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Firmengründung mit Sachübernahme

Bei einer Firmengründung mit Sachübernahme verpflichtet sich die zu gründende Gesellschaft nach ihrer Eintragung ins Handelsregister Sachwerte von Aktionären/ Gesellschaftern, bzw. einer diesen nahestehenden Person zu übernehmen. Die Abgrenzung zur Bargründung ist oft schwer. Diese Unterscheidung ist aber wichtig, da bei einer Firmengründung mit Sachübernahme besondere Anforderungen an die Gründung gestellt werden.

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Was ist eine Firmengründung mit Sachübernahme?

Eine Firmengründung mit Sachübernahme liegt vor, wenn die zu gründende Gesellschaft sich verpflichtet, von einem Aktionär/ Gesellschafter oder einer diesen nahestehenden Person Sachwerte entgeltlich zu erwerben. Die Abgrenzung zur regulären Bargründung gestaltet sich insbesondere schwer, da sich Lehre und Rechtsprechung nicht dazu äussern, innerhalb von welchem Zeitraum die Sachübernahme erfolgen muss. Einige Kriterien welche zur Beurteilung verwendet werden können, ob es sich um eine Sachübernahme handelt lauten:

  • Die Sachübernahme ist Teil des Gründungsplanes; ohne diese Anschaffung wäre die Gründung nicht durchgeführt worden;
  • Die Anschaffung ist von wirtschaftlicher Bedeutung; beabsichtigte Übernahmen mit geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung fallen nicht unter Art. 628 Abs. 2 OR
  • Sie liegt ausserhalb des normalen Geschäftsgangs;
  • Das Zustandekommen der Sachübernahme erscheint wahrscheinlich; entweder es besteht schon eine formelle Abmachung betreffend den Sacherwerb oder es liegen zumindest eine feste Absicht der Gründer und eine fast sichere Aussicht auf deren Verwirklichung vor.

Die Statuten müssen zudem den Gegenstand, den Namen des Veräusserers sowie die Gegenleistung der Gesellschaft benennen. Die Gründer müssen ferner schriftlich bestätigen, dass alle Sacheinlagen in den Statuten erwähnt sind, sowie die Angemessenheit deren Bewertung bestätigen.

Damit es die zu übernehmenden Sachwerte auch tatsächlich soviel wert sind, wie die Gründungsstatuten vorsehen, ist eine Gründungsprüfung durch einen zugelassenen Revisor notwendig. Diese Prüfung ist nur dann von einem zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen,  wenn eine Gesellschaft mit Aktiven und Passiven übernommen wird, die zur ordentlichen Revision verpflichtet ist.

Voraussetzungen für die Sachübernahme

Wie bei der Sacheinlagengründung muss auch bei der Gründung mit Sachübernahme der Sachwert über einen Verkehrswert verfügen und gemäss den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aktivierungsfähig sein. Es können somit grundsätzlich alle bilanzfähigen Vermögensgegenstände für eine Sachübernahme verwendet werden.

Zusammenfassend lassen sich für eine Sacheinlage folgende Voraussetzungen herauskristallisieren:

  • Bewertbarkeit bzw. Aktivierbarkeit: Es kommen nur Vermögenswerte in Betracht, die einen bestimmten Wert aufweisen und in der Bilanz als Aktivum aufgeführt werden dürfen.
  • Möglichkeit des Rechtserwerbs durch die Gesellschaft muss gegeben sein (Übertragbarkeit): Damit die Gesellschaft eine Sachübernahme erwerben kann, muss das entsprechende Objekt in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können. Der Übertragung dürfen folglich keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (wie z.B. ein vertragliches Zessionsverbot).
  • Verwertbarkeit: Das Objekt muss von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können. Dies ist insbesondere bei der Auflösung der Gesellschaft von Bedeutung. Der eingebrachte Vermögenswert muss verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Die Verwertbarkeit setzt das Bestehen eines zumindest beschränkten Marktes voraus. Zudem muss die Übertragung des Vermögenswertes rechtlich zulässig und rechtsbeständig sein.

 

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