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Teilselbstständigkeit

Wenn eine Voraussetzung für den Zwischenverdienst fehlt (meistens ist die Tätigkeit nicht mehr investitionsarm oder auf Dauer ausgelegt) wird man meistens teilzeitlich selbständig. Diese Teilselbstständigkeit schliesst den Anspruch bei der ALV nicht grundsätzlich aus, sofern noch eine unselbstständige Tätigkeit aufgenommen werden könnte.


 
Die Teilselbstständigkeit führt aber dazu, dass im entsprechenden zeitlichen Umfang der Selbstständigkeit kein Anspruch auf Arbeistlosenentschädigung besteht, weil die versicherte Person Zeit für die Besorgung der Geschäftstätigkeit aufwenden muss. Dies führt zu einer Minderung des anrechenbaren Arbeitsausfalls. Geprüft werden muss, ob und in welchem Umfang die auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit den anrechenbaren Arbeitsausfall vermindert.
 

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