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Unbezahlter Urlaub im Arbeitsrecht – wie muss man vorgehen?

Viele Arbeitnehmer wünschen sich eine längere Auszeit vom Arbeitsalltag. Ein unbezahlter Urlaub kann neue Perspektiven eröffnen und frische Ideen ins Unternehmen bringen. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht, es ist deshalb eine Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber.

unbezahlter urlaub

Unbezahlter Urlaub als Auszeit

Der unbezahlte Urlaub – auch Sabbatical genannt – wird für verschiedene Zwecke genutzt. Eine längere Reise, ein anspruchsvolle Zusatzausbildung oder eine Auszeit für die Familie sind häufig der Grund für unbezahlten Urlaub von zwei bis zwölf Monaten.

Keine gesetzliche Regelung

Das Schweizer Arbeitsrecht regelt den unbezahlten Urlaub nicht. Gesetzlich geregelt ist einzig der Anspruch auf bezahlte Ferien von vier Wochen (vgl. Blogbeitrag). Es liegt also in der Hand des Arbeitgebers, ob er der längeren Auszeit des Mitarbeiters zustimmt oder nicht.

Für Start-Ups kann die längere Absenz eines Mitarbeiters schwerwiegende Folgen haben. Das spezifische Wissen fehlt dem Unternehmen und der Ausfall muss finanziell kompensiert werden können. Auf der anderen Seite kann sich das Start-Up als attraktiver Arbeitgeber auf dem Fachkräftemarkt positionieren. Im Idealfall bringt der Mitarbeiter neues Wissen und neue Ideen aus dem Sabbatical zurück und bringt damit das Unternehmen vorwärts.

Sozialversicherungen beachten

Vor dem unbezahlten Urlaub sollte man sich Gedanken um die Weiterführung der Sozialversicherungen machen. Deckungslücken in AHV, IV oder Pensionskasse können später erhebliche finanzielle Einbussen bedeuten.

Der Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung, die auch Nichtberufsunfälle versichert, endet 30 Tage nach der letzten Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber. Durch eine Abredeversicherung beim Versicherer des Arbeitgebers kann der Versicherungsschutz verlängert werden. Die eigene Krankenkasse bietet ebenfalls die Möglichkeit einer Unfallversicherung an und zudem sind auch Reiseversicherungen möglich, wenn z.B. ein längerer Arbeitsaufenthalt geplant ist.

Die Pensionskassenbeiträge stehen während dem unbezahlten Urlaub ebenfalls still. Der Arbeitnehmer kann die Beiträge selber bezahlen, er muss sich aber bewusst sein, dass er auch die Arbeitgeberbeträge bezahlen muss, in der Folge verdoppeln sich die monatlichen Prämien.

Die AHV oder IV Beiträge werden im Sabbatical ebenfalls nicht vom Arbeitgeber eingezahlt. Der Grundbetrag für die AHV beträgt im Moment 478 Franken pro Jahr. Entsteht einmal eine Deckungslücke, kann der fehlende Betrag bis zu fünf Jahre später noch nachgezahlt werden.

Ausführliche Auskunft zu den Sozialversicherungen während des unbezahlten Urlaubs findet man im NZZ Artikel von Anne-Barbara Luft.

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