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Welche Gesellschaftsform eignet sich besser für Jungunternehmer/Innen: GmbH oder AG?

Bei der Frage, welche Gesellschaftsform sich besser für Jungunternehmer/Innen eignet, ist auf die jeweiligen Umstände Rücksicht zu nehmen. Sowohl die AG als auch die GmbH können eine geeignete Form darstellen.

Bei der AG handelt es sich grundsätzlich um eine reine Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz zur GmbH steht das personenbezogene Element weniger im Vordergrund. Dennoch eignen sich beide Gesellschaftsformen für die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks und der Führung eines kaufmännischen Unternehmens. Sie verfügen beide über eigene Rechtspersönlichkeit und es besteht eine ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens. Auch bei der Bildung des Firmennamens besteht, abgesehen von den verschiedenen Gesellschaftsabkürzungen (GmbH, AG), kein Unterschied. Jungunternehmer/Innen sollten daher aufgrund der nachfolgenden Differenzierungen versuchen abzuwägen, welche Gesellschaftsform auf ihren Geschäftsbetrieb besser passt.

Mindestkapital

  • GmbH: CHF 20’000 (voll liberiert); in Stammanteile mit Nennwert von mind. je CHF 100 zerlegt.
  • AG: CHF 100’000 (davon CHF 50’000 liberiert); in Aktien mit Nennwert von mind. je CHF 0.01 zerlegt.

Die Stammanteile der GmbH sind im Gegensatz zu den Aktien einer AG nicht kapitalmarktfähig, d.h. sie können nicht an einer Börse gehandelt werden.

Stellung der Gesellschafter

  • GmbH: Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Stammanteile zu liberieren. Desweiteren müssen sie sich loyal verhalten, d.h. alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Statutarisch kann diese Pflicht auf ein Konkurrenzverbot erweitert werden, wonach konkurrenzierende Tätigkeiten zu unterlassen sind. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung befugt.
  • AG: Den Aktionär trifft nur die Pflicht zur Liberierung seiner Aktien. Weitergehende Pflichten haben Verwaltungsräte sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen.

Übertragbarkeit der Anteile

  • GmbH: Die Übertragung der Stammanteile bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, welche diese ohne Angaben von Gründen verweigern darf. In den Statuten kann sogar ein Übertragungsverbot vereinbart werden.
  • AG: Aktien können frei übertragen werden. Statutarisch können Namenaktien vinkuliert werden, d.h. ihre Übertragbarkeit beschränkt werden.

Dies sind nur die wesentlichsten Hauptunterschiede zwischen den beiden Gesellschaftsformen. Meist wird die GmbH die geeignetere Rechtsform sein für Jungunternehmer/Innen, doch gibt es auch zahlreiche Ausnahmen. Pauschale Aussagen wären fehl am Platz.

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