Personenfreizügigkeit mit Kroatien: Folgen für ausländische Gründer?
Die Schweiz weitet die Personenfreizügigkeit auf Kroatien aus. Für kroatische Staatsangehörige bedeutet dies grundsätzlich, dass sie von den gleichen Vorteilen wie die anderen EU/EFTA Staatsangehörigen profitieren. Was diese Erweiterung für ausländische Gründer bedeutet, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.
Das Parlament einigte sich am 12. Dezember 2016 auf einen Vorschlag zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (MEI). Die Umsetzung der MEI war die Voraussetzung für die Ausweitung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien. Der Bundesrat hat deshalb am 16. Dezember beschlossen, das Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU zu ratifizieren. Mit der Ratifizierung konnten die bilateralen Verträge mit der EU erhalten werden.
Personenfreizügigkeit mit Kroatien: Ab 1. Januar 2017
Mit der Ratifizierung durch den Bundesrat tritt die Personenfreizügigkeit mit Kroatien am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bedeutung für ausländische Gründer
Für die Gründung einer AG oder GmbH durch ausländische Staatsangehörige in der Schweiz gelten weiterhin dieselben Regeln. Einen ausführlichen Beschrieb des Vorgehens finden Sie in diesem Blogbeitrag.
Neu können Staatsangehörige aus Kroatien visumsfrei in den Schweiz einreisen und sich bis zu 3 Monaten dort aufhalten. Für längere Aufenthalte ist eine Bewilligung erforderlich, die vom zuständigen kantonalen Migrationsamt vergeben wird (z.B. Migrationsamt Zürich).
Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Erbringung von Dienstleistungen gelten spezielle Übergangsbestimmungen. Für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten für kroatische Staatsangehörige vorübergehend folgende Einschränkungen:
- Kontrolle des Inländervorranges (Berücksichtigung von In- und Ausländern, die sich bereits im schweizerischen Arbeitsmarkt befinden)
- Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Separate, jährlich ansteigende Höchstzahlen für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen.
Selbständige Erwerbstätige unterstehen bis am 31. Dezember 2018 einer sechsmonatigen Einrichtungszeit und den festgelegten Kontingenten.
Voraussetzungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Staatsangehörige aus Kroatien können eine Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA beantragen, wenn sie in einer ausländischen Grenzzone wohnen und in der Schweizer Grenzzone arbeiten. Die genauen Anforderungen werden in den bilateralen Grenzgängerabkommen mit den Nachbarstaaten definiert.
Unsere Spezialisten von Swisspermits.ch können Ihnen bei der Beantragung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen jederzeit weiterhelfen.