Wie melde ich mein Unternehmen bei der AHV-Ausgleichskasse an?

Ein Leitfaden zur Anmeldung und den erforderlichen Unterlagen für Unternehmen in der Schweiz

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Sobald Sie die selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben, müssen Sie sich auch bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach der Meldung durch die Steuerverwaltung – erfasst, können hohe Nachzahlungen und Verzugszinsen entstehen.

Zum Zeitpunkt der Firmengründung müssen sich Arbeitgebende bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Zuständig ist die Verbandsausgleichskasse, sofern der Arbeitgebende Mitglied in einem Gründerverband ist. Gehört der Arbeitgebende keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, ist die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig. Unternehmer sollten bei dieser Ausgleichskasse für sich selbst abklären, ob sie als selbstständig Erwerbende gelten. Die AHV-Prämien sind für Selbstständige tiefer als für Angestellte. Die Beurteilung des Selbständigkeitsstatus ist zudem Basis für weitere obligatorische Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Pensionskasse etc.).

Versicherungstechnisch sind mitarbeitende Inhaber von AGs und GmbHs unselbstständig, einfache Gesellschafter, Kollektiv- und Kommanditgesellschafter gelten fast immer als Selbstständige. Wenn die Ausgleichskasse einen Unternehmer nachträglich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einstuft, muss er alle Beiträge nachzahlen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie Verzugszinsen).

Selbständigerwerbende:

Selbstständig Erwerbende entrichten 9,65% ihres Einkommens (AHV: 7,8% / IV: 1,4% / EO: 0,45%). Für Einkommen unter CHF 56‘900 gilt eine abnehmende Beitragsskala, die von 9,155 Prozent bis 5,196 Prozent reicht.

Mit Angestellten:

Für Angestellte belaufen sich die Beiträge für AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung (ALV) auf insgesamt 12,45% des Lohns (ALV: Auf Einkommensanteilen ab CHF 148‘200 wird ein Solidaritätsprozent von 1% erhoben). Die Unternehmen müssen den Gesamtbetrag entrichten, können aber die Hälfte vom Bruttolohn der Angestellten abziehen.

Quelle: Ratgeber Sozialversicherungen - Ein praktischer Leitfaden für KMU (1.1.2019, BSV)