmung Kinderzulagen zu erhalten.

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