Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Firmenname der GmbH/AG

Der Firmenname einer AG oder einer GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden. Sowohl Personennamen wie auch Fantasiebezeichnungen sind zulässig, wobei immer der Zusatz AG bzw. GmbH anzubringen ist.

Firmenname

Firmenname hat Individualisierungsfunktion

Primär kommt dem Firmennamen Individualisierungsfunktion zu. Desweiteren kann ihm als Leistungssymbol und Rufträger auch eine Werbefunktion zukommen. Ein zulässiger Name für eine GmbH wäre z.B. “Gartenparadies Fischer GmbH”. Sinnvoll ist sicher, wenn der Firmenname einen Bezug zum Tätigkeitsgebiet oder zum Produkt der Gesellschaft aufweist. So kann der Kunde auf Anhieb erkennen, was ihm das Unternehmen bietet.

Gesetz gibt Schranken vor

Schranken bei der Festlegung des Firmennamens ergeben sich insbesondere aus Art. 944 Abs. 1 OR:

  • Täuschungsverbot: Der Inhalt des Firmennamens darf keine Täuschungen verursachen. Beim Publikum sollen keine falschen Vorstellungen geweckt werden. Der Firmenname soll den tatsächlichen Verhältnissen nicht widersprechen (Prinzip der Firmenwahrheit).
  • Wahrheitsgebot: Grundsätzlich ist es verboten, eine tatsächlich nicht ausgeübte Tätigkeit im Firmennamen anzugeben. Bei neu eröffneten Unternehmen genügt es, wenn die angegebene Tätigkeit ernsthaft beabsichtigt ist.
  • Schutz des öffentlichen Interesses: Der Firmenname soll die rechtlich geschützten öffentlichen Interessen berücksichtigen und z.B. nicht gegen das religiöse, sittliche oder nationale Empfinden verstossen.
  • Klarheitsgebot (Gewohnheitsrecht): Aus diesem Grundsatz folgt, dass der Firmenname z.B. keine Elemente enthalten soll, welche auf eine andere Rechtsform (z.B. Kollektivgesellschaft) schliessen lassen.

Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

Auf STARTUPS-TV können Sie sich interessante Filmbeiträge zum Thema “Erfolgreiche Firmengründung” ansehen – mit vielen Informationen, Tipps und Tricks von anderen Firmengründern und Jungunternehmern.

Offerte berechnen und Firma gründen

Unser Angebot

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

17 Kommentare zu “Firmenname der GmbH/AG

  1. Pingback: Schreibweise des Firmennamens | STARTUPS.CH - clever gründen

    • Sehr geehrte Frau Bähler
      Mit dem Firmenname wird (subjektiv) der Träger des Unternehmens bezeichnet. Im Rechtsverkehr des Unternehmens ist der Zusatz “GmbH” somit anzubringen. Der Firmenname ist von der Geschäftsbezeichnung abzugrenzen, welche (objektiv) das Geschäft als solches bezeichnet. Diese kann gleich lauten, ist aber nicht zwingend nötig. Demzufolge können Sie z.B. auf der Home-Page den Zusatz weglassen. Wichtig ist, dass sie Kunden und Gläubiger nicht über die Haftungsverhältnisse täuschen, weshalb im Zweifelsfall der Zusatz “GmbH” anzubringen ist. Auf Visitenkarten und Briefpapier ist es üblich und auch zulässig, das Logo oder die Geschäftsbezeichnung ohne Zusatz hervorzuheben, wobei dann bei der Adresse der Zusatz “GmbH” steht.
      Freundliche Grüsse

  2. Guten Tag
    Die Firma SHW Sprach- Handels- und Wirtschaftsschule hat Konurs gemacht neu wurde die Firma SHW Schule für Handel und Wirtschaft GmbH gegründet?
    Muss nun das GmbH auf die Hompage und auf das Briefpapier drauf oder nicht? Wegen Konkurs und Verwechslung müsste es nicht sogar allenfalls dem Logo angehängt werden?

    Freundliche Grüsse
    Petersen

    • Guten Tag
      Die URL oder das Logo ist vom Firmennnamen zu unterscheiden. Der Zusatz “GmbH” gehört überall dorthin, wo das Unternehmen offiziell nach aussen auftritt. Wegen eines Konkurses muss die Rechtsform nicht im Logo angzeigt werden.
      Freundliche Grüsse

  3. Guten tag

    Was ist, wenn man ejne firma xy-z ag gründen möchte, es aber bereits die eingetragenen firmen xyz ag, xyz immobilien ag und xyz consulting gmbh gibt?
    Reicht die unterscheidung aufgrund des bindestrichs? In diesem fall gibt es ja bereits mehrere firmen, welche sich nur nach nachgestelltem zusatz unterscheiden.

    Besten dank!

    • Guten Tag
      Die Unterscheidung nur durch einen Bindestrich dürfte in den meisten Fällen nicht ausreichen. Gerne klären wir für Sie die Zulässigkeit eines Firmennamens ab. Um zum Kontaktformular zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
      Freundliche Grüsse

  4. Guten Tag

    der Name der Firma ist EES Jäggi und Partner AG (Handelsregistereintrag)
    Beim Logo-Redesign wollten wir das Jäggi und Partner weglassen
    aber jetzt steht das EES AG alleine da. Ist das zulässig?

    • Guten Tag

      Sie können das Logo unabhängig von der Firmenbezeichnung wählen. Wenn Sie aber als EES AG auftreten möchten, dann müssten Sie eine Statutenänderung machen und den Namen offiziell ändern. D.h. ein Logo ohne Bezug zur Rechtsform ist meines Erachtens kein Problem. Wenn aber die Rechtsform “AG” ebenfalls erwähnt wird, dann muss der Name so aufgeführt werden, wie er im Handelsregister eingetragen ist. Die Verwechslungs-/ Täuschungsgefähr für Dritte wäre sonst zu gross.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  5. Pingback: Spezialzeichen im Firmennamen - STARTUPS.CH | STARTUPS.CH - clever gründen

  6. Pingback: Zwingend notwendiger Statuteninhalt bei einer GmbH | STARTUPS.CH - clever gründen

  7. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Firma der Zweigniederlassung - STARTUPS.CH - clever gründen

  8. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Neues Firmenrecht: Wichtige Änderung im Namensrecht der Kollektivgesellschaft

  9. Guten Tag,

    besten Dank für Ihre tollen Erläuterungen. Ist es alternativ erlaubt die Bezeichnung GmbH in einem Zusatz zum Firmennamen zu platzieren, also z.B. «Inhabername – GmbH für Dienstleistung» oder «URL – GmbH für Dienstleistung»? Besten Dank für Ihre Antwort.

  10. Guten Tag
    Ist es zulässig, einen Firmennamen einer Firma zu wählen, die vor mehreren Jahren Konkurs ging? Oder anders: Wann wird ein Firmenname wieder frei?
    Und wenn das möglich ist: Müsste man dann mit dem Durchgreifen der damaligen Gläubiger rechnen, die bei der Verwertung der Konkursmasse leer ausgingen?
    Herzlichen Dank schon jetzt für Ihre Antwort!

    • Guten Tag

      Ein Firmenname wird wieder frei, sobald die Firma aus dem Handelsregister gelöscht wurde (der Zusatz “in Liquidation” reicht noch nicht bzw. ist kein gültiges Unterscheidungsmerkmal). Einen identischen Namen wie eine gelöschte Firma zu benutzen, reicht nicht um von den Gläubigern der gelöschten Firma belangt zu werden.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert