übersicht DER rechtsformen zur firmengründung

Finden Sie die beste Rechtsform

Jede Person die eine Firma gründen oder umstrukturieren möchte, muss sich für eine Rechtsform entscheiden. Die untenstehenden Informationen werden Ihnen helfen, die ideale Rechtsform für Ihre Firma auszuwählen. Finden Sie die beste Rechtsform für Ihr Startup.
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Übersicht über die Rechtsformen

Die Möglichkeiten sind vielfältig – Ihre Fragen vielleicht auch? Wir beraten Sie gerne.

Die Einzelfirma

Die Gründung einer Einzelfirma ist unkompliziert und erfordert keine Mindesteinlagen. Einzelfirmen sind Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Viele Neuunternehmer, die eine Kleinst- bzw. Kleinfirma gründen, wählen für den Anfang diese Rechtsform.

Mindestkapital
  • Kein Mindestkapital erforderlich
Verwendungszweck
  • Geeignet für Einmannbetriebe (Malergeschäft, Coiffeur, Künstler etc.)
Anzahl Personen
  • Nur eine Person kann Inhaberin / Inhaber sein.
  • Diese Person muss ein Domizil in der Schweiz haben (es besteht allerdings keine Wohnsitzpflicht)
Vorteile
  • Ermöglicht unkomplizierte, formlose Tätigkeit
  • Weitgehend kein Einhalten gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen erforderlich
Nachteile
  • Unbeschränkte Haftung des Inhabers mit dem persönlichen Vermögen
  • Es können keine Partner an der Unternehmung beteiligt werden
  • Keine Arbeitslosenunterstützung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Sie ist die beliebteste Rechtsform in der Schweiz: Mit einer GmbH kann die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen werden. Die Haftungssumme ist auf das Gesellschaftskapital beschränkt. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der sich eine oder mehrere Personen zu einer eigenen Gesellschaft zusammenschliessen. Jeder Gesellschafter haftet maximal bis zum Betrag seines eingetragenen Stammkapitals.

Mindestkapital
  • CHF 20'000
Verwendungszweck
  • Geeignet für kleine und mittlere Unternehmen
Anzahl Personen
  • Mindestens ein Gesellschafter und ein Geschäftsführer, wobei eine Person beide Positionen ausüben kann
  • Mindestens ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben
Vorteile
  • Tieferes Mindestkapital (CHF 20'000) als bei AG
  • Ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens
  • Beteiligung möglich
Nachteile
  • Publikationspflicht der Stammanteilsverteilung
  • Mehr Vorschriften als Personengesellschaften
  • Doppelbesteuerung

Die Aktiengesellschaft (AG)

Mit einer Aktiengesellschaft kann eine persönliche Haftung ausgeschlossen werden. Zudem geniesst sie in der Öffentlichkeit einen sehr guten Ruf. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Mindestkapital
  • CHF 100'000; mind. CHF 50'000 müssen liberiert werden, also als Einlage einbezahlt
Verwendungszweck
  • Geeignet für alle gewinnorientierten Unternehmen
Anzahl Personen
  • Mindestens ein Aktionär und ein Verwaltungsratsmitglied, wobei eine Person beide Positionen ausüben kann
  • Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und zeichnungsberechtigt sein
Vorteile
  • Anonymität der Aktionäre und Investoren
  • Ausschliessliche Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen
  • Einfache Übertragung der Aktien
Nachteile
  • Hohe Kosten
  • Anforderungen Mindestkapital
  • Doppelbesteuerung

Die Kollektivgesellschaft

Sofern Sie mit einem Partner zusammen eine Firma gründen möchten, kann die Kollektivgesellschaft die passende Rechtsform sein. Wie bei einer Einzelfirma bedarf es keiner Mindesteinlage. Bei der Kollektivgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche Personen zwecks gewerblicher Betätigung zu einer gemeinsamen Firma zusammenschliessen.

Mindestkapital
  • Kein Mindestkapital erforderlich
Verwendungszweck
  • Geeignet für kleine, stark personenbezogene Unternehmen mit mehr als einem Gesellschafter (Malergeschäft, kleine IT Firmen etc.)
Anzahl Personen
  • Mindestens zwei natürliche Personen; ein Gesellschafter muss ein Domizil in der Schweiz haben (es besteht allerdings keine Wohnsitzpflicht der Gesellschafter)
Vorteile
  • Kein Mindestkapital notwendig
  • Flexible Regelung der Verhältnisse (Gewinnausschüttung, Tätigkeit)
Nachteile
  • Subsidiäre (der Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen, wenn das Gesellschaftsvermögen für die Tilgung der Schulden nicht ausreicht), unbeschränkte und solidarische Haftung jedes Gesellschafters
  • Keine Arbeitslosenunterstützung

Der Verein

Die Gründung eines Vereins ist unkompliziert und erfordert zudem keine Mindesteinlagen. Der Verein ist eine juristische Person. Ein Verein der kaufmännisch ein Gewerbe betreibt und / oder revisionspflichtig ist, muss sich im Handelsregister eintragen. Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, sind dazu nicht verpflichtet. Die Statuten müssen aber in jedem Fall schriftlich vorliegen und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Mindestkapital
  • Kein Mindestkapital erforderlich
Verwendungszweck
  • Geeignet für Personenvereinigungen, die einem nicht kaufmännisch geführten Gewerbe oder einer ideellen Aufgabe nachgehen
Anzahl Personen
  • Personenvereinigung von mindestens zwei Personen
Vorteile
  • Ermöglicht unkomplizierte, formlose Tätigkeit
  • Weitgehend kein Einhalten gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen erforderlich
  • Kein Mindestkapital erforderlich
  • Der Kreis der Mitglieder kann begrenzt werden
Nachteile
  • Darf nicht gewinnorientiert sein
  • Akzeptanz auf dem Kapitalmarkt
  • Die Vereinsversammlung hat im Vergleich zur Generalversammlung bei einer AG grössere Macht

Die Zweigniederlassung

Die Gründung einer Zweigniederlassung ist unkompliziert und erfordert keine Mindesteinlagen. Die Zweigniederlassung ist ein kaufmännisch geführter Betrieb, der rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt. Die Zweigniederlassung übt in eigenen Lokalitäten eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen aus und geniesst dabei eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit.

Mindestkapital
  • Kein Mindestkapital erforderlich
Verwendungszweck
  • Geeignet für einen kaufmännisch geführten Betrieb, der an einem anderen Standort als am Hauptsitz einer gleichartigen Tätigkeit nachgehen möchte
Anzahl Personen
  • Personen, die im Handelsregister eingetragen werden, dürfen nur bei der Zweigniederlassung eine Zeichnungsberechtigung haben, nicht aber am Hauptsitz
  • Nicht einzutragen sind Personen, die für den Hauptsitz eine Zeichnungsberechtigung haben. Diese dürfen automatisch auch für die Zweigniederlassung zeichnen
Vorteile
  • Professioneller Auftritt eines weiteren Standortes eines Unternehmens
  • Geniesst eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit
  • Kein Mindestkapital erforderlich
  • Geringe Gründungskosten
Nachteile
  • Keine Haftungsbegrenzung auf die Zweigniederlassung

Die Stiftung

Mit der Errichtung einer Stiftung wird Vermögen für einen bestimmten Zweck verselbständigt. Das bedeutet, dass es während einer festgelegten Zeit nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung gehört. Die Stiftung ist eine juristische Person, welcher der Stiftungsrat vorsteht. Errichtet wird die Stiftung durch eine notarielle Urkunde oder durch ein Testament. Die Stiftung muss, ausgenommen von der Familienstiftung und der kirchlichen Stiftung, zwingend im Handelsregister eingetragen werden.

Mindestkapital
  • Für eine gesamtschweizerische Stiftung verlangt die Praxis in der Regel mindestens ein Kapital von CHF 50‘000
Verwendungszweck
  • Verselbständigung von Vermögen für einen bestimmten Zweck
  • Die Stiftung ist einer Aufsichtsbehörde zu unterstellen (ausgenommen Familienstiftung und kirchliche Stiftung)
Anzahl Personen
  • Gemäss der geltenden Praxis muss der Stiftungsrat aus mindestens drei natürlichen Personen oder Vertretern von juristischen Personen bestehen
  • Mindestens ein zeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben
Vorteile
  • Gutes Ansehen und hohe Glaubwürdigkeit
Nachteile
  • Die Statuten können nur mühsam geändert werden. Dies muss durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrates erfolgen
  • Sobald die Stiftung errichtet ist, kann sie durch den Errichter nicht mehr widerrufen werden. Somit hat der Errichter keinen direkten Einfluss mehr auf das der Stiftung gewidmete Vermögen

Die Genossenschaft

Bei einer Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund. Die Genossenschaft eignet sich auch, um eine unternehmerische Tätigkeit zu verfolgen. Für die Genossenschaft sprechen auch «innere» Unternehmenswerte wie ein klar definiertes Mitbestimmungsrecht über das Kopfstimmprinzip sowie direkte Demokratie. Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Personen notwendig, wobei die Verwaltung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.

Mindestkapital
  • Wenn die Höhe des Gründungskapitals vereinbart wurde, so muss jeder Genossenschafter mindestens einen Anteil mit festem Nennwert übernehmen
Verwendungszweck
  • Gesellschaften mit dem Fokus auf Förderung und wirtschaftliche Selbsthilfe
Anzahl Personen
  • Mindestens sieben natürliche oder juristische Personen
  • Die einzelnen Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen
Vorteile
  • Kein Gründungskapital erforderlich
  • Klar definiertes Mitstimmungsrecht über das Kopfstimmprinzip
  • Transparenz auf allen Hierarchiestufen (keine Lohnexzesse)
Nachteile
  • Das breit abgestützte Mitspracherecht verlangsamt Entscheidungswege und dadurch die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft
  • Beschränkter Zugriff zum Kapitalmarkt, da der Genossenschaft das feste Grundkapital fehlt (keine genügende Kreditbasis)
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