Was sind die Anforderungen und Regelungen für das Stammkapital einer GmbH?
Ein Leitfaden zu den gesetzlichen Bestimmungen und finanziellen Grundlagen.
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Das Stammkapital der GmbH kann auch als Grundkapital bezeichnet werden. Das Stammkapital der GmbH muss laut Art. 773 des Obligationenrechts mindestens CHF 20’000 betragen.
Das Stammkapital muss, wie oben erwähnt, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens CHF 20’000 betragen. Im Vergleich zum Aktienrecht wo ein Aktienkapital von mind. CHF 100’000 vorgeschrieben ist, hat die GmbH deutlich geringere Anforderungen in Bezug auf das Kapital für die Gründung einer Gesellschaft. Damit ist die GmbH insbesondere für kleine Gesellschaften geeignet die zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Mit der Untergrenze von CHF 20’000 ist das schweizerische Recht strenger als das Recht in der Europäischen Union. Dort ist die Gründung einer Körperschaft auch mit nur einem einzigen Euro möglich.
Gemäss Art. 774 OR muss der Nennwert eines Stammanteils mind. CHF 100 betragen. Bei der Gründung der GmbH muss eine Vollliberierung des Stammkapitals gegeben sein, was sich aus Art. 777c Abs. 1 OR ergibt. Anders als bei der AG ist es bei der GmbH nicht möglich ein öffentliches Angebot für die Zeichnung der Stammanteile zu machen. Dies, weil die Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Publikumsgesellschaft ist. Die Verkehrsfähigkeit der Stammanteile ist eingeschränkt, die Kapitalmarktfähigkeit ist nicht gegeben. Erfolgt die Gründung mittels einer Sacheinlage oder einer Sachübernahme, so ist ein Prüfungsbericht durch einen Revisor notwendig. Dieser prüft die Angemessenheit der Bewertung der Sacheinlagen oder Sachübernahmen.
Möglich ist die Herabsetzung des Stammkapitals durch die Gesellschafterversammlung. Allerdings darf das Stammkapital in keinem Fall unter CHF 20’000 herabgesetz werden.
Das Stammkapital einer GmbH bzw. das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft (AG) muss nicht unbedingt in Schweizer Franken erfolgen sondern kann auch in Euro oder in einer anderen Währung erfolgen.
Wichtig:
1. Das Geld muss auf einer Schweizer Bank deponiert werden (Sperrkonto für Firmengründungen)
2. Der Gegenwert der ausländischen Währung muss mindestens so hoch wie das vorgeschriebene Kapital der zu gründenden Firma sein (GmbH: mind. CHF 20′000; AG: mind CHF 100′000; einbezahlt bei der Gründung mindestens CHF 50′000).
Das Kapital kann bei einer beliebigen Schweizer Bank hinterlegt werden (Sperrkonto für Firmengründung).