Missbräuchliche Kündigung – wie weit geht unser Kündigungsschutz?
Eine missbräuchliche Kündigung liegt vor, wenn sie aus einem verwerflichen Grund ausgesprochen wurde. Der geschädigte Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er sich innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen die missbräuchliche Kündigung wehrt.
Kündigungsfreiheit als Regel
Das Schweizer Arbeitsrecht folgt dem Prinzip der Kündigungsfreiheit. Eine Kündigung kann grundsätzlich aus beliebigen Gründen ausgesprochen werden. Das Gesetz sieht jedoch eine Liste von verwerflichen Gründen vor, bei denen ein Missbrauch des Kündigungsrechts vorliegt (Art. 336 OR).
Sachlicher Kündigungsschutz: Missbräuchliche Kündigung
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird. In Art. 336 OR werden unzulässige Gründe aufgezählt. Diese Liste ist nicht abschliessend und kann durch den Richter jederzeit erweitert werden. Bei einer missbräuchlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet. Der geschädigte Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a Abs. 2 OR). Zusätzlich kann der Richter dem Geschädigten auch eine Genugtuung zusprechen.
Entschädigung nur bei Einhaltung der Fristen
Der geschädigte Arbeitnehmer hat nur einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er schriftlich vor Vertragsende Einspruch erhebt. Zusätzlich muss man innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsvertrages eine Klage eingereicht werden. Die Zürcher Gerichte stellen eine Vorlage für die Einsprache bei einer missbräuchlichen Kündigung zur Verfügung.
Zeitlicher Kündigungsschutz: Sperrfristen
Beim zeitlichen Kündigungsschutz gibt es sogenannte Sperrfristen. Innerhalb dieser Sperrfristen kann einem Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden. Dies ist z.B. bei Krankheit oder Militärdienst der Fall (Art. 336c OR). Wird trotzdem eine Kündigung ausgesprochen, ist diese nichtig. Vor der Sperrfrist kann man eine Kündigung aussprechen, die dann auch gültig ist. Die Kündigungsfrist erstreckt sich aber entsprechend der Dauer der Krankheit oder des Militärdienstes. Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Arbeitgeberin normal künden oder nochmals künden, wenn sie während der Sperrfrist ungültig gekündigt hat.