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Handelsregistereintrag einer Stiftung

Der Handelsregistereintrag einer Stiftung ist eine zwingende Voraussetzung für die Entstehung. Erst mit dem Eintrag erhält die klassische Stiftung die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die Anmeldung muss durch die zukünftigen Organe eingereicht werden.

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Das Handelsregister enthält rechtlich wesentliche Tatsachen über juristische Personen wie z.B. die Aktiengesellschaft, die GmbH oder die Einzelfirma. Der Eintrag im Handelsregister gibt insbesondere Aufschluss über den Bestand einer juristischen Person, ihr Name, ihr Sitz, ihr Kapital und insbesondere auch über die zeichnungsberechtigten Vertreter. Der Handelsregisterführer überprüft die Angaben der juristischen Person bevor sie eingetragen werden, was die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr massgeblich erhöht.

Die Einträge im Handelsregister sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden (z.B. unter Zefix). Das Handelsregister entfaltet verschiedene Wirkungen, wovon die zwei wichtigsten die positive und die negative Publizitätswirkung sind (vgl. Blogbeitrag).

Konstitutive Wirkung des Eintrags

Die klassische Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde, die sog. Stiftungsurkunde, errichtet. Rechtlich gesehen entsteht die Stiftung jedoch erst mit dem Eintrag im Handelsregister. Der Handelsregistereintrag ist somit konstitutiv (vgl. Blogbeitrag). Erst mit dem Eintrag erlangt die Stiftung die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit.

Auf den Punkt gebracht kann man sagen, dass die Stiftung existiert, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Fehlt ein Eintrag existiert sie dagegen nicht. Vor der Eintragung können die Organe (z.B. der Stiftungsrat) nicht für die Stiftung handeln, es ist jedoch möglich, dass die Stiftung bereits vor dem Eintrag als Empfängerin von Vermögen bezeichnet wird.

Dieselbe Regelung gilt auch für die Errichtung durch eine letztwillige Verfügung des Stifters.

Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen

Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen müssen für die Entstehung nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Sonderformen entstehen sobald die Stiftungsurkunde öffentlich beurkundet wurde.

Eine Eintragungspflicht besteht nur dann, wenn die Stiftungen ein kaufmännisches Unternehmen betreiben.

Wer muss die Anmeldung vornehmen?

Der Eintrag in das Handelsregister muss grundsätzlich von den Organen der Stiftung vorgenommen werden. In der Regel sind dies die Mitglieder des Stiftungsrats wie z.B. der Präsident und der Vizepräsident. Es empfiehlt sich ein Entwurf der Stiftungsurkunde für eine Vorprüfung dem Handelsregister einzusenden.
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2 Kommentare zu “Handelsregistereintrag einer Stiftung

  1. Guten Tag
    ich muss eine Stiftung betreiben (Rechnung für Auftrag wurde nicht gezahlt). Allerdings habe ich nun festgestellt, dass die Stiftung nicht im Handelsregister eingetragen ist (angeblich wurde sie vor einigen Monaten notariell errichtet). Wie muss ich vorgehen?
    Besten Dank für die Antwort und freundlicher Gruss

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