Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Prüfungsbefugnis des Handelsregisters

Der Registerführer muss bei einem neuen Eintrag prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 940 Abs. 1 OR). In der Praxis kann das Handelsregister aber nicht jede Tatsache uneingeschränkt  überprüfen. Hinsichtlich der Prüfungsbefugnis wird unterschieden in registerrechtliche und materiellrechtliche Voraussetzungen.

prüfungsbefugnis handelsregister

Das Handelsregister kann sowohl registerrechtliche, wie auch materiellrechtliche Voraussetzungen von Eintragungen überprüfen. Der Umfang der Prüfungsbefugnis – auch Umfang der Kognition – unterscheidet sich aber markant. Unbeschränkt kann das Registerrecht geprüft werden. Die Prüfung des materiellen Rechts ist dagegen stark eingeschränkt.

Formelle und registerrechtliche Voraussetzungen

Registerrecht bezieht sich auf die Bestimmungen Handelsregisterverordnung (HRegV), die für alle Handelsregister gelten und auf die kantonalen Bestimmungen der Registerämter. Die Eintragung muss vom Handelsregisteramt verweigert werden, wenn eine formelle oder registerrechtliche Voraussetzung fehlt. Das Handelsregister hat bei der Prüfung dieser Voraussetzungen volle Kognition. Folgende Beispiele können genannt werden:

  • Das angesprochene Handelsregisteramt ist örtlich gar nicht zuständig.
  • Es fehlen gesetzliche verlangte Belege, oder diese eingereichten Belege sind fehlerhaft. Die HRegV enthält Checklisten, in denen alle erforderlichen Belege aufgeführt sind (Gründung einer GmbH in Art. 71 HRegV).
  • Die Eintragung ist gar nicht möglich, z.B.: die Eintragung einer einfachen Gesellschaft.
  • Die anmeldende Person ist gar nicht befugt die Anmeldung vorzunehmen. Das Einzelunternehmen muss vom Inhaber angemeldet werden (Art. 17 Abs. 1 lit. a HRegV).

Materiellrechtliche Voraussetzungen

Mit materiellem Recht sind in diesem Kontext insbesondere die Bestimmungen des Obligationenrechts gemeint. Hier beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis auf den Bereich des eindeutig zwingenden Rechts (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER: Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 2012, S. 161). Das Handelsregister kann also nur Eintragungen verweigern, wenn diese offensichtlich und unzweideutig rechtswidrig sind. Ist es nicht eindeutig, so muss der Eintrag vollzogen werden und die Angelegenheit dem Gericht zur Entscheidung überweisen.

Das Handelsregister muss den gesamten Statuteninhalt einer AG überprüfen (Art. 940 Abs. 2 OR). Verletzen die Statuten offensichtlich zwingendes Recht, müssen sie vom Handelsregister zurückgewiesen werden. Bestehen jedoch Zweifel, ob eine Statutenbestimmung rechtmässig ist oder nicht, besteht ein Zwang zur Eintragung.

Planen Sie eine Eintragung oder eine Änderung im Handelsregister in Ihrem Unternehmen? Bei STARTUPS.CH können Sie Handelsregisteränderungen online, effizient und kostengünstig vornehmen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen

Zusatzdienstleistungen rechnen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert