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Öffentlicher Glaube im Handelsregister

Öffentlicher Glaube ist dort von Bedeutung, wo sich ein gutgläubiger Dritter auf einen Eintrag im Handelsregister verlässt und sich im Nachhinein herausstellt, dass der Eintrag unrichtig ist.

öffentlicher glaube

Ein richtiger und korrekt publizierter Eintrag im Handelsregister entfaltet eine positive Publizitätswirkung nach Art. 933 Abs. 1 OR (vgl. Blog-Eintrag). Wie verhält sich aber mit Eintragungen, die nicht mit der rechtlichen oder tatsächlichen Lage übereinstimmen? Gelten für einen gutgläubigen Dritten auch unrichtige Eintragungen als richtig? Die Frage des öffentlichen Glaubens ist insbesondere bei Haftungsfragen von Bedeutung. Bsp.: A schliesst mit der Kollektivgesellschaft B einen Vertrag ab, da C als vermögender Gesellschafter im Handelsregister eingetragen ist. C trat aber schon vor Jahren aus der Gesellschaft aus und an seine Stelle trat der weniger vermögende D. Dieser Wechsel wurde nie im Handelsregister vermerkt. Könnte sich A im Falle eines Konkurses der Gesellschaft B, gestützt auf seinen guten Glauben an die Richtigkeit des Handelsregisters, an den vermögenden C halten?

Anerkennung des öffentlichen Glaubens

Im Grundbuch wurde der öffentliche Glaube vom Gesetzgeber in Art. 973 ZGB verankert. Im Handelsregister fehlt eine solche Bestimmung. Heute wird aber in Lehre und Rechtsprechung ein öffentlicher Glaube des Handelsregister weitgehend anerkannt. Dies war nicht immer so. So wurde in BGE 111 II 480 die Frage nach dem öffentlichen Glaube nicht entschieden, als das Bundesgericht erklärte es sei „umstritten, inwieweit Eintragungen im Handelsregister den öffentlichen Glauben geniessen“. Im späteren BGE 133 III 368 wird der öffentliche Glaube vom Bundesgericht aber anerkannt. Im genannten BGE verlangten einige Minderheitsaktionäre die Löschung einer falsch (verursacht durch einen Fehler des Handelsregisterführers) zustande gekommenen Handelsregisteränderung. Die Änderung zeigte, als Folge einer Kapitalherabsetzung, das neu verminderte Aktienkapital im Handelsregister an. Die Löschung dieser Änderung hätte also zur Folge gehabt, dass im Handelsregister wieder das ursprüngliche, höhere Aktienkapital (im Zuge der Kapitalherabsetzung wurde Eigenkapital der AG an die Aktionäre ausgeschüttet, deshalb ist das Aktienkapital tatsächlich geschrumpft) ersichtlich ist. Das Bundesgericht bejahte die Aufrechterhaltung, des richtigen Eintrages, der zwar falsch zustande gekommen war, mit der Begründung, dass das Interesse Dritter und der Aktionäre an einem richtigen Handelsregistereintrag (bezüglich der tatsächlichen Höhe des Aktienkapitals) überwiegt.

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