Vorbezug der Pensionskasse Für die Firmengründung

So nutzen Sie Ihre Pension als Startkapital

Wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen, stellt sich die Frage, ob ein Bezug der Pensionskasse möglich ist. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung für den Vorbezug der Pensionskasse.
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Vorbezug bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Der Bezug der Pensionskasse ist nur bei der Gründung einer Personengesellschaft (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft etc.) möglich.

Für den Bezug der Pensionskasse muss die selbständige Tätigkeit Ihr Haupterwerb sein. Dies wird meist anhand des Einkommens und der investierten Arbeitszeit geprüft.

Ein Eintrag im Handelsregister ist für Einzelunternehmen mit weniger als CHF 100'000 Umsatz/Jahr nicht vorgeschrieben. Unsere Empfehlung: Machen Sie den Eintrag trotzdem bereits bei der Firmengründung. Das erhöht die Glaubwürdigkeit Ihres Projekts. Ausserdem erhalten Sie ein offizielles Dokument, das Sie im Geschäftsverkehr verwenden können: den Handelsregisterauszug.

Optimalerweise warten Sie mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, bis Sie den Handelsregisterauszug erhalten haben.

Sobald Sie den Handelsregisterauszug erhalten haben, erstellen Sie ein Dossier mit den notwendigen Dokumenten (Siehe Kachel «Notwendige Dokumente»).

Das Dossier senden Sie mit dem ausgefüllten Fragebogen an Ihre Ausgleichskasse. Nach 10-14 Tagen sollten Sie eine Bestätigung von der Ausgleichskasse erhalten, dass Sie als selbständig erwerbend akzeptiert wurden.

Die Bestätigung Ihrer Ausgleichskasse müssen Sie nun an Ihre Pensionskasse bzw. an die Bank (bei einem Freizügigkeitskonto) schicken. Danach sollten Sie die bisher einbezahlten Gelder Ihrer Pensionskasse ausbezahlt bekommen. Bitte beachten Sie, dass Sie noch ca. 5% (abhängig vom Kanton) des ausbezahlten Betrages für die Steuerrechnung zurückbehalten müssen.

Die Auszahlung des Pensionskassengeldes muss innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geschehen. Danach ist der Vorbezug nicht mehr möglich.

Um Ihre bisher einbezahlten Pensionskassengelder für Ihre neue Firma einzusetzen, müssen Sie der Vorsorgeeinrichtung beweisen, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit muss der Antrag innerhalb eines Jahres bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Ist die / der versicherte verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, wird die schriftliche Zustimmung der Partnerin / des Partners verlangt.

Warten Sie mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, bis Sie den Handelsregisterauszug erhalten haben. Danach erstellen Sie ein Dossier mit folgenden Dokumenten:

  • Handelsregisterauszug
  • AHV-Bestätigung
  • Kündigungsschreiben der bisherigen Stelle (Kopie)
  • min. 3 Offerten und min. 3 Rechnungen
  • Logo, Briefpapier und Visitenkarten
  • Kurzbeschrieb Ihrer Tätigkeit
  • evtl. Mietvertrag und andere Beweismittel

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