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Firmengründung und Pensionskasse – BVG-Pflicht ab welchem Einkommen?

Alle angestellten Personen, die älter als 17. Jahre sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen grundsätzlich einer Pensionskasse angeschlossen sein (Risikoversicherung für Invalidität und Tod ab dem 17., Altersversicherung ab dem 25. Altersjahr). Von dieser Regel gibt es aber auch Ausnahmen und Spezialfälle.

Dieser Beitrag wurde am 1. April 2022 aktualisiert.

Nur Arbeitnehmer mit einem Lohn, der tiefer als der Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) ist, müssen nicht einer Pensionskasse beitreten. Dieser Mindestjahreslohn wird periodisch vom Bundesrat festgelegt. Für das Jahr 2022 beträgt er CHF 21’510.-.

Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreibt Minimalleistungen vor. Es ist ein Minimalgesetz, weshalb weitergehende Lösungen auf betrieblicher Ebene beschlossen und in der Pensionskasse realisiert werden können. So ist es durchaus möglich, dass der Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) gesenkt oder aufgehoben und die obere Plafonierung heraufgesetzt werden kann. Das hat zur Folge, dass beispielsweise auch Personen mit geringerem Einkommen in der beruflichen Vorsorge versichert sind.

Gut zu wissen:

BVG-Pflicht bei der Teilzeitstelle und in der Probezeit
BVG-Pflicht bei einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft
BVG-Pflicht bei einer GmbH oder AG

BVG-Pflicht bei einer Teilzeitstelle

Arbeitet jemand Teilzeit oder zahlt sich nur einen geringen Lohn aus (oftmals bei Neugründern der Fall), so muss diese Person nur BVG-versichert werden, wenn das Jahreseinkommen über dem Mindestjahreslohn liegt (d.h. mehr als CHF 21’510.-).

BVG-Pflicht während der Probezeit

Eine Person muss BVG-versichert werden, wenn mit ihr ein Arbeitsverhältnis von über drei Monaten oder von unbeschränkter Dauer eingegangen wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entbindet nicht von der Versicherungspflicht, auch wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wieder gekündigt wird.

BVG-Pflicht bei einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft

Der Inhaber einer Einzelfirma sowie die Teilhaber einer Kollektivgesellschaft gelten als Selbständigerwerbende. Für Selbständigerwerbende ist die Einzahlung in die berufliche Vorsorge BVG freiwillig. Sie können somit frei wählen, ob sie sich einer Pensionskasse anschliessen wollen.

BVG-Pflicht bei einer GmbH oder AG

Wenn ein Gesellschafter einer GmbH oder ein Aktionär einer AG sich bei seiner eigenen Gesellschaft anstellen lässt und einen Lohn auszahlt, gilt er als “gewöhnlicher” Angestellter.  Er steht in Bezug auf die Gesellschaft in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis und ist somit ab einem Einkommen von CHF 21’510.- BVG-pflichtig.

 

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138 Kommentare zu “Firmengründung und Pensionskasse – BVG-Pflicht ab welchem Einkommen?

  1. Guten Morgen

    Wenn ich im Jahr rund CHF 24’000.— verdiene bin ich Beitragspflichtig.
    Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 21’060.– und der Koordinationsabzug 24’570.–

    Das ergibt für mich keinen Sinn, ist aber anscheinend richtig. Oder verstehe ich etwas falsch?
    Und welcher Lohn ist denn schlussendlich versichert?

    Vielen Dank.

    Freundliche Grüsse

    Daniel Stucki

    • Guten Tag Herr Stucki

      Liegt Ihr Lohn unter CHF 21‘060.- so müssen keine BVG-Beiträge geleistet werden. Der Koordinationsabzug von CHF 24‘570.- dient dazu, dass der Lohn, welcher bereits in der AHV versichert ist, nicht nochmals in der Pensionskasse versichert wird. Die Pensionskasse reduziert deshalb den anrechenbaren Jahreslohn um den Koordinationsabzug, um auf diesem Weg den versicherten Lohn zu erhalten. Dies ist für Arbeitnehmer nicht vorteilhaft. Verdient ein Mann CHF 80‘000.- im Jahr, werden ihm CHF 24‘570.- in Abzug gebracht und der versicherte Lohn beträgt nur CHF 55‘430.-. Versichert ist in der Pensionskasse also jeweils nur der Lohn, welcher über dem Kordinationsabzug liegt. Da ihr Lohn jedoch unter dem Koordinationsabzug liegt, beträgt der versicherte Lohn in jedem Fall CHF 3510.-.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  2. Meine Lebenspartnerin besitzt eine GmbH für welche ich zur Zeit (Teilzeit) arbeite. Nun wird sie ebenfalls für die GmbH arbeiten. Aufgrund der schwierigen Anfangszeit können wir uns jeweils zirka Fr 24’000 Jahresgehalt (plus Spesen) zahlen und sind so BVG pflichtig. Bei diesem tiefen Einkommen schmerzt die Beitragspflicht erheblich, respektive ist nicht zu finanzieren. Gibt es Tips wie die BVG Beitragspflicht für 1-2 Jahre hinausgeschoben werden könnte? Gerne an elk@bluewin.ch

    • Guten Tag Herr Meier

      Dies wäre nur möglich, wenn Sie sich einen Lohn unter CHF 21’060.- jährlich auszahlen würden. Dann wäre die Eintrittsschwelle nicht erreicht und Sie würden somit nicht der BVG-Pflicht unterliegen. Sofern Sie aber nebst der Tätigkeit für die GmbH Ihrer Lebenspartnerin bei einem zweiten Arbeitgeber arbeiten, wären Sie trotzdem BVG-pflichtig, da Sie mit Ihrem Lohn vom zweiten Arbeitgeber die Eintrittsschwelle überschreiten. Bei verschiedenen Arbeitgebern werden die jeweiligen Jahreslöhne jeweils für die Berechnung der Eintrittsschwelle zusammengezählt.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  3. HALLO FRAU ROSSER

    HABE FOLGENDES PROBLEM:MEIN EX-CHEF HAT MIR MEINEN LETZTEN LOHN NOCH NICHT ÜBERWIESEN.NACH 1 MONAT WARTEN.SOLL ICH IHN ERMAHNEN?
    AUSSEDEM HAT ER MIR KEINE BVG ABGEZOGEN.AM ANFANG HABE ICH 6 MONATE TEILZEIT GEARBEITET,DA MUSSTE ER NOCH KEINEN ABZUG VORNEHMEN(MINDESTJAHRESLOHN).
    NACHDEM ICH DANN BEI IHM VOLLZEIT BESCHÄFTIGT WAR,GING AUCH MEIN JAHRESEINKOMMEN ÜBER DIE 21060.-(MEINES WAR 35000.-) NOCH NICHT MAL DANN HAT ER MICH ANGEMELDET UND AUCH KEINE ABZÜGE GEMACHT.NUN FAND EINE FIRMENÜBERNAHME STATT UND ICH BEMERKTE NUN AUF MEINEM NEUEN LOHNAUSZUG,DASS DIE NEUE FIRMA MIR BVG ABZIEHT.WIE KANN ICH GEGEN IHN VORGEHEN UND WAS SOLL ICH IHM SCHREIBEN?
    VIELEN DANK
    FREUNDLICHE GRÜSSE
    ISIMAUS

    • Guten Tag

      Am Besten mahnen Sie Ihren Chef bezüglich des ausstehenden Lohnes ab. Verstreicht diese Frist ohne eine entsprechende Zahlung, würde ich Ihnen empfehlen, die Betreibung einzuleiten.
      Liegt zudem ein Betriebsübergang vor, so ist auch der neue Arbeitgeber für die offenen Forderungen (inkl. BVG) haftbar (Art. 333 OR), d.h. der neue Arbeitgeber hat die offenen Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber des alten Arbeitgebers zu bezahlen.

      Am besten erkundigen Sie sich bezüglich BVG-Pflicht und fehlende Beiträge bei der Ausgleichskasse Ihres Kantones. Der ehemalige Arbeitgeber sollte dort gemeldet haben, welcher Vorsorgeeinrichtung er sich angeschlossen hat. Wird dies nicht getan, so hat die Ausgleichskasse die Pflicht, die Auffangeinrichtung zu informieren. Dies ist eine staatliche Pensionskasse, bei der der betreffende Betrieb zwangsweise versichert wird. Zudem muss die Auffangeinrichtung – auch wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber keiner Pensionskasse angeschlossen war – die gesetzlichen Mindestleistungen erbringen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  4. Guten Tag
    Meine Frau verdient ca. 34800.- im Jahr und ist nicht in der Pensionskasse. Nun fragt sie für einen Beitritt
    und man sagte ihr das sie mit diesem Verdienst nicht in die Pensionskasse muss. Ist das so richtig ?

    Besten Dank
    T.Züger

    • Guten Tag Herr Züger

      Diese Auskunft ist nicht richtig. Wenn Ihre Frau CHF 34’800.- im Jahr verdient, hat sie die Eintrittsschwelle überschritten und Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich für Sie BVG-Beiträge zu entrichten – sofern ein kein befristetes Arbeitsverhältnis von weniger als 3 Monaten vorliegt. Sollte der Arbeitgeber dies unterlassen, können Sie dies bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons melden.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  5. Wonach richtet sich der Prozentsatz des BVG s der in Abzug gebracht wird? Muss – da Zeitvertrag von Ende März bis Ende Oktober – die BVG wirklich aufs Jahr gerechnet monatlich gezahlt werden. Bei anderer Firma in der CH die zuerst den Vertrag gemacht hat (im Auftrag) war der BVG Satz gering, bzw. wurde nur für 7 Monate gerechnet, die neue Firma nun rechnet einfach 12 Monate, obwohl ich dieses Gehalt nicht verdiene, man rechnet hoch somit eine enormer BVG Satz, bzw. Abzug in 7 Monaten .. zahle nun aber BVG für ein Jahr obwohl mein Vertrag nur 7 Monate geht… der Unterschied sind über 130 Euro pro Monat! Was ist korrekt ?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sind Personen, bei welchen das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert gemäss der vereinbarten Beschäftigungsdauer bei der beruflichen Vorsorge zu versichern. Es kann aber auch sein, dass Ihr neuer Arbeitgeber ein Regelment bezüglich einer überobligatorischen Versicherung vorweisen kann und Ihnen dieswegen mehr in Abzug bringt. Nichtsdestotrotz ist das Geld ja nicht verloren, sondern wird Ihrem Alterguthaben gutgeschrieben.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  6. Guten Tag
    Ich habe vor mehr als vier Jahren eine GmbH gegründet und festgestellt, dass ich für meine jetztigen 3 Mitarbeiter(alle über 25’000 Jahreslohn) und mich selbst gar nicht eine BVG gemacht habe, weil ich es nicht wusste, dass es obligatorisch war. Ich will nun alles zahlen was nötig war! Was wären die Folgen, wenn ich noch so bleiben würde, also kein BVG mache? Wie viel muss ich etwa für 4 Personen und 4 Jahre zahlen, wenn der Durchschnittslohn 40’000 beträgt? Ich brauche dringend Hilfe und will nicht, dass ich später Probleme habe, wegen der Nichtzahlung!!!

    Danke schon mal im Voraus

    • Guten Tag

      Wir empfehlen Ihnen sich so schnell wie möglich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie die BVG-Beiträge der letzten 4 Jahre nachbezahlen müssen. Die Höhe der Beiträge variiert je nach Alter der Arbeitnehmer. Sie finden hier mehr Informationen dazu.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  7. Ich möchte von einer Person wissen ob er eine BVG hat.
    Sie will mir dies aber nicht sagen.

    Wie und wo kann ich dies herausfinden.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Grüezi Herr Vonlanthen

      Ist diese Person Ihre Arbeitnehmerin? Prinzipiell sind die Pensionskassen nicht öffentlich, d.h. es gibt kein öffentliches Register über die der BVG unterstellten Personen. Wir bräuchten mehr Informationen, um Ihre Frage detaillierter abklären zu könenn.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

    • In unserem Betrieb hatten wir deswegen ein Problem. Wir (ein Transportunternehmen) hatten einen Aushilfschauffeur. Dieser arbeitete auch als Selbständiger und erklärte, dass er BVG selbst abrechnen werde. Gutgläubig haben wir ihm einen Lohn ohne BVG-Abzüge bezahlt. Ca. 2Jahre später hatten wir dann ein Problem und von uns wurden Nachzahlungen gefordert!!! Wir weigerten uns und kamen nur dank Zeugen mit einem blauen Auge weg! Also Vorsicht!
      MFG Barbara

  8. Ist ein Arbeitnehmer welcher seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat und von zu Hause aus arbeitet ebenfalls BVG pflichtig, sofern sein Lohn die Eintrittsschwelle überschreitet?

    Mit freundlichen Grüssen
    Marco

    • Guten Tag

      Sofern der Arbeitnehmer bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt ist und die Eintrittsschwelle überschreitet, muss der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse angemeldet werden – unabhängig von Wohnsitz oder Arbeitsort.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  9. Guten Tag

    Ist es richtig, dass ein Fischwirt (gelernter Berufsfischer) und ein Landwirt keine BVG bezahlen müssen?

    Freundliche Grüsse

    Barbara

    • Grüezi Frau Jenni

      Selbständige Landwirte sowie bestimmte Familienmitglieder der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters sind nicht BVG-Pflichtig. Der Berufsfischer seinerseits hat jedoch ebenso BVG zu entrichten (ausser es handle sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb).

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  10. Guten Tag
    Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber die Pensionskassenbeiträge vollumfänglich auf den Arbeitnehmer abwälzt?
    Wie müsste man hier vorgehen?
    Freundliche Grüsse
    Frau Schefer

    • Guten Tag Frau Schefer

      Dies ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, mindestens die Hälfte der Beiträge an die berufliche Vorsorge zu übernehmen. Eine Abweichung dieser hälftigen Teilung ist nur zu Lasten des Arbeitgebers möglich, nicht jedoch zu Lasten des Arbeitnehmers.
      Sie haben das Recht auf eine korrekte Lohnabrechnung und können dies bei Ihrem Arbeitgeber auch einfordern. Zudem empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Denn die Pensionskasse müsste ebenfalls aktiv werden, wenn der Arbeitgeber seine Beiträge nicht korrekt bezahlt.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  11. Guten Tag

    Mein früherer Chef hatte mich bei der BVG zwar angemeldet aber ein zu geringes Jahreseinkommen angegeben, deswegen auch zu geringe Beiträge abgeführt, aber dennoch den korrekten Beitrag vom Lohn abgezogen. Das Jahreseinkommen wurde nach drei Jahren dann korrigiert und erst bei der Kündigung kam das ganze raus.
    Die zuviel abgezogenen BVG Beiträge hat er mir inzwischen zurückgezahlt, jedoch war auch der Arbeitgeberanteil durch den zu gering angegebenen Jahreslohn zu tief. Die Differenz von dem zu geringen Arbeitgeberanteil zu dem eigentlichen Arbeitgeberanteil möchte er mir jedoch nicht bezahlen, es handelt sich dabei um ca 3000 Fr. Kann ich diesen einfordern und Anmahnen? Die AXA sagte mir, man kann nachträglich die Beiträge nicht nachzahlen, das könnte ich höchstens mit den fehlenden Beträgen privat in zB die dritte Säule einzahlen.
    Herzlichen Dank.

    • Guten Tag

      Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht auf einen korrekten Lohnausweis sowie auf die korrekte Einzahlung in Ihre Pensionskasse. Wenn Ihr Arbeitnehmer Ihnen die Differenz zwischen dem eigentlichen Lohn und dem bei der Pensionskasse angemeldeten Lohn ausbezahlt hat, so hat er die Pflicht, auf dieser Differenz auch sein Anteil an die Pensionskasse einzuzahlen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich nochmals mit Ihrem Arbeitgeber, evtl. mit der zuständigen Personalabteilung in Verbindung zu setzen und den ganzen Sachverhalt ebenfalls mit der zuständigen Pensionskasse zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  12. Guten Tag

    Wir sind 3 selbständige Berater mit jeweils einer Einzelfirma, die die letzten Jahre in einem Netzwerk zusammen gearbeitet haben. Nun haben wir uns entschieden, eine neue gemeinsame GmbH zu gründen, bleiben aber daneben mit unseren Einzelfirmen zusätzlich selbständig.

    Die Idee ist es, dass wir unsere Beratungsleistungen via GmbH verkaufen und verrechnen, ich als Selbständiger der GmbH meine Tätigkeiten in Rechnung stelle (dies wird schätzungsweise 20 % meiner Einkünfte ausmachen). Somit beziehen wir keinen fixen Lohn von der GmbH. Ist das überhaupt möglich? Und falls ja, könnten wir so auf den Anschluss an eine Pensionskasse verzichten?

    Vielen Dank für die Antwort und ein freundlicher Gruss,
    Christian Grütter

    • Guten Tag Herr Grütter

      Grundsätzlich ist es möglich keinen Lohn von der GmbH zu beziehen. Jedoch darf die ausgeschüttete Dividende 10% des Lohnes nicht übersteigen.
      Unter einem Jahreslohn von CHF 2‘300.- ist ein Anschluss der Pensionskasse freiwillig. Beziehen Sie maximal 10% Dividende von CHF 2‘300.- müssen Sie sich nicht der Pensionskasse anschliessen.

      Gerne unterstützen wir Sie bei der GmbH Gründung und allfälligen weiteren Fragestellungen. Auf unserer Homepage können Sie eine unverbindliche Offerte rechnen lassen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  13. Guten Tag

    Ich habe einen Vertrag für eine Nebenbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus. Bisher mit einer Entlohnung unter Sfr. 21060, so dass der Arbeitgeber nicht in die Pensionskasse einzahlen muss (und dies auch vermeiden möchte):
    Nun erreiche ich MItte des nächsten Jahres das Pensionalter. Gleichzeitig ist meine Stundenzahl aufgestockt, so dass ich für das gesamte nächste Jahr in meinem Einkommen über der Grenze von Sfr. 21060 liegen werde, jedoch nicht bis zum Erreichen des Pensionsalters. Muss der Arbeitgeber in diesem Falle doch in die Pensionskasse einzahlen?

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Sofern Sie mehr als CHF 1726.50 pro Monat verdienen, fällt ihr Lohn bis zur Zeit der Erreichung des ordentlichen Rentenalters unter die BVG-Pflicht. Wenn Sie aber mit Ihrem Haupterwerb bereits obligatorisch versichert sind, fällt der Nebenerwerb nicht unter die BVG-Pflicht.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  14. Guten Tag,
    Wie ist die Rechtslage wenn mein Arbeitsgeber mein Einkommen der Pensionskasse falsch gemeldet hat? Kann ich eine nachträgliche Anpassung verlangen?
    Vielen Dank!

    • Guten Tag Susann

      Ja dieses Recht haben Sie. Am besten verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber die Meldung des richtigen Einkommens und die nachträgliche Anpassung der Beitragszahlungen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, können Sie auch die Pensionskasse direkt kontaktieren und eine Berichtigung verlangen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  15. Guten Tag

    Ich habe eine GmbH und bin vorläufig der einzige Angestellte, der mehr als die 21’000.- Lohn bezieht. Ich finde jedoch keine PK, welche mich aufnimmt. An welche Vorsorgeeinrichtung soll ich mich wenden?

  16. Guten Tag
    ich bin seit 4 Jahren frühpensioniert und habe eine GmbH gegründet und habe in den ersten 3 Jahren weniger als 21’000.- Gehalt an mich bezahlt. Nun steigen die Aufträge und ich werde mehr als 21’000.- pro Jahr Gehalt auszahlen können.
    Muss ich eine PK abschliessen?
    Ist ja nicht sehr sinnvoll, wenn ich aus der PK schon monatliche Rente beziehe!?
    Dank für Ihre Antwort im Voraus
    Freundliche Grüsse
    UBR

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, im Pensionsalter eine PK-Versicherung abzuschliessen. Ein freiwilliger PK-Beitritt könnte aber allenfalls steuerrechtliche Vorteile mit sich bringen. Für eine genauere Beurteilung im Einzelfall, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer Pensionskasse in Verbindung setzen.

      Freundliche Grüsse
      Burcin Bülbül

  17. Guten Tag ich habe eine GmbH in Januar 2017 gerundet habe ich ausländische Arbeitern nur 3 Monaten Arbeitsbewilligung bezahle ich AHV SUVA und etz. jeder verdient Brutto pro Monat ca. 5000 CHF muss ich eine PK für Firmen haben? Grüsse Erwin Foeldes.

    • Guten Tag Herr Foeldes

      Sie müssen die Arbeitnehmende ab einem Einkommen von mehr als CHF 21’000.00 bei einer Pensionskasse anmelden. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, sind Sie nicht verpflichtet, eine Versicherung abzuschliessen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  18. Hallo,

    letztes Jahr hab ich mir einen Lohn von je 2’000 CHF überwiesen für 3 Monate weil ich dachte ich sei unter der jährlichen Grenze. Leider hab ich die monatliche Grenze nicht beachtet und werde nun aufgefordert mich an der Auffangeinrichtung oder an einer PK melden. Auch dieses Jahr werde ich mir einen Lohn unterhalb der Grenze auszahlen und plane erst im 2017-2018 finanziell besser dazustehen. Erste Offerten seitens PK zeigen extrem hohe Spesen auf (500CHF / Jahr) und bei der Auffangeinrichtung muss ich sogar eine Busse zahlen (700CHF). Gibt es einen Aussweg, dass ich für die nächsten Jahre keine PK einzahlen muss? Könnte ich mich dagegen wehren?

    Vielen Dank!

    Freundlicher Gruss,
    Pascal

  19. Guten Morgen
    Wir würden gerne eine ältere Person in unserem Coiffeur Geschäft anstellen. Die Frau war bis jetzt immer Selbstständig und hatte noch nie eine PK. Sie ist 62 Jahre alt und möchte nicht der PK beitreten. Das Einkommen wird über 30.000.- liegen.
    Kann der Beitritt bei gegenseitigem Einverständnis ausgeschlossen werden?
    Besten Dank
    Nadir

  20. Muss der Jahreslohn wirklich bei Fr. 21’060.- sein, oder kann dieser auch hypothetisch soviel sein? – Wenn ich Mitte Jahr anfange zu arbeiten und Kinderzulagen und Spesen mitrechne?

    • Guten Tag

      Wenn nicht ganzjährig gearbeitet wird, wird der Grenzbetrag (ab welchem die BVG-Unterstellung obligatorisch ist) pro rata temporis angepasst.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  21. Guten Tag
    Mein Partner hat seine Stelle in der Probezeit gekündigt und nach drei Wochen beendet (unter Einhaltung der Kündigungsfrist). Nun will ihm der Arbeitgeber für diese drei Wochen keine BVG abrechnen, mit der Begründung eslohne sich nicht. Darf der Arbeitgeber so vorgehen?

    • Guten Tag

      Leider kann ich Ihnen hierbei nicht helfen, wir sind im Bereich Gesellschaftsrecht spezialisiert. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Fachanwalt (Arbeitsrecht).

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  22. Guten Tag
    Habe 3 Monate bei einer firma gearbeitet bvg wurde mir vom gehalt abgezogen
    zirka 510 fr. wurde aber nicht bei bvg angemeldet .was kan ich tun
    das ist doch betrug ?

  23. Guten Tag
    Ich arbeite im Stundenlohn und 2020 war mein Bruttolohn 23’000.-. Es wurde AHV, ALV, NBU und KTG abgezogen aber kein BVG. Wie soll ich nun vorgehen? Muss es mir nachträglich abgezogen weden?
    Auch im Januar 21 wurde keine BVG abgezogen, da nicht klar ist ob ich im Stundenlohn die erforderten 21’330.- erreiche. Was ist die beste Lösung?
    Vielen Dank

  24. Guten Tag,

    Ich habe folgende Frage an Sie:
    Mein Mann gründet eine GmbH, bei der ich in Teilzeit arbeiten werde. Neben dieser Teilzeitstelle, arbeite ich noch bei einem anderen Arbeitgeber. Die Teilzeitstelle ist unter dem bvg-pflichtigen Teil. Wird mir der Lohn vom anderen Arbeitgeber dazu gerechnet?Würde mein Lohn dann trotzdem bvg-pflichtig?
    Freundliche Grüsse,
    S.Hesse

    • Guten Tag

      Sofern der Lohn der Teilzeitstelle unter dem Pensionskassenpflichtigen Jahreseinkommen von CHF 21’510.- liegt, ist dieser Lohn grundsätzlich nicht versichert. Sofern das Reglement der Pensionskasse Ihres bisherigen Arbeitgebers es zulässt, können Sie den Verdienst Ihrer Teilzeitstelle über diese Pensionskasse versichern lassen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  25. Guten Tag

    Ich und meine Geschäftspartnerin sind beide zu 100% hauptberuflich erwerbstätig und obligatorisch BVG-verischert. Wir haben nebenbei eine GmbH gegründet und sind deshalb sowohl Inhaber, wie auch Angestllte unseres Unternehmens. So weit, so gut. Unsere Frage ist aber nun: Sind wir effektiv BVG-pflichtig, auch nach dem Erreichen der Eintrittsschwelle, obwohl wir nebenberuflich Angestellte unseres Unternehmens sind? Oder hebt sich dies mit dem Hauptberuf auf?

    Vielen Dank & Freundliche Grüsse
    B. Imeri

    • Guten Tag

      Gemäss der schweizerischen Beruflichen Vorsorge BVG sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz erwerbstätig sind und ein gewisses Mindesteinkommen (Eintrittsschwelle) überschreiten, in der Regel verpflichtet, sich bei einer Vorsorgeeinrichtung anzumelden und Beiträge zu leisten.

      Im Falle Ihrer GmbH-Beteiligung und Anstellung im eigenen Unternehmen als Nebenerwerb, sind Sie als Geschäftsinhaber und Angestellte Ihrer eigenen Firma nicht automatisch von der BVG-Pflicht befreit. Die Tatsache, dass Sie auch hauptberuflich erwerbstätig sind und bereits bei einem anderen Arbeitgeber obligatorisch versichert sind, hat keinen Einfluss auf Ihre BVG-Pflicht als Angestellte in Ihrer eigenen Firma.

      Ich empfehle Ihnen daher, die BVG-Pflicht mit einer Fachperson im Bereich Sozialversicherungen zu prüfen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

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