Optimale vorbereitung

Vorbezug der Pensionskasse für die Firmengründung

Wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen, stellt sich die Frage, ob ein Vorbezug aus der Pensionskasse möglich ist. Nachfolgend finden Sie eine Anleitung zum Vorbezug aus der Pensionskasse.

Vorbezug Pensionskasse Firmengründung

Voraussetzungen

Für den Bezug der Pensionskasse muss die selbständige Tätigkeit Ihr Haupterwerb sein. Dies bedeutet, dass Sie keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, also nicht bei einem Arbeitgeber angestellt sein und einen Lohn beziehen.

Eine selbständige Tätigkeit liegt ausserdem nur bei der Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Kollektivgesellschaft vor. Als Inhaber:in einer GmbH oder AG werden Sie von den Sozialversicherungen nicht als selbständige Person im rechtlichen Sinne angesehen.

Der Eintrag ins Handelsregister ist für Einzelfirmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 100'000 pro Jahr nicht obligatorisch. Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich trotzdem bei der Firmengründung eintragen. Er erhöht die Glaubwürdigkeit Ihres Vorhabens. Zudem erhalten Sie ein offizielles Dokument, das Sie im Geschäftsverkehr verwenden können: den Handelsregisterauszug.

Am besten warten Sie mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, bis Sie den Handelsregisterauszug erhalten haben.

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Sobald Sie den Handelsregisterauszug erhalten haben, stellen Sie ein Dossier mit den notwendigen Unterlagen zusammen. Das Dossier schicken Sie zusammen mit dem ausgefüllten Fragebogen an Ihre Ausgleichskasse.

Zum Beispiel im Kanton Zürich sollten Sie nach 6-8 Wochen von der Ausgleichskasse eine Bestätigung erhalten, dass Sie als Selbstständigerwerbende:r akzeptiert wurden. Diese Zeitspanne variiert jedoch stark von Kanton zu Kanton.

Die Bestätigung Ihrer Ausgleichskasse müssen Sie nun an Ihre Pensionskasse bzw. an Ihre Bank (bei einem Freizügigkeitskonto) senden. Danach sollten Sie die bisher einbezahlten Gelder von Ihrer Pensionskasse ausbezahlt bekommen.

Bitte beachten Sie, dass Sie vom ausbezahlten Betrag noch ca. 5% (je nach Kanton) für die Steuerrechnung zurückbehalten müssen.

Die Auszahlung des Pensionskassenguthabens muss innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen. Danach ist ein Vorbezug nicht mehr möglich.

Notwendige Dokumente

Um die bisher einbezahlten Pensionskassengelder für Ihr neues Unternehmen verwenden zu können, müssen Sie der Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, ist die schriftliche Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich.

Warten Sie mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, bis Sie den Handelsregisterauszug erhalten haben. Danach erstellen Sie ein Dossier mit folgenden Dokumenten:

  • Handelsregisterauszug
  • AHV-Bestätigung
  • Kündigungsschreiben der bisherigen Stelle (Kopie)
  • min. 3 Offerten oder min. 3 Rechnungen
  • Logo, Briefpapier und Visitenkarten (fakultativ)
  • Kurzbeschrieb Ihrer Tätigkeit
  • evtl. Mietvertrag und andere Beweismittel

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