Eine Einzelfirma in der Schweiz gründen als Grenzgänger

Sie sind Grenzgänger und möchten eine selbstständige Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen? Die Einzelfirma ist die einfachste Form. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Startups.ch-Team
Eine Einzelfirma in der Schweiz gründen als Grenzgänger
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Wie gründet man als Grenzgänger eine Einzelfirma in der Schweiz?

Um als Grenzgänger eine Einzelfirma in der Schweiz zu gründen, sind die Verfahren relativ einfach. Sie müssen sich zunächst bei der für Ihre Tätigkeit zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden und sich dann im Handelsregister eintragen lassen, wenn Ihr Jahresumsatz CHF 100'000 erreicht oder übersteigt. Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Das gesamte Verfahren kann online über die kantonalen Schalter oder mit Hilfe eines Treuhänders durchgeführt werden.

Was ist eine Einzelfirma nach Schweizer Recht?

Nach Schweizer Recht ist die Einzelfirma (oder Einzelunternehmen) eine Form des kaufmännischen Betriebs, bei der eine einzelne natürliche Person eine Erwerbstätigkeit selbstständig ausübt. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit: Der Inhaber der Einzelfirma haftet persönlich für alle Verpflichtungen des Unternehmens. Die Firma muss zwingend den Familiennamen des Betreibers enthalten. Zum Beispiel: «Dupont Consulting» oder «Jean Dupont Architekt».

Voraussetzungen für die Gründung einer Einzelfirma durch einen Grenzgänger

Ein Grenzgänger kann eine Einzelfirma in der Schweiz gründen, sofern er seine berufliche Tätigkeit tatsächlich auf Schweizer Boden ausübt. Der G-Ausweis berechtigt ihn dazu. Er muss über einen Tätigkeitssitz in der Schweiz verfügen (tatsächlicher Arbeitsplatz, nicht notwendigerweise ein physisches Büro für alle Berufe). Die Tätigkeit kann nicht vom Wohnsitzland aus ausgeübt werden: Sie muss mit der Schweiz verbunden sein. Der Grenzgänger muss die kantonale Migrationsbehörde informieren, um seine Bewilligung an eine selbstständige Tätigkeit anzupassen.

Schritte zur Gründung der Einzelfirma

  • Schritt 1 – Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit: Der Grenzgänger muss die zuständige kantonale Behörde (in der Regel das Arbeitsamt oder das Einwohneramt) über seine Absicht informieren, eine selbstständige Tätigkeit in der Schweiz auszuüben. Diese Anmeldung ermöglicht die Überprüfung, ob der G-Ausweis die geplante Tätigkeit abdeckt.
  • Schritt 2 – Anschluss an die AHV-Kasse: Der Anschluss an die AHV-Ausgleichskasse ist für alle Selbstständigen in der Schweiz obligatorisch. Der Grenzgänger muss die der Branche entsprechende Kasse wählen oder sich der kantonalen Kasse anschliessen. Die AHV-Beiträge werden auf dem Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit berechnet.
  • Schritt 3 – Eintragung im Handelsregister (falls erforderlich): Die Eintragung im HR ist obligatorisch, sobald der Jahresumsatz CHF 100'000 erreicht. Eine freiwillige Eintragung vor diesem Schwellenwert ist möglich. Die Eintragung erfolgt beim kantonalen Handelsregisteramt, online oder per Post. Die Eintragungsgebühren sind bescheiden (ca. CHF 100 bis 300 je nach Kanton).
  • Schritt 4 – MWST-Anmeldung (falls erforderlich): Die MWST-Pflicht ist ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 obligatorisch. Der Normalsatz beträgt 8,1 % (Sondersätze für bestimmte Branchen). Die Anmeldung erfolgt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Vor- und Nachteile der Einzelfirma für einen Grenzgänger

  • Vorteile: Schnelle und kostengünstige Gründung. Kein Mindestkapital. Reduzierte Verwaltungsformalitäten. Vereinfachte und autonome Verwaltung.
  • Nachteile: Unbeschränkte Haftung auf das Privatvermögen. Keine Trennung zwischen beruflichem und privatem Vermögen. Weniger glaubwürdig bei bestimmten institutionellen Kunden. Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Partnern oder der Kapitalbeschaffung.

Besteuerung der Einzelfirma für einen Grenzgänger

Die Einkünfte einer Einzelfirma werden als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Für einen französischen Grenzgänger werden diese Einkünfte grundsätzlich gemäss dem französisch-schweizerischen Steuerabkommen in Frankreich deklariert und besteuert, vorbehaltlich der spezifischen Regeln jedes Grenzkantons. Der Grenzgänger unterliegt auch der Quellensteuer in der Schweiz auf bestimmte Einkünfte. Es ist unerlässlich, von einem Steuerexperten begleitet zu werden, der beide Systeme kennt.

FAQ - Eine Einzelfirma in der Schweiz gründen als Grenzgänger

Muss eine Einzelfirma zwingend meinen Familiennamen enthalten?

Ja, nach Schweizer Recht muss die Bezeichnung einer Einzelfirma zwingend den Familiennamen des Betreibers enthalten. Sie können eine beschreibende Ergänzung hinzufügen (z.B. «Dupont Management Consulting»), aber der Familienname ist zwingend. Diese Regel unterscheidet die Einzelfirma von Kapitalgesellschaften, die ihren Firmennamen frei wählen können.

Ab wann muss ich meine Einzelfirma zwingend im Handelsregister eintragen?

Die Eintragung im Handelsregister ist ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 obligatorisch. Darunter ist sie fakultativ, aber möglich. Eine freiwillige Eintragung kann sinnvoll sein, um die Glaubwürdigkeit Ihrer Tätigkeit gegenüber Kunden und Partnern zu stärken. Die Eintragungsgebühren sind bescheiden (ca. CHF 100 bis 300 je nach Kanton).

Muss ich Rechnungen vorweisen, bevor ich mich bei der AHV anmelden kann?

Nein. Der AHV-Anschluss ist nicht an das Vorliegen von Rechnungen geknüpft. Sie müssen sich bei der zuständigen AHV-Kasse anmelden, sobald Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Die Kasse schätzt Ihr voraussichtliches Einkommen, um Ihre Beitragsraten festzulegen. Die ersten Beiträge werden oft auf Pauschalebasis berechnet und dann dem tatsächlichen Einkommen angepasst.

Muss eine inaktive Einzelfirma trotzdem Steuern zahlen?

Eine Einzelfirma ohne Tätigkeit oder Umsatz kann ruhend sein, bleibt aber technisch aktiv, solange sie nicht gelöscht wurde. Wenn sie im HR eingetragen ist, kann sie auf Antrag gelöscht werden. Steuern sind nur auf tatsächliche Einkünfte geschuldet. Bei fehlendem Einkommen gibt es in der Regel keine Gewinnsteuer, aber Deklarationspflichten können bestehen bleiben.

Kann ich gleichzeitig eine Einzelfirma haben UND in der Schweiz angestellt sein?

Ja, es ist möglich, eine Angestelltentätigkeit und eine Einzelfirma in der Schweiz zu kombinieren. Sie zahlen dann AHV-Beiträge als Angestellter für Ihre Hauptbeschäftigung und als Selbstständiger für Ihre Einzelfirma. Es gelten spezifische Regeln, um Doppelbeiträge zu vermeiden. Es empfiehlt sich, die Bedingungen mit Ihrem Arbeitgeber und der AHV-Kasse zu klären.

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