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Sitzverlegung / Domiziländerung

Sitz- und Domizilveränderungen betreffen alle Gesellschaftsformen in der Schweiz und müssen beim zuständigen Handelsregisteramt angemeldet werden.

sitzverlegung domizilaenderung

Der Sitz einer Gesellschaft ist der Ort, von wo die Verwaltung geführt wird (Art. 56 ZGB). Juristische Personen müssen den Sitz in ihren Statuten bestimmen. Als Sitz der Gesellschaft wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen, in welcher sich auch das Rechtsdomizil befindet. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der das Unternehmen an seinem Sitz erreicht werden kann. Kapitalgesellschaften wie etwa AG und GmbH müssen den Sitz gemäss Gesetz zwingend in den Statuten regeln. Sitz- und Domiziländerungen müssen beim jeweils zuständigen Handelsregisteramt angemeldet werden.

Domiziländerung innerhalb derselben politischen Gemeinde

Ändert sich die Adresse (Rechtsdomizil) eines Unternehmens innerhalb derselben politischen Gemeinde, muss dies beim Handelsregisteramt angemeldet werden (Art. 27 HRegV und Art. 937 OR). Die Anmeldung muss je nach Gesellschaftsform von unterschiedlichen Personen unterzeichnet werden (siehe auch Art. 17 HRegV). Handelt es sich immer noch um die gleichen Unterschriften für dieselbe Rechtseinheit, ist keine Beglaubigung durch einen Notar notwendig (Art. 18 HRegV). Der Anmeldung ist eine Erklärung beizulegen, dass das Unternehmen am angegebenen Rechtsdomizil erreichbar ist.

Sitzverlegung in eine andere politische Gemeinde

Juristische Personen benötigen für eine Sitzverlegung (politische Gemeinde ändert) eine Änderung der Statuten durch Beschluss der Generalversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Die AG und GmbH müssen über diese Versammlung eine öffentliche Urkunde errichten, wozu ein Notar beizuziehen ist. Dem Handelsregisteramt muss unabhängig von der Rechtsform eine Anmeldung der Änderung, sowie die Erklärung der Erreichbarkeit am neuen Rechtsdomizil eingereicht werden. Die AG und GmbH reichen zusätzlich die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung ein.

Verlegt ein Unternehmen den Sitz in einen anderen Kanton innerhalb der Schweiz, so muss dies zuerst dem neuen und zuständigen Handelsregisteramt gemeldet werden. Die Unterschriften der Anmeldeformulare sind in diesem Fall neu zu beglaubigen (Art. 123 Abs. 2 lit. c HRegV). Die Löschung am alten Sitz erfolgt von Amtes wegen durch die beiden Handelsregisterämter.

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6 Kommentare zu “Sitzverlegung / Domiziländerung

  1. Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich möchte gern Adressänderung bei meine GmbH vornehmen. Jetzige Adresse ist 8153, sollte ich nach 8051 umziehen. Was kostet mich Adressänderung, falls Sie das für mich machen?

    Freundliche Grüsse
    Vladimir Stanisavljevic

    • Guten Tag

      Bei einem Umzug in eine neue politische Gemeinde erfolgt ein Sitzwechsel der Firma. In diesem Fall müssen neue Statuen erstellt, diese von einem Notar öffentlich beurkundet und anschliessend der Handelsregistereintrag geändert werden.

      Sehr gerne unterstützen wir Sie beim Sitzwechsel Ihrer GmbH. Unsere Preise dürfen Sie gerne unserem Offertenrechner entnehmen: https://www.startups.ch/de/services/handelsregisteraenderungen

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

    • Guten Tag

      Sofern Ihre Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, müssen Sie allfällige Adressänderungen dem Handelsregisteramt mitteilen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  2. Wie viel das kostet, due Adresse änderung in gleiche Gebiet (3006)? Es handelt such um Einzelfirma. Ich habe beim ersten Eintrag 175 Fr bezahlt, habe aber gesehen der Preis bei Sdmin 80 Fr..

    • Guten Tag

      Sehr gerne unterstützen wir Sie beim Domizilwechsel Ihrer Einzelfirma. Unsere Preise dürfen Sie gerne unserem Offertenrechner entnehmen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

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