Gründungsvoraussetzungen einer Zweigniederlassung – ein Überblick
Die Gründungsvoraussetzungen einer Zweigniederlassung unterscheiden sich danach, ob ein Unternehmen mit Hauptniederlassung in der Schweiz oder ein Unternehmen mit Hauptniederlassung im Ausland eine Zweigniederlassung gründet.
Die Zweigniederlassung ist ein kaufmännisch geführter Betrieb, der rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt. Die Zweigniederlassung übt in eigenen Lokalitäten eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen aus und geniesst dabei eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit.
Hauptsitz Schweiz
Folgende Punkte sind bei der Gründung einer Zweigniederlassung in der Schweiz zu beachten:
- Gründungsdokumente und Handelsregistereintrag vorbereiten.
- Gleiche Firma wie Hauptniederlassung, Zusätze sind aber erlaubt (Art. 952 OR).
- Eine einzelzeichnungsberechtigte Person muss eingetragen werden (Art. 17 Abs. 1 HRegV, vgl. Blogbeitrag). Alternativ können zwei Personen mit Wohnsitz Schweiz und Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen werden. Wird niemand eingetragen, gelten die Zeichnungsberechtigungen des Hauptsitzes in der Schweiz.
- Kein Mindestkapital zur Gründung notwendig
Hauptsitz Ausland
Ein Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung gründen (vgl. Blogbeitrag). Die schweizerische Niederlassung muss zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Die Gründungsvoraussetzungen sind grundsätzlich gleich wie bei der schweizerischen Zweigniederlassung mit folgenden Zusätzen:
- eine einzelzeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz und einer Einzelprokura muss eingetragen werden (vgl. Blogbeitrag). Alternativ können zwei Personen mit Wohnsitz Schweiz und Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen werden.
- Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes dem Antrag beilegen und je nach Sprache auch übersetzen lassen.
- Beglaubigtes Exemplar der geltenden Statuten des Hauptsitzes beilegen und je nach Sprache auch übersetzen lassen.
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