Als Ausländer:in eine Firma in der Schweiz gründen
Es kommt immer wieder vor, dass im Ausland lebende Personen in der Schweiz eine Firma gründen möchten. Ist dies aber überhaupt möglich?
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Grundsätzlich ist der Wohnsitz und die Nationalität der gründenden Person einer GmbH oder AG nicht massgebend. Zum Beispiel kann eine in Marokko lebende Person mit niederländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz eine GmbH gründen und somit Gesellschafter:in (Inhaber:in/Eigentümer:in) und Geschäftsführer:in dieser Gesellschaft sein. Es sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen:
Voraussetzungen
Sitz der Gesellschaft
Zunächst braucht es für die zu gründende Gesellschaft einen Firmensitz in der Schweiz. Dieser kann entweder in gemieteten Räumlichkeiten, am Wohnsitz einer beteiligten Person oder bei einem Treuhandunternehmen liegen. Entweder wird der Briefkasten mit dem Firmennamen beschriftet oder es wird der Gesellschaft ein Domizil in Form einer c/o-Adresse gewährt.
Wohnsitz in der Schweiz
Des Weiteren hält das Obligationenrecht fest, dass die Gesellschaft durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden muss. Gemäss Praxis der Handelsregister ist es ausreichend, wenn die Zeichnungsberechtigung dieser Person im Handelsregister eingetragen wird. Die zeichnungsberechtigte Person muss praxisgemäss nicht auch die Geschäftsführung, ein Verwaltungsratsmandat oder eine Direktion innehaben. Es genügt, wenn sie mit Einzelzeichnungsrecht im Handelsregister eingetragen ist. Wird mehr als eine in der Schweiz wohnhafte Person eingetragen, reicht sogar eine Kollektivunterschrift zu zweien aus.
Zweck der Gesellschaft
Zudem ist der Gesellschaftszweck eingeschränkt. Personen im Ausland (Nicht-Schweizer:innen) benötigen gemäss der Lex Friedrich eine Bewilligung für den Erwerb von Grundstücken (BewG 2 I). Eine Gesellschaft, an der im Ausland lebende Personen beteiligt sind, darf ohne diese Bewilligung keinen Immobilienhandel betreiben. Der Zweck der Gesellschaft darf somit keinen Immobilienhandel beinhalten.
Zusammengefasst
Eine im Ausland lebende Person kann in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen, wenn
- ein Sitz in der Schweiz besteht,
- kein Immobilienhandel betrieben wird und
- mindestens eine in der Schweiz wohnhafte Person für diese Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt ist.
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