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Ist es möglich bzw. erlaubt sich mit 20-30% Arbeitspensum Selbstständig zu machen und die restlichen 80% als Angestellter zu arbeiten?

Es ist möglich, sich mit dem Einverständnis des Arbeitgebers, selbstständig zu machen. Das Arbeitspensum als Angestellter kann dabei fortgeführt werden.


 
Ja, Sie dürfen selbständig werden mit 20% Arbeitspensum. Sie wären dann selbständig Erwerbender im Nebenerwerb und könnten die Pensionskasse aber nicht beziehen (das geht nur wenn Sie selbständig im Haupterwerb sind).

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12 Kommentare zu “Ist es möglich bzw. erlaubt sich mit 20-30% Arbeitspensum Selbstständig zu machen und die restlichen 80% als Angestellter zu arbeiten?

  1. Kann ich auch als Vollzeitangestellter für eine Nebenerwerbstätigkeit eine GmbH gründen. Die Nebenwerbstätigkeit wäre dann evt. täglich z.B von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr und Samstag von 09.00 – 16.00 Uhr.
    Würde dies auch für eine Einzelunternehmertätigkeit im Nebenwerb gehen? (mit Bezug von BVG-Guthaben)?

    Danke für Ihre Antwort und Gruss

  2. hallo kann ich 100% angestellt sein und nebenbei (mit einverständnis des arbeitgeber) mich selbstständig machen mit einer einzelfirma gründen
    danke

  3. Hallo
    Auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers sollte das kein Problem sein, AUSSER man hat eine Klausel mit Konkkurenzverbot unterschrieben (wenn man die gleiche Tätigkeit machen will)

    • Guten Tag

      Dies kommt stark auf den Arbeitsvertrag (nicht nur bgzl. Konkurrenzklausel) an. Häufig steht auch, dass Nebenerwerb dem Arbeitgeber gemeldet werden muss.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  4. Wieviel % darf ich maximal noch als Angestellter (Nebenerwerb) beschäftigt sein, wenn ich meine PK für die Selbständigkeit (neu Haupterwerb) beziehen möchte? Aufgrund gewisser Sicherheiten und Versicherungsleistungen möchte ich gerne soviele % wie möglich im Angestelltenverhältnis bleiben, brauche aber die PK für die Selbständigkeit.

  5. Hallo.. ich bin gelernte vorarbeiterin in deko und gestaltung und möchte mich selbständig machen.. jedoch nur ca 40% da ich mutter bin.. wie sieht das mit den sozialabgaben aus?..

    Freundliche grüsse

    • Guten Tag

      Im Nebenerwerb sind Sie verpflichtet Sozialbeiträge abzurechnen, wenn Ihr Einkommen CHF 2’300.00 im Jahr übersteigt.
      Allenfalls wird aber die Selbständigkeit als Haupterwerb eingestuft, wenn Sie kein weiteres Einkommen erzielen.

      Im Haupterwerb sind Sie ab dem ersten Franken Einkommen verpflichtet Sozialbeiträge abzurechnen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  6. Ich bin selbstständig im Nebenerwerb mit 60%-Festanstellung.
    Nun kam von meinem Arbeitgeber aus einer andere Abteilung eine Projekt rein, dass ich als Selbstständige abwickeln kann (5%).

    Frage: Kann ich gleichzeitig bei einem Unternehmen angestellt sein und als Selbstständige Unternehmerin Aufträge abwickeln?

    • Guten Tag

      Ja das ist möglich, Sie können im Nebenerwerb selbständig sein. Wenn Sie jedoch eine Einzelfirma für Ihre selbständige Tätigkeit gründen, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie von der Ausgleichskasse nicht als Selbständigerwerbende qualifiziert werden, zumal Sie lediglich von einer Firma (Ihrem jetzigen Arbeitgeber) Aufträge erhalten. Dies impliziert Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und folglich gelten Sie als Unselbständigerwerbende.
      Gerne können Sie bei uns ein Beratungstermin vereinbaren, um Ihre Situation zu analysieren.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

    • Guten Tag

      Beachten Sie, dass Sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren und keine Geschäftsgeheimnisse verwenden (Art. 321a Abs. 3 und 4 OR). Dieser Verstoss gegen die Treuepflicht könnte zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Ihre Tätigkeit in der Einzelfirma darf ihre Arbeitsleistung in psychischer oder physischer Weise nicht beeinträchtigen.
      Die Gründung einer Einzelfirma ist unkompliziert. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und Sie können sofort beginnen. Beachten Sie, dass es bei der Einzelfirma keine Haftungsabgrenzung für Geschäfts- und Privatschulden gibt. Ab Fr. 100’000.– Jahresumsatz müssen Sie das Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen. Unter diesem Grenzwert ist der Handelsregistereintrag freiwillig.
      Sie können sich gerne für ein Beratungsgespräch melden: https://www.startups.ch/de/kontakt/termin

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

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