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Positive und negative Publizitätswirkung des Handelsregisters

Richtige Eintragungen im Handelsregister entfalten nach Art. 933 OR eine positive und eine negative Publizitätswirkung.

positive negative publizitätswirkung

 

Positive Publizitätswirkung

Die Einwendung, dass jemand eine gegenüber Dritten wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt hat, ist ausgeschlossen (Art. 933 Abs. 1 OR). Dies bedeutet, dass ein richtiger und korrekt publizierter (im SHAB) Eintrag gegenüber jedermann wirkt. Es besteht eine gesetzliche Fiktion, dass jedermann die Eintragungen im Handelsregister kennt. Man kann sich als Dritter nicht auf Unkenntnis solcher Eintragungen berufen. Personen, die im Ausland wohnen, können sich ebenfalls nicht auf Unkenntnis des schweizerischen Registereintrages berufen.

Negative Publizitätswirkung

Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 933 Abs. 2 OR). Die Unkenntnis nicht eingetragener Tatsachen kann also einem Dritten nicht entgegengehalten werden, ausser man kann beweisen, dass ihm diese Tatsachen bekannt waren. Der Schutz des guten Glauben geht hier weiter, als die Regel von Art. 3 ZGB, nach der genügen würde, dass der Dritte die Tatsachen bei genügender Sorgfalt hätte kennen müssen. Bps.: Ein gutgläubiger Dritter kann gestützt auf Art 718 Abs. 1 darauf vertrauen, dass ein Verwaltungsrat einzelzeichnungsberechtigt ist, wenn eine Beschränkung seiner Vertretungsmacht auf das Kollektivzeichnungsrecht nicht im Handelsregister eingetragen wird.

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3 Kommentare zu “Positive und negative Publizitätswirkung des Handelsregisters

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