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Kapitalerhöhung bei einer Schweizer AG (Aktienkapitalerhöhung)

Wie der Begriff bereits sagt, geht es um die nachträgliche Erhöhung des Aktienkapitals einer AG. Eine gewisse Zeit nach der Gründung benötigt die AG zum Beispiel zusätzliche Mittel für eine Expansion oder um gemachte Verluste auszugleichen.

Dies kann grundsätzlich auf zwei Arten geschehen:

1. Die ordentliche Kapitalerhöhung:
Die Generalversammlung (GV) der AG beschliesst, das Aktienkapital zu erhöhen. Der Verwaltungsrat hat drei Monate Zeit, diesen Beschluss umzusetzen. Diese Variante ist sehr strikt und lässt dem Verwaltungsrat sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht wenig Spielraum. Es wird genau definiert, bis wann spätestens das Kapital um wieviel (maximal) erhöht werden soll.

2. Die genehmigte Kapitalerhöhung:

Die GV beschliesst eine Statutenänderung in der sie den Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital innerhalb von zwei Jahren bis zu einem Maximalbetrag zu erhöhen. Diese Variante lässt dem Verwaltungsrat viel Spielraum. Er kann selbst entscheiden, wann innerhalb der zwei Jahre er das Kapital um wieviel erhöhen soll.

Bei beiden Varianten hat grundsätzlich jeder bisherige Aktionär das Recht, auch von den neu ausgegebenen Aktien im Umfang seiner bisherigen Beteiligung zu zeichnen (d.h. wer 10% einer AG hält hat das Recht 10% der neuen Aktien zu zeichnen damit er auch nach der Kapitalerhöhung noch 10% an der AG hält). Aus wichtigen Gründen kann die GV dieses Recht (das sogenannte Bezugsrecht) ausschliessen um die neuen Aktien an Personen auszugeben, welche bisher nicht Aktionäre sind oder um nur gewissen Aktionären zusätzliche Aktien auszugeben (z.B. bei Fusionen oder bei der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter d.h. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen) . Dafür wird die Zustimmung von Zweidrittel der an der GV vertretenen Stimmen und mindestens 50.1% der vertretenen  Nennwerte (d.h. des Aktienkapitals) benötigt. Es dürfen keine Aktionäre ungerechtfertigt (also ohne sachlichen Grund) benachteilligt oder auch begünstigt werden. Ebenso muss im Beschluss der GV klar festgehalten werden, was mit den Bezugsrechten welche den bisherigen Aktionären vorenthalten werden, geschieht (z.B. werden diese eben an Mitarbeiter der AG ausgegeben).

Das Aktienkapital einer AG kann wie bei der Gründung durch Bargeld (Barkapitalerhöhung) oder durch Sacheinlage oder Sachübernahme (qualifizierte Kapitalerhöhung) erhöht werden. Das Vorgehen ist mit dem bei einer entsprechenden Gründung (Bargründung oder qualifizierte Gründung) vergleichbar. Hat die AG ausreichende frei verwendbare Reserven können neue Aktien auch aus diesen geschaffen werden (sogenannte Ausgabe von Gratisaktien, da der Empfänger der Aktien nichts bezahlt oder in die Gesellschaft einlegen muss sondern die zusätzlichen Aktien von der AG finanziert werden. Für den Empfänger sind die neuen Aktien also gratis). Eine solche Augabe von Gratisaktien muss allerdings bis spätestens 6 Monate nach dem letzten Jahresabschluss geschehen. Nur so kann sicher gestellt werden, dass das benötigte freie Kapital in den Reserven der AG auch wirklich vorhanden ist. Ist der Jahresabschluss bereits mehr als 6 Monate her, ist ein Zwischenabschluss zu erstellen um so das vorhandene Kapital überprüfen zu können.

In jedem Fall hat der Verwaltungsrat einen sogenannten Kapitalerhöhungsbericht zu erstellen, welcher nach Abschluss der Kapitalerhöhung beim Handelsregister eingereicht werden muss. Insbesondere bei einer qualifizierten Kapitalerhöhung (z.B. bei Sacheinlagen) muss zusätzlich ein Revisor den Kapitalerhöhungsbericht auch noch prüfen und einen entpsrechenden Vermerk auf dem Kapitalerhöhungsbericht anbringen. Der Handelsregisteranmeldung müssen verschiedene weitere Dokumente beigelegt werden, vergleichbar mit der Anmeldung bei der Gründung  (insb. Stampa-Erklärung und öffentliche Urkunde über die alle relevanten Beschlüsse von Generalversammlung und Verwaltungsrat).

Neben der ordentlichen und der genehmigten existiert auch noch die bedingte Kapitalerhöhung. Diese kommt für kleinere und mittlere Unternehmen oft nicht in Frage und wird darum hier nicht weiter erläutert.

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