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Rechte und Pflichten eines Verwaltungsratsmitglieds einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG)

Nach dem allgemeinen Überblick wollen wir in der Folge detaillierter auf einzelne Punkte eingehen. Das Verwaltungsrat (VR) hat rechtlich eine etwas spezielle Stellung, denn er ist zwar Organ einer Gesellschaft aber gleichzeitig auch eine Art leitender Angestellter resp. Beauftragter zur Leitung eines Unternehmens.

Daher ist unter Juristen umstritten, ob sich die Regelung des Verhältnisses zwischen Verwaltungsrat und Aktiengesellschaft (AG) primär aus seiner Stellung als Organ der Gesellschaft oder aber (auch) aus einer Art Arbeitsvertrag und/oder Auftrag ergibt. Dies ist jedoch eher ein theoretischer Streit. Rechte und Pflichten eines Verwaltungsratsmitglieds werden nun erörtert.

Es ist anerkannt, dass ein Verwaltungsratsmitglied verschiedene grundsätzliche Pflichten hat. Es sind dies die Folgenden:

  • Mitwirkungspflicht, d.h. ein VR muss seine Funktion wahrnehmen und somit an der Willensbildung des Gesamtverwaltungsrates teilnehmen (dazu hat er u.a. an den Sitzungen anwesend zu sein).
  • Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, d.h. ein VR kann die Ausübung seines Amtes nicht an einen Dritten delegieren.
  • Sorgfaltspflicht, d.h. ein VR muss seine  Aufgaben mit ausreichender Sorgfalt ausüben (gewissenhaft und vernünftig).
  • Treuepflicht, d.h. ein Verwaltungsrat muss im Interesse der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Aktionäre handeln, nicht im Interesse von Drittpersonen oder aus reinem Eigeninteresse. Daraus ergibt sich auch, dass ein VR in den Ausstand treten muss, wenn über Verträge mit ihm oder ihm nahestehenden Personen abgestimmt wird (z.B. Berater im VR muss in den Aussstand treten, wenn über einen Auftrag an seine Beraterfirma entschieden wird). Ein ausdrückliches Konkurrenzverbot besteht jedoch nicht, insbesondere für nebenamtliche Verwaltungsräte. Jedoch scheint es im Einzelfalll z.B. klar, dass ein VR nicht ohne Zustimmung auch noch VR des direkten Konkurrenten werden kann. Ein weitergehendes Konkurrenzverbot wird vorzugsweise im Einzelfall ausdrücklich festgelegt.
  • Geheimhaltungspflicht, woraus sich u.a. die Pflicht ergibt, nach Beendigung des Mandats die erhaltenen Akten und Materialien an die AG zurück zu geben und weiterhin Stillschweigen über Geschäftsinterna zu bewahren.

Diese Pflichten sind nur ein Minimum. Sie können den Statuten, in einem Organisationsreglement oder auch durch einen Vertrag erweitert oder konkretisiert werden. Vermindert werden können sie jedoch nicht (z.B. Entbindung von der Mitwirkungspflicht).

Neben Pflichten existieren selbstverständlich auch Rechte, auf welche sich Verwaltungsratsmitglieder berufen können. Nachfolgend die Wichtigsten:

  • Gleichberechtigung, d.h. allen Mitgliedern des VR stehen grundsätzlich die gleichen Mitwirkungs- und Informationsrechte zu. Einzelne Mitgliedern, insb. dem Präsidenten, können jedoch bestimmte Sonderrechte zustehen.
  • Informationsrechte, d.h. ein VR muss alle zur Informationen erhalten die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötig sind. Er darf dazu auch Auskünfte verlangen, allerdings kann er nicht jederzeit beliebige Angestellte zur Herausgabe von Informationen auffordern. Grundsätzlich hat er in den Sitzungen des Verwaltungsrates Auskünfte zu verlangen, ausserhalb kann er die geschäftsführenden Personen angehen. Weitergehende Einsicht (z.B. Herausgabe von Geschäftsdokumenten) kann ein Mitglied eines VR nur nach Bewilligung durch den Präsidenten erhalten.
  • Geschäftsführungsrecht, d.h. der Verwaltungsrat hat das Recht (intern) an der Leitung der Gesellschaft teilzunehmen. Dies ist das Spiegelbild der Mitwirkungspflicht. So hat ein VR-Mitglied insbesondere die Rechte die Einberufungs von Sitzungen zu fordern, an Sitzungen teilzunehmen, seine Meinung zu äussern, Anträge zu stellen und seine Stimme abzugeben.
  • Vertretungsbefungnis, d.h. jeder Verwaltungsrat hat das Recht die Gesellschaft gegen aussen alleine zu vertreten. Dieses Vertretungsrecht ist jedoch nicht zwingend und kann auch durch Statuten oder Organisationsreglement beschränkt oder entzogen werden.
  • Entschädigung, d.h. ein Verwaltungsrat kann auf eine angemessene Vergütung bestehen, welche in der Regel in Form eines Honorars (fest oder erfolgsabhängig) bezahlt wird. Selten hört man noch vom Begriff “Tantiemen”, wobei diese Entschädigungsform nicht mehr praxisrelevant ist. Der Verwaltungsratspräsident erhält in der Regel einen Sonderzuschlag für seinen Mehraufwand.

Wie die Pflichten können auch die Rechte durch Statuten und Organisationsreglement erweitert und konkretisiert werden, wobei eine Einschränkung kaum zulässig ist (ausser bei der Vertretung).

Gesamthaft gilt es festzuhalten, dass es fast immer vorteilhaft ist, die gesetzlichen Minimalregelungen auf den jeweiligen Einzelfall zu konkretisieren. Dies geschieht durch entsprechende Redaktion der Statuten und dem Erlass eines Organisationsreglements. Beides ist schon bei der Gründung entsprechend anzupassen und in der Folge den jeweiligen Verhältnissen anzupassen.

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