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Firma gründen im Nebenerwerb: Was muss beachtet werden?

Für Personen, die eine feste Anstellung haben, kann es von Vorteil sein, wenn sie ihr Unternehmen in einer ersten Phase nur als Nebenerwerb ausüben. Wenn die Gründungsphase erfolgreich verlaufen ist, können die Neugründer sich dann vollständig auf die eigene Firma konzentrieren. 

Business Idea

Firma gründen im Nebenerwerb

Um das Risiko zu verkleinern, kann es sich lohnen eine Teilselbständigkeit anzustreben. Sobald das Unternehmen die Gründungsphase überstanden hat, wird dann die bestehende unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und ein Firmengründer kann sich ausschliesslich seinem Unternehmen widmen.
Idealerweise werden mit der bestehenden Arbeitsstelle die Lebenshaltungskosten gedeckt. Dies reduziert die Abhängigkeit von der eigenen Firma. Im Fall eines Konkurses des Jungunternehmens verringern sich somit die Risiken für einen Privatkonkurs.

Akzeptanz des Arbeitgebers wichtig

Die Akzeptanz des Arbeitgebers ist in der Gründungsphase sehr wichtig für einen Jungunternehmer. Die selbständige Erwerbstätigkeit darf nicht gegen den Arbeitsvertrag verstossen und das neue Unternehmen darf das Unternehmen des Arbeitgebers nicht konkurrenzieren. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auf die volle Arbeitsleistung seines Angestellten zählen können.

Vor dem Beginn des Nebenerwerbs sollte deshalb der geltende Arbeitsvertrag geprüft und der Arbeitgeber über den Aufbau des eigenen Unternehmens informiert werden. 

Vor- und Nachteile abwägen

Wird die Selbständigkeit in einem Nebenerwerb ausgeführt, so müssen unbedingt die Vor- und Nachteile beachtet werden. Zwar ermöglicht diese Variante einen langsamen Einstieg in die Selbständigkeit, jedoch steht weniger Zeit für das Jungunternehmen zur Verfügung. Dies führt dazu, dass das Unternehmen nicht so schnell aufgebaut werden kann. Auch die Arbeitsbelastung muss berücksichtigt werden. Wer sowohl eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt als auch eine eigene Firma aufbaut, muss sehr viel Zeit investieren. Somit steigt die Gefahr einer Überlastung.

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122 Kommentare zu “Firma gründen im Nebenerwerb: Was muss beachtet werden?

  1. Guten Tag
    Ich bin im AHV Alter. Seit einiger Zeit betreibe ich mit einem kleinen Teil meines Vermögens als Nebenerwerb aktiven Aktienhandel. Swingtrading mit einer Haltedauer von 3-6 Tagen.
    Ich trage mich mit dem Gedanken dafür eine Einzelfirma zu gründen, da ich sonst wahrscheinlich für das ganze Vermögen von der Steuerbehörde als gewerblicher Wertschriftenhändler eingetragen werde.
    Dazu möchte ich gerne wissen, ob jeder An- und Verkauf einer Aktie über einen ausländischen Broker als Umsatz zählt. In diesem Fall wäre ich schnell über der Grenze von 100’000 CHF, mit dem Gewinn (oder Verlust) aber weit darunter.
    Danke für die Antwort.

  2. Ich handle mit einem kleinen Teil des Vermögens mit Aktien.
    Zählt der An- und Verkauf einer Aktie über einen Broker als Umsatz?
    Danke für die Antwort.

    • Guten Tag

      Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung (Verkauf) von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 18 Abs. 3 DBG).
      Die Dividendenausschüttung aus Aktien gilt als steuerbarer Vermögensertrag nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Verrechnungssteuergesetz.

      Für weitere Fragen zum Steuerrecht verweise ich Sie gerne an unsere Schwestergesellschaft Findea AG: https://www.findea.ch/de/buchen

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  3. Guten Tag

    Ich bin Angestellter und möchte dies auch weiterhin bleiben.
    Nun habe ich eine Anfrage für einen privaten Auftrag erhalten über eine höhere Summe, welchen ich gerne ausführen würde (nebenberuflich).

    Wie gehe ich da korrekterweise vor? muss ich ein Gewerbe anmelden, nur für diesen einen Auftrag?

    Besten Dank für eine Rückmeldung.

    • Guten Tag

      Falls Sie in einem Anstellungsverhältnis stehen, sind Sie allgemein an die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber gebunden. Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse verwenden und den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren (Art. 321a Abs. 3 und 4 OR). Eine Verletzung der Treuepflicht könnte schlimmstenfalls zur (fristlosen) Kündigung führen.

      Ein Konkurrenzverbot bedeutet z.B., dass Sie sich innerhalb eines Jahres nicht selbständig machen dürfen bzw. bei einem Konkurrenzunternehmen beginnen. Ein Konkurrenzverbot ist üblicherweise durch eine Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag abgesichert. Das bedeutet, dass Sie eine Summe X CHF als Strafe bezahlen müssten, wenn Sie das Konkurrenzverbot missachten.

      Sie müssen den Nebenerwerb in der Steuererklärung als Einkommen deklarieren.

      Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2’300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die AHV-Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (vgl. Art. 19 AHV-Verordnung).

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  4. Guten Tag. Ich habe vor kurzem einen Lehrvertrag bei einer Sportfirma (Versand /Logistik) bekommen aber ich möchte gerne nebenberuflich einen Online Shop(Druck auf Anfrage) Textil gründen und möchte im deutschsprachigen Raum verkaufen D,A,CH. Was muss ich beachten? Ist das überhaupt möglich?

    Freue mich über eine antwort.

    • Guten Tag

      Zunächst müssen Sie überprüfen, ob Ihr Arbeits-/Lehrvertrag eine Klausel enthält, die allenfalls gegen die Aufnahme eines Nebenerwerbs spricht.
      Sofern nichts in Ihrem Arbeitsvertrag dagegen spricht, können Sie durchaus eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb aufnehmen und Ihre eigene Firma gründen.

      Was zu beachten ist und welche Schritte bei einer Firmengründung durchlaufen werden müssen, sehen Sie hier: https://www.startups.ch/de/wissen/gruendungsprozess

      Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer Firma und beraten Sie sogleich anlässlich des Gründungsprozesses. Nachfolgend überlasse ich Ihnen gerne den Link zu unseren Angeboten: https://www.startups.ch/de/services/firmengruendung

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  5. Ich möchte gerne eine Gmbh gründeń, welche sich mit dem Vermieten von Parkplätzen beschäftigt. Dies würde ich nebenberuflich tätigen.
    Muss ich mir dafür einen Lohn zahlen? Wenn ja in welcher Höhe?
    Das Ziel ist keine AHV Beiträge oder Ähnliches zu bezahlen und das Erwirtschaftete Geld für zukünftige Investitionen zu verwenden.

    Gruss Sven

    • Guten Tag

      Grundsätzlich müssen Sie sich keinen Lohn auszahlen. Der Verzicht auf eine Lohnauszahlung entbindet aber nicht von der Pflicht, sich bei den Sozialversicherungsbehörden zu melden. Auch wenn kein Lohn ausbezahlt wird, schuldet man zumindest für die 1. Säule (AHV/IV/EO) gewisse Mindestbeiträge. Sofern diese jedoch bereits aus Ihrer Tätigkeit im Haupterwerb beglichen sind, sind die Sozialversicherungsabzüge bis zu einem Nebeneinkommen von CHF 2’300.00 pro Jahr freiwillig und werden nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  6. Guten Tag

    Ich habe vor kurzem ein Einzelunternehmen gegründet, welches sich auf den Online-Verkauf von Produkten beschränkt. Ich bin 100% Angestellt und möchte das auch bleiben,vorerst. 😀

    Das Unternehmen ist im HR eingetragen. Ich habe jetzt von der sva die Fragebögen zugesendet bekommen. Was wird gesetzlich alles benötigt, sprich wo muss ich mich überall anmelden? Da es ja als Nebenerwerb gilt bin ich etwas überfordert, denn alles was ich lese bezieht sich meistens auf Haupterwerb. Reicht in meinem Fall auch nur die AHV oder muss ich auch SUVA etc. haben da die Firma eingetragen ist?

    Ich wäre froh um ein paar Tipps oder Links.

    Vielen Dank und

    Freundliche Grüsse

    R.

    • Guten Tag

      Da Sie mit Ihrem Einzelunternehmen im Onlinehandel tätig und nach wie vor 100% als Arbeitnehmer angestellt sind, ist der Abschluss einer Unfallversicherung bei der SUVA nicht nötig. Grundsätzlich ist die Anmeldung bei der AHV ausreichend. Falls Sie sich in Zukunft vermehrt Ihrem Einzelunternehmen widmen und möglicherweise nur noch Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind, empfehle ich Ihnen, sich für weitere Versicherungslösungen (bspw. Krankentaggeldversicherung) direkt mit einem Versicherungsberater in Verbindung zu setzen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  7. Guten Tag, ich als Hausfrau und Mutter, würde gerne mit meinem Hobby nebenbei etwas Geld verdienen. Für Freunde und Bekannte, könnte ich so kleinere Sachen herstellen gegen Entgelt. Wie könnte ich so eine Firma eintragen lassen, damit ich alles richtig mache?
    Freundliche Grüsse
    Agnes

    • Guten Tag

      Wir unterstützen Sie gerne bei der Errichtung und Eintragung Ihres Einzelunternehmens im Handelsregister. Hier können Sie mit dem Gründungsprozess starten. Bei allfälligen Fragen können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  8. Hallo
    ich bin 100% angestellt und möchte eine GmbH (Keine Angestellte) im Nebenerwerb gründen. Es wäre mit start bereits absehbar, dass ich über dem Schwellenwert der SVA von 2.300,- liege.
    Mir ergeben sich folgende Fragen und wäre froh, wenn ich etwas Orientierungshilfe bekomme:
    1. Muss ich dennoch SVA Beiträge zahlen, obwohl in meinem Hauptberuf bereits versichert bin?
    2. Wie wird es steuerlich behandelt, werden Nicht ausbezahlte gewinne dennoch auf meinen regulären Lohn zusammen summiert oder ist jedes für sich selbst stehend?
    3. Auf Frage 2 aufbauend: Was ist, wenn Wohnort und Firmensitz in verschiedenen Gemeinden oder sogar Kantonen ist? Wie sieht die steuerliche Betrachtung aus

    Vielen Dank im voraus

    H.A.

    • Guten Tag

      Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Sie hat eine eigene Steuererklärung auszufüllen und wird unabhängig von Ihrem privaten Einkommen besteuert. Die von der GmbH erwirtschafteten Gewinne stehen dieser zu und können von Ihnen nur in Form von Lohnzahlungen oder Dividendenausschüttungen in Ihr privates Vermögen überführt werden. Dividendenausschüttungen müssen indes in einem realistischen Verhältnis zu allfälligen Lohnzahlungen stehen. Dies aufgrund der steuerlichen Begünstigung von Dividendenausschüttungen.

      Um die von der GmbH erwirtschafteten Gewinne in Ihr privates Vermögen zu überführen, werden Sie wahrscheinlich einen Arbeitsvertrag mit der GmbH schliessen und sich einen Lohn auszahlen. Auf diesen Lohn sind die üblichen Sozialversicherungsabgaben zu leisten (AHV/IV/EO etc.) und zwar unabhängig davon, ob Sie bereits bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  9. Guten Tag,
    Ich habe eine Frage bezüglich Ihrem Beitrag. Ich bin 100% angestellt und habe nebenbei einen Lieferwagen den ich ab und zu vermiete. Was muss ich rechtlich beachten? Das Einkommen von diesem Nebenerwerb ist nicht sehr hoch, jedoch habe ich eine Webseite und will mich rechtlich absichern.

    Vielen Dank für Ihre Nachricht und freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sind Nebeneinkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren und eine Anmeldung bei der SVA Ihres Kantons anzumelden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  10. Guten Tag,
    Ich bin 100% Angestellt, und plane eine Einzelunternehmen anzumelden in der Ich meine Handwerkliche Dienstleistung an andere Firmen anbiete. Man muss ab einem Jahresumsatz von 100`000 eine Mehrwertsteuer erheben. Meine Frage: Zählt mein Gehalt aus meinem 100% Job zu dem Umsatz meines Einzelunternehmen ?

    Viele danke für ihre Antwort

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Nein, es zählt nur der Umsatz, welcher mit dem Einzelunternehmen generiert wird.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  11. Guten Tag
    Wenn ich 100% angestellt bin bei einem Arbeitgeber und nebenbei eine Einzelfirma habe mit der ich aber noch keinerlei Gewinn gemacht habe – nun würde mich der Arbeitgeber kündigen. Kriege ich dann Arbeitslosengeld?

    • Guten Tag

      Der Bezug von Arbeitslosengeld ist in der Regel an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z.B. Versicherungsdauer, Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsbemühungen etc.).

      In Bezug auf Ihre Einzelfirma ist es wichtig zu beachten, dass die Einkünfte und Tätigkeiten aus Ihrer Einzelfirma möglicherweise auf Ihre Arbeitslosenunterstützung angerechnet werden können. Wenn Sie jedoch noch keinen Gewinn erzielt haben, könnte dies weniger Einfluss auf Ihre Ansprüche haben.

      Ich empfehle Ihnen, sich direkt bei der Arbeitslosenversicherung zu melden, um eine präzise und ausreichende Antwort zu erhalten.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

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