Namenaktien contra Inhaberaktien / Vor- und Nachteile der Aktienarten einer Schweizer AG
Wir haben Namenaktien und Inhaberaktien bereits in früheren Beiträgen ausführlich erläutert und möchten nun diese beiden Aktienarten zusammenfassend einander gegenüber stellen.
Selbstverständlich können die Vorteile des Einen häufig auch als Nachteile des Anderen gesehen werden. Ebenso ist die Beurteilung auch immer eine Sache des Standpunktes: Aktionär oder Aktiengesellschaft resp. Verwaltungsrat.
Vorteile Namenaktien:
- Die Gesellschaft kennt ihre Aktionäre, eine Kontaktaufnahme ist jederzeit möglich
- Die Übertragbarkeit von Aktien kann beschränkt werden (Vinkulierung)
- Es ist möglich Stimmrechtsaktien (Aktien mit einem höheren Stimmengewicht) einzuführen
Nachteile Namenaktien:
- Die Aktionärsrechte können erst ab der Eintragung in das Aktienbuch geltend gemacht werden, diese Eintragung ist eventuell umstritten
- Der Aktionär muss sich eine gewisse Publizität gefallen lassen, da ihn die AG namentlich kennt
Vorteile Inhaberaktien:
- Die Aktionäre geniessen auch gegenüber der AG Anonymität
- Die Aktie ist besonders leicht übertragbar
- Die Gesellschaft muss kein Aktienbuch führen
Nachteile Inhaberaktien:
- Der Nennwert der Aktien muss von Beginn weg voll einbezahlt werden (vgl. Liberierungspflicht)
- Die AG resp. der Verwaltungsrat ist nicht über die Zusammensetzung des Aktionariats informiert
- Unter Umständen erfüllt die AG gewisse Anforderungen für Bewilligungen oder Tätigkeiten welche eine gewisse Zusammensetzung des Aktionariats voraussetzen nicht (z.B. bezüglich Lex Koller oder Missbrauchsbeschluss)
- Die AG muss unter Umständen die Einladung zur GV im schweizerischen Handelsamtsblatt publik machen
Die Vorteile der beiden Aktienarten lassen sich aber auch in einer AG kombinieren, da sich eine Aktiengesellschaft nicht für Namen- oder Inhaberaktien entscheiden muss sondern Aktien beider Art ausgeben kann. Ebenso ist eine spätere Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien und umgekehrt jederzeit möglich und in der Regel auch unproblematisch. Einschränkungen gelten aber falls Inhaberaktien zu vinkulierten Namenaktien (welche sodann nicht mehr frei übertragbar sind) umgewandelt werden sollen.
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qwelche kosten entstehen bei einer eröffnung einer
aktiengesellschaft Muss man Fr 100.000.– investieren
mindestens 20% bzw. fr. 50.000.-?
Bleibt dieses kapital bei der aktien gesellschaft
was ist der unterschied zwischen namen und inhaber
gruss
kellner
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Das Aktienkapital muss zu 20% liberiert werden. Die Mindesteinlage ist aber CHF 50’000. D.h. konkret sie brauchen in allen Fällen mindestens CHF 50’000. Das Eigenkapital gehört dann der AG, das heisst es ist nicht mehr Ihr Geld sondern dasjenige der AG. Sie könnten sich aber z.B. aus der AG ein Darlehen geben. Die Unterschiede zwischen Namen- und Inhaberaktien sind oben erläutert. Inhaberaktien bieten mehr Anonymität, Namenaktien bessere Kontrolle und mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Namenaktien sind die übliche Wahl. Mehr Informationen zu Namenaktien und Inhaberaktien finden sie in den entsprechenden Beiträgen.
kan man eine AG grunden wen man nicht in der schweiz ist und keine niderlasunng in der schweiz ,es handlet um Kosovaren herkunft wo man noch nicht in der eu staten ist .
Ramushi
Liebe gruss
Sie können eine AG in der Schweiz gründen sofern Sie einen Direktor oder Verwaltungsrat haben, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt (mit Einzelunterschrift) ist.
Pingback: Stimmrechtsaktien / Gründung einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) mit Stimmrechtsaktien | STARTUPS.CH - clever gründen
Wenn ich eine AG gründen will und ein Aktionär hat plötzlich Lohnpfändungen oder Ähnliches, kann das Betreibungsamt dann seine Aktien pfänden und an meiner AG sind plötzlich “Fremde” beteiligt?
Besten Dank
Guten Tag
Abhängig vom Aktionärbindungsvertrag ist es m. E. grundsätzlich möglich. Da es aber bei nicht börsenkotierten Aktien nur schon schwierig ist den aktuellen Wert einer Aktie zu bestimmen gehe ich davon aus, dass dies in der Regel nicht gemacht wird. Am besten nehmen Sie diesbezüglich aber direkt mit dem Betreibungsamt Kontakt auf.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
WIr haben vor 3 Jahren zu fünft eine GmbH gegründet, jeder gesellschafter hat 20% Stammanteile. Vier der gesellschafter haben Kollektiv. zu zweien nur der vorseitzender der Geshäftsführung hat Einzelunterschrift. Hat der vorsitzende der GF das Recht, einem der anderen Gesellschafter das Zeichnungsrecht zu entziehen?
Ich bedanke mich herzlich im voraus für Ihre Bemühungen.
Viele Grüsse
Bruno
Guten Tag
Nein, die Zeichnungsberechtigung wird in der GmbH durch die Gesellschafterversammlung zugeteilt. Für Beschlüsse in der Geschäftsführung muss die Mehrheit der Geschäftsführung zustimmen. Der Vorsitzende ist aber berechtigt das Beschlossene beim Handelsregister anzumelden.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Sehr geehrter Herr Blasucci
Wie genau ist der Ablauf um Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln? Wird dies beim HR beantragt? Gibt es dazu Formulare?
Vielen Dank und beste Grüsse
Patrik Fenger
Guten Tag Herr Fenger
Um Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln müssen Sie in den Statuten eine Bestimmung haben, die die Generalversammlung dazu ermächtigt, Inhaber- in Namenaktien umzuwandeln. Ist dies der Fall so benötigt es einen Generalversammlungsbeschluss, eine Statutenänderung sowie eine Anmeldung beim Handelsregisteramt. Sehen Ihre Statuten keine solche Bestimmung vor, so müsste auch diese mittels Generalversammlungsbeschluss in die Statuten eingefügt werden. Gerne sind wir Ihnen bei dieser Mutation behilflich. Sie können sich gerne unter info@startups.ch melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner