Häufig gestellte Fragen zur Firmengründung in der Schweiz

Falls Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, freut sich unser Customer Care Center auf Ihre Kontaktaufnahme.

FAQ Startups.ch

Gründung mit Startups.ch

Wie viel kostet eine Firmengründung bei STARTUPS.CH?

Je nach gewählter Rechtsform, Ihrem Gründungskanton sowie den gewählten und bestätigten Partnern von Startups.ch, können Sie über unseren Gründungsservice sogar kostenlos gründen.

Berechnen Sie am besten gleich eine unverbindliche Offerte mit nur wenigen Klicks online.

Wie lange dauert eine Firmengründung?

Mit Startups.ch gründen Sie nicht nur unkompliziert und einfach, sondern auch schnell. Hier finden Sie eine komplette Übersicht darüber, wie schnell Sie ohne und mit Startups.ch gründen.

Rechnen Sie aber bitte so oder so mit mindestens zwei Wochen Gründungsdauer.

Wie muss ich bei einer Gründung vorgehen?

Sie können die gesamte Gründung online über unsere Homepage oder während eines Beratungsgespräches zusammen mit einem unserer Berater erfassen. Berechnen Sie sich hierzu zuerst eine kostenlose und unverbindliche Offerte.

Anschliessend können Sie die Offerte akzeptieren und Ihr persönliches Benutzerlogin erstellen.In einem weiteren Schritt haben Sie die Möglichkeit, alle Firmendetails (Name, Adresse, Personen) online zu erfassen und die Gründung am Schluss definitiv an uns zu übermitteln.

Die Jurist:innen von Startups.ch wird sich innert der im Paket angegebenen Zeitspanne (werktags) telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen um die Gründung zu besprechen.

Wie funktioniert die Firmengründung?

Zuerst treffen Sie für Ihre Firmengründung sämtliche Abklärungen vom Firmennamen bis zur Finanzierung. Danach können Sie auf Startups.ch die Offerte für Ihre Gründung rechnen und uns die Bestellung für die Gründung übermitteln.

Anschliessend wird sich ein Jurist Startups.ch innert der im Paket angegebenen Zeitspanne 24h (werktags) telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen um die Gründung zu besprechen.

Beratung mit den Spezialisten

Ich möchte mich selbständig machen, wie muss ich genau vorgehen?

Vereinbaren Sie jetzt ein persönliches und unverbindliches Beratungsgespräch in Ihrer Nähe.

Anlässlich des Beratungsgespräches werden Sie über die genaue Vorgehensweise und den weiteren Schritten hinsichtlich Ihrer Selbständigkeit detailliert informiert.

Obligatorisch: Im Haupterwerb und Nebenerwerb ab einem Gewinn pro Jahr von über CHF 2‘300 müssen Sie sich zwingend bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Die Einnahmen müssen in der privaten Steuererklärung deklariert werden.

Ab einem Umsatz von mehr als CHF 100‘000 im Jahr sind zudem die Eintragung im Handelsregister und die Unterstellung bei der MWST. obligatorisch.

Häufig ist es ratsam die Eintragung im Handelsregister und bei der MWST. auch bei einem geringeren Jahresumsatz freiwillig vorzunehmen.

Wie funktioniert das persönliche Beratungsgespräch?

Ein persönliches Beratungsgespräch kann an einem unserer zahlreichen Standorte in der ganzen Schweiz vereinbart werden.

Es dauert etwa eine Stunde und ist in den Gründungskosten enthalten (nur für Business- und Premiumpakete).

Falls Sie nicht gleich gründen, verrechnen wir Ihnen CHF 150.

Im Gegenzug erhalten Sie nach dem Gespräch einen Gutschein im gleichen Wert, welchen Sie dann bei Ihrer späteren Firmengründung über Startups.ch direkt wieder an den Gründungskosten anrechnen können (nur für Business- und Premiumpakete).

Das Gespräch basiert auf Ihren individuellen Fragen; spezifische Unterlagen müssen keine mitgebracht werden.

Müssen die Gründer:innen persönlich vor Ort erscheinen?

Nein, grundsätzlich müssen die Gründer für die Gründung über Startups.ch nicht vor Ort erscheinen.

Jeder Gründer, der eine Zeichnungsberechtigung im schweizerischen Handelsregister wünscht, muss seine Unterschrift persönlich bei einem Notar oder der Gemeinde beglaubigen lassen und die unterlagen an unsere zuständigen Mitarbeiter weiterleiten.

Allgemeine Fragen

Wie bekommt man Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen?

Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung.

Bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte wendet die Schweiz ein duales System an. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten profitieren vom Personen-Freizügigkeitsabkommen.

Aus anderen Staaten werden gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.

Für die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung sowie weitere Informationen diesbezüglich, können Sie sich direkt an das zuständige kantonale Migrationsamt wenden.

Wann darf ich meine Pensionskassengelder als Startkapital beziehen?

Dies ist nur bei der Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft) möglich und wenn Sie zudem von der kantonalen Ausgleichskasse als selbständig erwerbende Person anerkannt wurden.

Zudem muss die selbständige Tätigkeit Ihr Haupterwerb sein. Mit der Gründung einer GmbH oder AG haben Sie kein Anrecht auf den Bezug Ihrer Pensionskasse. Erfahren Sie mehr dazu hier.

Muss ich meinen Arbeitgeber über eine mögliche Selbständigkeit informieren?

Es kommt darauf an. In den meisten Fällen muss aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Einwilligung des Arbeitgebers eingeholt werden.

Diese wird im Normalfall erteilt, sofern mit der Nebentätigkeit der Arbeitgeber nicht konkurrenziert wird und die eigene Leistungsfähigkeit nicht darunter leidet.

Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Mitteilungspflicht bei einem Nebenerwerb erwähnt, muss die Einwilligung des Arbeitgebers eingeholt werden.

Gibt es Vorschriften hinsichtlich der Nationalität der Firmengründer:innen?

Nein. Die Staatsangehörigkeit der Firmengründer spielt keine Rolle. Erst bei der Besetzung der Organe der Kapitalgesellschaft gelten Vorschriften:

  • AG: Mindestens ein Verwaltungsrat oder ein Direktor mit Einzelzeichnungsrecht muss den ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben (die Nationalität spielt dabei keine Rolle mehr).
  • GmbH: Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht muss den Wohnsitz in der Schweiz haben.

Was muss ich bei der Umwandlung der Rechtsform beachten?

Gesellschaften können ihre Rechtsform gemäss dem Fusionsgesetz (FusG) ändern. Das Gesetz, Art. 54 FusG, bestimmt die zulässigen Umwandlungen abschliessend.

Eine Einzelunternehmung kann nicht direkt in eine GmbH oder AG umgewandelt werden, sondern muss mit Aktiven und Passiven in eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen und anschliessend liquidiert werden.

Auch ist es wichtig, den optimalen Zeitpunkt für eine Umwandlung zu wählen.

Die Voraussetzungen und erforderliche Schritte für eine Umwandlung finden Sie in der folgenden Checkliste.

Ab welchem Zeitpunkt nach der Gründung muss die MWST. abgerechnet werden?

Vorweg ist zu klären, ob man überhaupt der MWST-Pflicht untersteht. Hier finden Sie mehr Informationen.Es gibt steuerbefreite (z.B. Leistungserbringung im Ausland) und von der MWST ausgenommene Tätigkeiten (z.B. medizinische oder kulturelle Leistungen).

Die MWST-Pflicht gilt zudem erst ab einem in der Schweiz erzielten Umsatz von CHF 100’000 ist eine MWST-Pflicht gegeben, so hat man sich bereits bei der Gründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden und eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen. Es ist jedoch auch eine freiwillige Unterstellung (bei einem Umsatz von unter CHF 100‘000) möglich.

Wenn eine bestehende Gesellschaft ihr Geschäft erweitert und darum erwarten muss, den Grenzwerte zu überschreiten, wird sie ebenfalls steuerpflichtig und hat sich bei der ESTV zu melden.

Es ist daher nach drei Monaten eine Hochrechnung vorzunehmen. Überschreitet der hochgerechnete Umsatz den Grenzwert von CHF 100‘000 ist die Gesellschaft bei der ESTV anzumelden. Wird der Grenzwert aber erst einige Zeit nach der Firmengründung überschritten, muss sich die Gesellschaft per 1. Januar des Folgejahres, in welchem der Grenzwert überschritten wird, bei der ESTV anmelden.

Hier erfahren Sie ab wann die Mehrwersteuer abgerechnet werden muss.

Nach welchen Kriterien muss ich meinen Firmennamen auswählen?

Den Firmennamen kann man grundsätzlich frei wählen. Jedoch sind gewisse Schranken einzuhalten. So darf der Name nicht über den Zweck der Firma täuschen und der Firmenname darf nicht beschreibend sein.

  • Täuschender Firmenname: Nicht erlaubt wäre z.B. die Bezeichnung "Rudolf Stahlhandel AG" wenn die Gesellschaft keinen Stahlhandel betreibt, sondern zum Zweck hat die Mietshäuser von Frau Rudolf zu verwalten.
  • Beschreibender Firmenname: Nicht erlaubt wären also folgende Beispiele: "Auto AG", "Handels GmbH" oder "Maler AG". Erlaubt wären Firmennamen, die durchweitere Elemente ergänzt werden und so der Name individualisiert erscheint: z.B. "H. Meier Auto AG", "MiDio Handels GmbH", "Maler 2000 AG", "TATA Transport AG", "Lagerhaus Weinfelden AG".
  • Familienname: Bei der Einzelfirma muss der Familienname (so wie er im Pass steht) im Firmenname vorkommen.