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Übertragungsbeschränkung (Vinkulierung) von Aktien einer Schweizer AG

Grundsätzlich hat der Aktionär kein Austrittsrecht aus der AG und kann sich darum nur über einen Verkauf seiner Aktien von der AG trennen (Bei der GmbH hingegen besteht ein solches Austrittsrecht). Darum sind Aktien in der Regel immer frei veräusserbar.


 
Nun kann es gerade bei Aktiengesellschaften mit starkem Bezug zu einer oder wenigen Personen erwünscht sein, dass die Aktien nicht einfach zu einem beliebigen Zeitpunkt an einen beliebigen Dritten verkauft werden. Dazu muss die Übertragbarkeit der Aktien einer AG in den Statuten beschränkt werden (sogenannte statutarische Vinkulierung, geregelt in Art. 685a ff OR).
Sind Aktien statutarisch vinkuliert (also nur beschränkt übertragbar) kann die AG selber (vertreten durch den Verwaltungsrat) einen neuen Aktionär ablehnen. Es gibt dabei zwei Möglichkeiten:

1. Ablehnung aus wichtigen Gründen.

Dies können u.a. sein:

  • Persönliche Anforderung an den Aktionär (z.B. verlangt die Maler AG Winterthur, dass alle Aktionäre gelernte Maler sein müssen. Erfüllt ein Käufer diese Anforderungen nicht, kann ihn die AG aus wichtigen Grund ablehnen. Ebenso könnte eine christliche Hilfsorganisation verlangen, dass Aktionäre christlichen Glaubens sein müssen)
  • Fernhalten von Konkurrenten (z.B. verlangt eine AutoBasel-Garage AG, dass kein Aktionär an einer konkurrenzierenden Autogarage, welche andere Automarken vertritt, beteiligt sein darf)
  • Erhaltung der Selbständigkeit der AG (z.B. bestimmt ein Zürcher Familien AG, dass das Unternehmen in der Familie bleiben soll und darum kein anderes grosses Unternehmen als Aktionär geduldet wird)

Wichtig ist, die konkreten Ablehnungsgründe in den Statuten richtig zu formulieren. Ansonsten kann der Verwaltungsrat später einen unerwünschten Aktionär nicht ablehnen, weil die Gründe nicht zutreffen.

2. Ablehnung ohne Angaben von Gründen.

Eine AG kann einen Aktionär ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn sie dafür offeriert, die zum Verkauf stehenden Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen. Eine solche Klausel (sog. escape-clause) muss ebenfalls in den Statuten vorgesehen sein.
Dazu ein Beispiel: Armin Huber ist Aktionär der Zuger Finanz AG welche eine solche escape-clause in den Statuten integriert hat. Er möchte seine Aktien dem als Spekulant bekannten Martin Dürrer verkaufen. Die Zuger Finanz AG (d.h. der Verwaltungsrat und die anderen Aktionäre) ist damit nicht einverstanden, denn sie will langfristig orientierte Aktionäre und keine Spekulanten. Die AG kann auf Grund der escape-clause den Verkauf der Aktien verhindern, indem sie die Aktien von Armin Huber zum wirklichen Wert abkauft. Die Zuger Finanz AG kann die diese Aktien danach den restlichen Aktionären oder auch an Dritte weiter verkaufen oder sie vorläufig behalten, sofern es nicht mehr als 20% der Aktienanteile sind. Auf diese Art kann Armin Huber sich von der Gesellschaft lösen und die AG erhält keinen Spekulanten als neuen Aktionär.
In der Praxis ist meistens die zweite Variante vorteilhafter, da sie ermöglicht, neue Aktionäre ohne Angabe von Gründen abzulehnen und darum mehr Flexibilität bietet. Ist schon bei der Gründung klar, dass die AG nur bestimmten Personen offen stehen soll, empfiehlt sich bereits dann die Aufnahme einer passenden Vinkulierungsklausel in die Statuten.

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4 Kommentare zu “Übertragungsbeschränkung (Vinkulierung) von Aktien einer Schweizer AG

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