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Welche Unternehmensformen müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen?

Wer ein kaufmännisches Unternehmen führt, ist verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR). Unternehmen haben aber auch ein Recht sich eintragen zu lassen, wenn sie unter einer Firma ein Geschäft betreiben, das nicht eingetragen werden muss (Art. 934 Abs. 2 OR).

handelsregister

In Bezug auf die Eintragung, lassen sich die Gesellschaftsformen des Obligationenrechts in vier verschiedene Kategorien einteilen:

Eintragungsbedürftigkeit

Man spricht von eintragungsbedürftigen Gesellschaften, wenn die Eintragung im Handelsregister eine Entstehungsvoraussetzung ist. Diese Gesellschaften entstehen erst mit der Eintragung im Handelsregister (konstitutive Wirkung des Eintrages, vgl. Blogeintrag).  Dazu gehören:

  • Die AG/Kommandit-AG (643 & 764 OR)
  • Die GmbH (780 OR)
  • Die Genossenschaft (835 OR)
  • Die nichtkaufmännische Kollektiv-/Kommanditgesellschaft (553 & 595 OR)

Eintragungspflicht

Eine Eintragungspflicht besteht für alle Gesellschaften, die ein „nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe“ betreiben (Art. 934 Abs. 1 OR), jedoch schon vor der Eintragung im Handelsregister als Gesellschaft entstehen (deklaratorische Wirkung des Eintrages). Dies trifft auf folgende Formen zu:

  • Kaufmännische Kollektivgesellschaft/ Kommanditgesellschaft (552 & 594 OR)
  • Ein Verein, der ein kaufmännisches Unternehmen betreibt oder revisionspflichtig ist (61 ZGB)
  • Einzelunternehmen, die während eines Jahres mindestens CHF 100‘000.- Umsatz generieren (36 HRegV)
  • Zweigniederlassungen von inländischen und ausländischen Gesellschaften (935 OR)

Eintragungsberechtigung

Es kann für ein Unternehmen von Vorteil sich freiwillig im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung berechtigt zum einen ausschliesslichen Gebrauch der Firma, zum andern kann die Kreditwürdigkeit erhöht werden, da die Gesellschaft die Konkursfähigkeit erhält (Art. 39 Abs. SchKG). Zur Eintragung berechtigt sind:

  • Der Verein, der kein kaufmännisches Unternehmen führt und nicht revisionspflichtig ist (61 ZGB)
  • Einzelunternehmen, die weniger als CHF 100‘000.- Umsatz in einem Jahr generieren (36 HRegV)

Kein Recht zu Eintragung

Die einfache Gesellschaft ist weder zu einer Eintragung verpflichtet noch dazu berechtigt.

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