Die Gründung einer Einzelfirma ist unkompliziert und erfordert keine Mindesteinlagen. Einzelfirmen sind Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Viele Neuunternehmer, die eine Kleinst- bzw. Kleinfirma gründen, wählen für den Anfang diese Rechtsform.
Sie ist die beliebteste Rechtsform in der Schweiz: Mit einer GmbH kann die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen werden. Die Haftungssumme ist auf das Gesellschaftskapital beschränkt. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der sich eine oder mehrere Personen zu einer eigenen Gesellschaft zusammenschliessen. Jeder Gesellschafter haftet maximal bis zum Betrag seines eingetragenen Stammkapitals.
Mit einer Aktiengesellschaft kann eine persönliche Haftung ausgeschlossen werden. Zudem geniesst sie in der Öffentlichkeit einen sehr guten Ruf. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Sofern Sie mit einem Partner zusammen eine Firma gründen möchten, kann die Kollektivgesellschaft die passende Rechtsform sein. Wie bei einer Einzelfirma bedarf es keiner Mindesteinlage. Bei der Kollektivgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche Personen zwecks gewerblicher Betätigung zu einer gemeinsamen Firma zusammenschliessen.
Die Gründung eines Vereins ist unkompliziert und erfordert zudem keine Mindesteinlagen. Der Verein ist eine juristische Person. Ein Verein der kaufmännisch ein Gewerbe betreibt und / oder revisionspflichtig ist, muss sich im Handelsregister eintragen. Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, sind dazu nicht verpflichtet. Die Statuten müssen aber in jedem Fall schriftlich vorliegen und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Die Gründung einer Zweigniederlassung ist unkompliziert und erfordert keine Mindesteinlagen. Die Zweigniederlassung ist ein kaufmännisch geführter Betrieb, der rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt. Die Zweigniederlassung übt in eigenen Lokalitäten eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen aus und geniesst dabei eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit.
Mit der Errichtung einer Stiftung wird Vermögen für einen bestimmten Zweck verselbständigt. Das bedeutet, dass es während einer festgelegten Zeit nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung gehört. Die Stiftung ist eine juristische Person, welcher der Stiftungsrat vorsteht. Errichtet wird die Stiftung durch eine notarielle Urkunde oder durch ein Testament. Die Stiftung muss, ausgenommen von der Familienstiftung und der kirchlichen Stiftung, zwingend im Handelsregister eingetragen werden.
Bei einer Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund. Die Genossenschaft eignet sich auch, um eine unternehmerische Tätigkeit zu verfolgen. Für die Genossenschaft sprechen auch «innere» Unternehmenswerte wie ein klar definiertes Mitbestimmungsrecht über das Kopfstimmprinzip sowie direkte Demokratie. Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Personen notwendig, wobei die Verwaltung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.
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